Vollstreckung aus VB oder Tabellenauszug wenn keine RSB???

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KleinChrissi
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#1

01.09.2015, 17:08

Hallo, :wink2
haben hier einen Schuldner, der erst vergangenes Jahr die Restschuldbefreiung erteilt bekommen hat. Nun wurde ein neues InsoVerfahren eröffnet (Fremdantrag)
Der Schuldner hat bisher auch keinen Eigenantrag gestellt - RSB würde er ja ohnehin nicht erteilt bekommen weil er die ja letztes Jahr RSB erst bekommen hat.
Wir haben einen VB gegen den Schuldner.
Meine Frage nun: Muss man zwingend die Forderung zur Tabelle anmelden, um nachher weiter vollstrecken zu können oder kann ich mir die Forderungsanmeldung sparen und vollstrecke nach Beendigung des derzeitigen InsoVerfahrens aus meinen VB? Wenn ich anmelde, vollstrecke ich aus dem Tabellenauszug - klar. Aber passiert etwas "Schlimmes" mit meinem VB, wenn ich die Forderung nicht anmelde? Weiß ja, dass keine RSB erteilt werden wird.
Was meint ihr?
Maddien
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#2

02.09.2015, 08:40

Wenn keine RSB erteilt wird, wirkt Euer VB ganz normal fort. Solltest Du die Forderung zur Tabelle anmelden und einen Auszug erhalten, würde das Gericht idR vor Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Tabellenauszugs den VB einziehen, damit nicht zwei Titel im Umlauf sind.
läuft...
:huch
KleinChrissi
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#3

02.09.2015, 09:05

:thx
Der Meinung bin ich eigentlich auch. Wäre ja das gleiche, wenn man von der Inso nichts erfährt und deshalb nicht anmeldet. Dann könnte man nach Beendigung des InsoVerfahrens ja auch normal weiter vollstrecken da es ja keine RSB-Erteilung gibt.
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#4

13.09.2015, 20:12

Wenn im neuen Verfahren keine Anmeldung getätigt wird, gibt es aber auch keine Quotenzahlung, sofern eine solche erfolgt. Da auf Fremdantrag eröffnet wurde, also die Deckung der Verfahrenskosten aus der Insolvenzmasse gegeben ist, dürfte eine solche durchaus zu erwarten sein.
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