Umw. Gemeinschaftseigent. in Sondereigent.

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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AnjaZ
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#1

09.10.2015, 10:23

Ich habe hier eine Änderung einer Teilungserklärung vorliegen. Danach wird eine Fläche von 4 m² vom Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum umgewandelt und zwar dergestalt, dass dieser Teil der Gemeinschaftsfläche der Wohnung II zur Sondernutzung zugewiesen wird.

Welche Anzeigepflichten muss ich beachten?

Die eingetragenen Gläubigerin muss m.E. die Zustimmungserklärung erteilen. Muss ich aber auch eine Anzeige beim FA Grunderwerbsteuerstelle, FA Schenkungssteuerstelle vornehmen?
Gruß Anja
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Jupp03/11

#2

09.10.2015, 13:28

Ich gehe davon aus, dass lediglich ein Sondernutzungsrecht eingeräumt wurde.
Das Eigentum am Grundstück ändert sich nicht, es bleibt beim gemeinschaftlichen Eigentum, daher auch keine Anzeigepflicht bei den Finanzämtern.
Gläubiger des Wohnungseigentums, welches das Sondernutzungsrecht zugeordnet wird, müssen nicht zustimmen.

Die Veräußerung eines bestehenden SNR wäre anzeigepflichtig, nicht die nachträgliche Zuordnung.
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AnjaZ
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#3

09.10.2015, 13:48

Vielen Dank für deine Antwort und ein schönes Wochenende.
Gruß Anja
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#4

28.10.2015, 11:02

Der Antrag wurde beim GBA eingereicht. Nun gibt es eine Zwischenverfügung des GBA mit folgendem Wortlaut:

"Die Eintragung der Zuweisung des SNR zu der Wohneinheit Nr. 2 (XXX Blatt 111) bedarf der Zustimmung der dinglich Berechtigten von XXX Blatt 112 Abt. III Nr. 3 in Form des § 29 GBO sowie der Vorlage des GS-Briefes"

Ich bin nun davon ausgegangen, dass keine Zustimmung notwendig ist.
Gruß Anja
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Jupp03/11

#5

28.10.2015, 11:34

AnjaZ hat geschrieben:Der Antrag wurde beim GBA eingereicht. Nun gibt es eine Zwischenverfügung des GBA mit folgendem Wortlaut:

"Die Eintragung der Zuweisung des SNR zu der Wohneinheit Nr. 2 (XXX Blatt 111) bedarf der Zustimmung der dinglich Berechtigten von XXX Blatt 112 Abt. III Nr. 3 in Form des § 29 GBO sowie der Vorlage des GS-Briefes"

Ich bin nun davon ausgegangen, dass keine Zustimmung notwendig ist.
siehe meinen ersten Beitrag. Dieser sagt nichts anderes. Nur die Zustimmung der Gläubiger, die das SNR erhalten, ist nicht erforderlich, derjenige der abgibt, da ist sie erforderlich.
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AnjaZ
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#6

28.10.2015, 11:54

Vielen Dank! Wer lesen kann, ist klar im Vorteil :oops:
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