Treuhandauftrag durch den Notar

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
Antworten
inivangarten
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 20
Registriert: 14.10.2013, 11:31
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: NoRa / NT

#1

01.07.2014, 13:17

Ich bzw. der Notar übersendet einem anderem Notar unter Beachtung von Treuhandauflagen Original Löschungsbewilligung nebst Brief. Ich bin der Meinung, dass ich diesen erteilten Treuhandauftrag abrechnen kann und zwar nach 22200 Nr. 4. Da es sich um einen ziemlich hohen Wert handelt, möchte ich gern einen Bestätigung, dass meine Abrechnung richtig ist.
Ich wäre dankbar, wenn mir so schnell wie möglich jemand antworten könnte. Sie Sache ist leider sehr eilig. Danke, Danke
Revisor
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1490
Registriert: 16.03.2007, 08:24
Beruf: Bezirksrevisor
Wohnort: NRW

#2

01.07.2014, 14:10

Nr. 22200 Nr. 4 KV GNotKG passt schon nach dem Wortlaut nicht. Ihr verwahrt doch kein Geld!
Ihr müsst auch keinen Treuhandauftrag beachten, sondern gebt ja lediglich dem Teuhandauftrag der Gläubigerin an einen anderen Notar weiter (der für die Beachtung eine Treuhandgebühr erhält). Deshalb kommen m.E. auch weder eine Gebühr Nr. 22200 Nr. 3 noch Nr. 22201 in Betracht.
Insbesondere fällt ide Gebühr Nr. 22200 dann nicht an, wenn den Notar nicht auch eine eigenständige Prüfungspflicht hinsichtlich des Vorliegens bestimmter Umstände trifft (Renner/Otto/Heinze, GNotKG, RdNr. 29 zu Nr. 22200 KV GNotKG).
Fall ihr die Löschungsbewilligung nicht entworfen habt (also nur eine Gebühr Nr. 25100 erhaltet), wäre eine Gebühr Nr. 22124 (= 20 Euro) entstanden.

Vgl. auch Diskussion unter http://www.foreno.de/viewtopic.php?f=11 ... g#p1754065, insbesondere Beitrag #4 von Martin Filzek
inivangarten
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 20
Registriert: 14.10.2013, 11:31
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: NoRa / NT

#3

01.07.2014, 15:30

Vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Wir geben keinen Treuhandauftrag einer Bank weiter, sondern wir übersenden an einen anderen Notar Urkunden mit der Treuhandauflage nur darüber zu verfügen, wenn .... . Wir entlassen ihn dann auch, wenn wir von der Mandantschaft die Bestätigung über die erfolgte Zahlung erhalten haben.

Ich denke, das ist ein etwas anderer Sachverhalt mit Gebühr ?/!
Revisor
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1490
Registriert: 16.03.2007, 08:24
Beruf: Bezirksrevisor
Wohnort: NRW

#4

01.07.2014, 15:33

Wie lautet denn "euer" Treuhandauftrag - ich habe keine Vorstellung, weshalb ein Notar berechtigt sein soll, die Beachtung eigener Treuhandauflagen für die Verfügung über Löschungsbewilligungen verlangen kann. Schreibt ihr nicht nur das ab, was euch die Bank vorgibt?
inivangarten
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 20
Registriert: 14.10.2013, 11:31
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: NoRa / NT

#5

01.07.2014, 15:54

Kommt nicht von der Bank, unser Mandant hat aufgegeben wieviel er für die Freigabe der Löschungsbewilligung haben will. Unser Schreiben an den anderen Notar lautet: Über die vorgenannten Urkunden dürfen Sie nur verfügen, wenn ein Betrag in Höhe von ... auf dem Konto des Mandanten .... gutgeschrieben ist. Bitte die Annahme des Treuhandauftrages bestätigen".
Revisor
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1490
Registriert: 16.03.2007, 08:24
Beruf: Bezirksrevisor
Wohnort: NRW

