Hallo Zusammen,
Antragsteller (Gegner) leitet selbstständiges Beweisverfahren ein. Zahlreiche Mängel an einem Haus werden bemängelt. Antragsteller gibt Streitwert mit 25.000,00 EUR an.
Wir bestellen uns für Antragsgegner und meckern zunächst ein wenig an dem Antrag der Gegenseite herum. Gericht will ein paar Beweisfragen nicht zulassen, den Rest schon. schlägt einen Gutachter vor und will einen Kostenvorschuss vom Antragsteller.
Daraufhin nimmt der Antragsteller seinen Antrag auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens zurück. Wir stellen Kostenantrag.
Jetzt legt der Antragsteller Erinnerung gegen die Höhe der Gerichtskosten ein und behauptet, der Streitwert würde nur 7.000,00 EUR betragen. Er habe sich noch einmal informiert.
Was macht man mit so etwas? Wir sollen Stellung nehmen.
selbständiges Beweisverfahren
- §§-spielzeug
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Hat er dazu eine Begründung geschrieben bzw. was genau er für neue Informationen hat?
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- NORTHERN DINO
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Wie wäre es mit einem Antrag auf SW-Festsetzung? Offenbar existiert ja noch kein Beschluss.
~ Grüßle ~
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Die Begründung ist, man habe sich noch mal informiert. Mehr nicht!^
Wir haben natürlich nach der Antragsrücknahme des selbstständigen Beweisverfahrens den Antrag gestellt, Gegenseite die Kosten aufzuerlegen und den SW festzusetzen.
Dann kam als nächstes zu unserer Kenntnisnahme das Erinnerungsschreiben der Gegenseite.
Was ist denn, wenn das Gericht nun eine Gutachter beauftragt, der den SW ermitteln soll. Wer zahlt die Kosten für den Gutachter?
Wir haben natürlich nach der Antragsrücknahme des selbstständigen Beweisverfahrens den Antrag gestellt, Gegenseite die Kosten aufzuerlegen und den SW festzusetzen.
Dann kam als nächstes zu unserer Kenntnisnahme das Erinnerungsschreiben der Gegenseite.
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Ich würde mir gar keinen Stress machen. Der SW wird durch das Gericht festgesetzt. Solange besteht für Dich kein Handlungsbedarf, wenn ihr nicht gerade zum RM der Gegenseite etwas schreiben wollt, was ihr aber nicht müsst. Ggf. langt, dass ihr die Verminderung des SW mit Nichtwissen bestreitet und bezieht euch auf die SW-Angabe im Antrag. Dass sich die Gegenseite noch mal "erkundigt" hat ist nichtssagend, aber das hat das Gericht zu klären.
Wenn das Gericht den SW festgesetzt hat und ihr mit dem Wert nicht konform geht, dann könnt ihr tätig werden. Momentan will die Gegenseite etwas erreichen, also gemütlich zurücklehnen und abwarten.
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