Räumung und Vollstreckung, neues Formular 01.04.2016?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Pepsi
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#1

11.04.2016, 15:28

Hallo ihr Lieben,

ich soll einen Räumungsauftrag stellen, aber mit Vollstreckung einer Geldforderung. Wie geht das mit dem neuen Formular? Jemand ne Ahnung? :oops:

:thx
Pitt
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#2

11.04.2016, 16:00

Da für den Räumungsauftrag weiterhin grundsätzlich keine Formularpflicht besteht, ist im ZV-Formular bislang kein ausdrückliches Feld für die Räumungsvollstreckung vorgesehen. Ich würde daher das Modul O (weitere Aufträge) benutzen.
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Pepsi
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#3

11.04.2016, 16:27

das hab ich mir auch schon gedacht und was trage ich dann da ein? Gibts ein Muster?
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Pepsi
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#4

11.04.2016, 17:08

Hab jetzt einfach den SAtz genommen der beim Räumungsauftrag drin steht.
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Js123
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#5

12.05.2016, 11:03

@ Pepsi, hast du in deinem Fall zwei mal die 0,3 VG abgerechnet?

Habe den gleichen Fall vorliegen, bin mir aber nicht sicher.
Für alles, was du verpasst, hast du etwas anderes gewonnen.
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Pepsi
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#6

12.05.2016, 11:24

ich habe einmal die 0,3 VG für die Räumung und einmal die 0,3 VG für die Vermögensauskunft eingetragen
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rena
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#7

30.06.2016, 10:21

Huhu, bei einem Räum- und ZV-Auftrag fällt da tatsächlich zweimal die 0,3 Gebühr an? Nicht nur einmal aus dem Gesamtstreitwert?

Ich beantrage jetzt vorerst die Räumung separat aus Kostengründen und später evtl. die ausstehende Miete mit ZV-Auftrag, da müsste ich dann aber separat zweimal die 0,3 ansetzen oder? :kopfkratz
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Birne
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#8

14.06.2017, 12:20

:wink1
Ich erlaube mir mal, diesen Thread aufzugreifen und nicht unnötig einen neuen aufzumachen :oops: :)

Wir haben einen Prozessvergleich, wonach der Schuldner rückständige Miete zahlen und die Liegenschaft herausgeben soll, wenn er Ziff. 2 des Vergleichs nicht einhält. Nun hat er natürlich weder gezahlt, noch hat er Ziff. 2 eingehalten.

Kann ich direkt aus diesem Vergleich die Räumung nun beantragen oder muss ich hier ein separates Räumungsverfahren anstreben? :kopfkratz Leider hat ich solch einen Fall schon lange nicht mehr auf dem Tisch gehabt und bin zum Thema Räumung etwas eingestaubt. :-? :oops:

Ich hoffe, ihr könnt mir wie immer weiterhelfen :-D

Danke, Eure Birne :wink1
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#9

14.06.2017, 13:03

Es kommt auf den Text des Vergleichs an. Hat der dort festgelegte Anspruch auf Räumung/Herausgabe einen vollstreckungsfähigen Inhalt?
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
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#10

14.06.2017, 14:19

Ziff. 3 besagt:

"Verstößt der Beklagte gegen die Verpflichtung aus Ziff. 2 dieses Vergleiches, so hat er die Liegenschaft ............ innerhalb von 1 Monat ab Aufforderung von Seiten des Klägers zu räumen und an den Kläger herauszugeben"

Er hat gegen die Verpflichtung verstoßen! Sowohl wir als auch unser Mandant haben den Schuldner schriftlich aufgefordert, die Liegenschaft zu räumen, was nun nicht geschehen ist.
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