#6

02.07.2014, 07:25

"Mandant" = Gläubiger (entspricht also "Bank").
Anders als nach KostO, wo es für derartige Fälle die "Auffanggebühr" § 147 Abs. 2 KostO gab, sind Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten nunmehr abschließend im KV GNotKG aufgelistet. Für Tätigkeiten, die darin nicht genannt sind, können Vollzugs- und Betreuungsgebühren nicht berechnet werden.
Hast du den von mir in meinem Beitrag #2 verlinkten Beitrag von Martin Filzek gelesen?
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2192
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#7

02.07.2014, 15:10

Endlich mal jemand, der meine Beiträge liest und für evtl. hilfreich hält, und dann noch ein hochqualifizierter Notarkosten-Praktiker und Revisor! :thx

Ich habe natürlich auch alles in diesem Beitrag und dem früheren Thread vom November 2013 noch mal durchgelesen und denke, dass beide gefragten Sachverhalte ziemlich übereinstimmen. Der Einschätzung, auf die Revisor verlinkt hat, kann ich im Moment leider auch keine neuen Erkenntnisse hinzufügen. Wenn ich damals von den zwei gesehenen Möglichkeiten Entwurfsgebühr 1,0 und Beratungsgebühr 24201 (0,3 - 0,5) mehr zur letzteren tendiert habe, würde ich es nach nochmaliger Überlegung im Moment umgekehrt empfehlen:
Dafür, dass der Notar im Auftrag des Mandanten das Schreiben mit dessen Treuhandauflage an den anderen Notar entwirft - was ja über evtl. vorausgegangenen Entwurf der Bewilligung nebst U.-Begl. oder reine U.-Begl. hinausgeht - müsste doch die genannte Entwurfsgebühr für das Treuhandauftrags-Schreiben, m. E. einzuordnen als einseitige Erklärung i.S.v. KV 24101 i.V.m. KV 21200 zu verstehen sein. Da für Treuhandauflagen kein gesonderter Wert in GNotKG bestimmt ist, kann dann m. E. gem. § 36 I ein angemessener Wert von z. B. 20 - 50 % des Betrags der Treuhandauflage genommen werden, um so eine im Ergebnis angemessene Gebühr für die zweifellos vorliegende Mehrarbeit und Haftung des Notars in diesen Fällen zu erhalten. Beim Wert ruhig mehr richtig 50 % statt 20 % gehen dürfte gerechtfertigt sein, da davon ja auch laut Sachverhaltsschilderung die gewollte Überprüfung und spätere Entlassung des anderen Notars für den übersendenden Notar damit umfasst sein soll. Denn wie Revisor schon schrieb ist es ja so, dass insoweit eine gesonderte Gebühr nach der durch GNotKG erfolgten "Kodifizierung", d. h. abschließenden Tatbestände für Vollzugs- und Betreuungsgebühren, nicht anfällt und keine § 147 II KostO vergleichbare Auffangnorm mehr besteht.
Weiteres Problem vielleicht in diesem und vergleichbaren Fällen: Auf diese "komplizierte" Lösung müsste man im Vorfeld erst mal kommen, und dann wahrscheinlich am besten auch die Zahlung der insoweit genau entstehenden (und vorauszuberechnenden) Notargebühren mit in den Betrag der Treuhandauflage hineinrechnen, um Probleme mit der Kostenschuldnerschaft für die U.-Begl.- bzw. Entwurfsgebühr Löschungsbewilligung plus hier die jetzt von mir vorgeschlagene gesonderte Entwurfsgebühr für den Treuhandauftrag (der Mandant wird wohl davon ausgehen, dass er sie nicht selbst zahlen muss) zu vermeiden.
Weiteres evtl. Problem in Einzelfällen: Der Notar sollte vorsorglich vor Übernahme solcher (Zusatz-)Tätigkeiten den Mandanten darauf hinweisen, dass er die Erteilung der Treuhandauflage auch selbst machen könne (Hinweispflicht auf entstehende Mehrkosten Notar, vgl. Kommentarliteratur § 16 KostO u. jetzt § 21 GNotKG, alles sehr streitig). In diesem Spezialfall wird es aber bestimmt von großen Teilen der Bevölkerung "erwartet", dass doch der Notar für solche Treuhandtätigkeiten da ist, so dass ich in dem Fall keine zu hohen Anforderungen an solche Belehrungspflichten stellen würde.

