Vollstreckung einstweilige Verfügung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Blume13
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#1

08.10.2015, 12:28

Hallo ich habe eine Sache hier die mir unter den Fingernägeln brennt und dringend bearbeitet werden muss, ich habe aber überhaupt keine Ahnung, wo ich anfangen soll.
Folgender Sachverhalt:
Wir haben für unseren Mdt. einen Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt, dass zu Lasten eines Grundstückes im Grundbuch eine Vormerkung zur Sicherung des Mdt. auf Einräumung eines lebenslänglichen Wohnrechts eingetragen wird. Das LG hat dem im vollem Umfang stattgegeben. Nur wie vollstrecke ich aus dem Urteil?
Ich hatte dann zunächst einen Antrag beim Grundbuchamt auf Eintragung der Vorbemerkung gestellt. Das Grundbuchamt teilte mir mit, dass der Gegner (der der Erben sollte) noch nicht als Besitzer eingetragen ist.Also habe ich auf den Beschluss hin einen aktuellen Grundbuchauszug beantragt und das Rechtsinteresse anhand meines Titels nachgewiesen. Das Grundbuchamt verwehrt mir auch diesen mit der Begründung, dass ich nur den Grundbuchauszug haben kann, wenn mein Gegner aus dem mir vorliegenden Titel als Eigentümer eingetragen ist. Und das wäre er bislang immer noch nicht. Un nu? Ich weiß nicht mehr weiter. Brauche dringend Hilfe
Maddien
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#2

08.10.2015, 12:53

§ 14 GBO ?

PS: Denkt an die Zustellung an den Gegner direkt.
läuft...
:huch
Blume13
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#3

08.10.2015, 13:06

Der Titel wurde schon zugestellt. Mein Problem ist, dass mein Gegner wohl noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist (er hat aber die Grundstücke geerbt). Aber einen aktuellen Grundbuchauszug verwehrt man mir, weil mein Titel nicht gegen den Besitzer der Grundstücke lautet.
Maddien
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#4

08.10.2015, 13:08

Die Frage habe ich verstanden. Daher der Hinweis auf §14 GBO :)
läuft...
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AliceImWunderland
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#5

09.10.2015, 11:43

Dass der Antrag auf Eintragung der Vorbemerkung nicht durchgeht, verstehe ich. Schließlich ist der Schuldner noch nicht Eigentümer des Grundstücks.
Aber dass das Grundbuchamt Euch den aktuellen GB-Auszug verweigert, verstehe ich nicht. Schließlich habt Ihr ja ein rechtliches Interesse daran, einen Grundbuchauszug zu bekommen. Nur so könnt Ihr überprüfen, ob der Schuldner inzwischen als Eigentümer eingetragen wurde.

Ich weiß nicht, ob man den Antrag auf Eintragung ändern kann und sagen kann, dass sobald der Schuldner als Eigentümer eintragen wird, Euer Antrag greifen soll...... :kopfkratz
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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