Sehe weiteren Vorschlägen mit Interesse entgegen und hoffe, mit dem vielleicht pragmatischen Vorschlag ein wenig weiter geholfen zu haben.

P.S. Es entbehrt nach meinem Eindruck nicht einer gewissen Komik, wie hier im Fragebeitrag #1 sinngemäß steht "ich denke mir dies und das, jetzt brauche ich schnell eine Bestätigung dafür, aber zack, zack bitte" und welche schwierigen rechtlichen Fragen hinter der "richtigen" Antwort stecken, wie aus dem früheren Thread vom November bereits hervorging. Es ist ein vom GNotKG ein nicht ausdrücklich gesehener und einbezogener Fall und damit auch für alle Experten total kompliziert - selbst wenn demnächst irgendwelche Gerichtsentscheidungen vorliegen, werden diese evtl. unterschiedlich ausfallen. ABer damit muss man hin und wieder ja "leben" und niemand kann garantieren, dass seine Meinung von anderen bestätigt wird, und wie gesagt schon gar nicht so hoppla-hopp wie es in #1 "verlangt" wurde.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Disgast
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 40
Registriert: 21.01.2010, 19:38
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: Advoware

#8

31.07.2015, 13:59

Hallo Allerseits!

Um der ganzen Diskussion hier noch eine Prise hinzuzufügen, werde ich mal kurz meinen Fall schildern:

Der Notar einen Kaufvertrag beurkundet. In Abt. III sind diverse Grundpfandrechte eingetragen u. a. auch zwei Sicherungshypotheken für einen Herrn XY, der diese wohl aufgrund seiner Eigenschaft als Hausverwalter/Vermieter dort hat eintragen lassen.

Ich habe nun von allen Seiten die Löschungsbewilligungen/Pfandfreigabeerklärungen eingeholt. Da Herr XY ortsansässig ist, ist er zur Beglaubigung der Löschungsbewilligung (die wir vorbereitet und mit geschickt hatten) zu uns gekommen. In dem Telefonat mit meiner Kollegin hatte Herr XY zuvor auch darum gebeten, dass wir für ihn einen entpsrechenden Treuhandauftrag vorbereiten und uns seine Forderungsaufstellung gefaxt.

Jetzt hat also der Notar den von ihm zu beachtenden Treuhandauftrag selbst gefertigt.
An die Entwurfsgebühr hatte ich vorher auch gedacht, aber für die Löschungsbewilligungen nehme ich in so einem Fall ja auch nur eine 25100 mit Verweis auf die Vollzugsgebühr im Rahmen des Kaufvertrages, die den Entwurf mit abdeckt. Ist der Entwurf des Treuhandschreibens da nun auch mit drin?

Ich tendiere jetzt grad dazu die Fertigung des Treuhandauftrag in der Tat nicht weiter abzurechnen, zumal der besagte Privatgläubiger sicher nicht mit einer Rechnung rechnet. Hier dürfte auch der Notar im Vorfeld nicht über etwaige Kosten nachgedacht und entsprechend auch nicht verwiesen haben.

[Eigentlich ist der Fall noch vertrackter. Das habe ich hier aber mal raus gelassen, weil die Problematik in eine andere Richtung geht. Vielleicht bring ich die mal noch in einem anderen passenden Thread mit unter.]

VG,
Disgast
Jupp03/11

#9

31.07.2015, 19:35

Treuhandgebühr abrechnen gegenüber dem vertraglichen Kostenschuldner und das war es.
Dein weiteres -nicht weiter angesprochenes "Problem"- kann ich mir denken.
Antworten