Kostenfestsetzung mehrere Streitgenossen

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Millefiori
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#1

13.11.2014, 14:54

Liebe Foreno´s,

ich wäre für Hilfe dankbar, bevor ich verzweifel :cry:

Es geht um die Kostenausgleichung mit mehreren Streitgenossen, wir vertreten die Beklagten zu 1) (Privatperson) und zu 2) (Versicherung). Die Kostentragung sieht wie folgt aus:

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind wie folgt zu tragen:
a) von den GK tragen der KLäger 4%, die Beklagten als Gesamtschuldner 57% und der Beklagte zu 1) allei n39%
b) von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 57% und der Beklagte zu 1) allein 39%.
c) die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten hat der Beklagte zu 1) zu tragen
d) von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat der Kläger 4% zu tragen.
e) von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat der Kläger 7% zu tragen
f) im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten.

So ähnlich sieht die Kostenentscheidung in der zweiten Instanz aus.

Ich habe jetzt einen ganz normalen Kostenausgleichungsantrag gestellt:
1,3 VG
0,3 Erhöhung
1,2 TG
Reisekosten usw.

Dann kam folgende MONIERUNG:
wird Bezug nehmend auf Ihren Kostenfestsetzungsantrag auf die herrschende Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main hingewiesen, nach der bei mehreren Erstattungsberechtigten an-zugeben ist, zu Gunsten welchen Antragstellers welcher Erstattungsbetrag verlangt wird (u.a. Beschluss vom 14.4.2011, Az 18 W 68/11, siehe auch Zäher, ZPO 29. Aufl. Rn 21 zu § 104 ZPO Stichwort „Streitgenossen"). Da mehrere Auftraggeber eines einzigen Rechtsanwalts im Festsetzungsverfahren dem Kostenschuldner als Einzel- und nicht als Gesamtgläubiger gegen-überstehen, kommt eine pauschale Festsetzung der insgesamt entstandenen Anwaltskosten zu Gunsten von Streitgenossen nicht in Betracht. Deshalb muss ein von Streitgenossen gestellter Kostenfestsetzungsantrag erkennen lassen, zu Gunsten welchen Antragstellers welcher Erstat-tungsbetrag verlangt wird. Eine Auslegung dahin, dass zu Gunsten jeder der Antragsteller je¬weils nur die nach Kopfteilen auf den jeweiligen Antragsteller entfallenden Kosten beantragt werden, ist in Anbetracht des Umstands, dass die Antragsteller anwaltlich vertreten sind, nicht möglich. Eine Aufteilung wäre nur dann nicht erforderlich, wenn die Antragsteller Gesamtgläubi¬ger wären, was vorliegend aber nicht der Fall ist. Der vorliegende Kostenfestsetzungsantrag ist
daher unzulässig.
Es wird daher binnen 1 Woche darum gebeten, einen neuen Kostenfestsetzungsbeschluss ein-zureichen mit der Mitteilung, welcher Betrag zu Gunsten welchen Klägers/Beklagten erstattet werden soll. Die Verzinsung kann daher auch erst mit Eingang des neuen — zulässigen — Kos-tenfestsetzungsantrages erfolgen.
Dabei ist zu beachten, dass das Innenverhältnis zwischen den Antragstellern für die Höhe des ihnen jeweils zu erstattenden Betrages maßgebend ist. Das folgt aus § 9111 ZPO. Nach dieser
Regelung sind nur die Kosten erstattungsfähig, die der erstattungsberechtigten Partei „erwach¬sen" sind. Da dies als dauerhafte Vermögensbelastung zu verstehen ist, sind einer Partei Kos¬ten nur dann im Sinne von § 91 11 ZPO „erwachsen", wenn sie diese tatsächlich bezahlen muss. Soweit eine Partei im Innenverhältnis der Streitgenossen mehr zahlt als sie muss, bzw. ihren Ausgleichsanspruch nicht geltend macht, erwachsen ihr die Kosten zwar, sind aber den¬noch nicht gem. von § 9111 ZPO erstattungsfähig. Denn diese Norm setzt des Weiteren vo¬raus, dass die entstandenen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechts¬verteidigung notwendig waren. Eine überobligatorische Zahlung im Innenverhältnis oder ein Verzicht auf die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs gegen den anderen Streitgenossen ist freiwillig und daher nicht notwendig im Sinne von § 911 ZPO. Eine Ausnahme liegt nur vor, wenn feststeht, dass der Streitgenosse seinen gesetzlichen Ausgleichsanspruch nicht realisie¬ren kann und er deshalb die Kosten voll bezahlen muss oder — wenn er bereits über seinen An¬teil hinaus gezahlt hat — den ihm im Innenverhältnis zustehenden Ausgleich nicht erhalten wird (Beschluss vom 5.3.2012 Az 18 W 48/12). So eine Ausnahme muss glaubhaft gemacht werden. :shock:

Weiß vielleicht jemand, was ich genau machen muss? :?
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#2

13.11.2014, 15:08

Der gleiche Sachverhalt war gestern schon Thema

http://www.foreno.de/viewtopic.php?f=4&t=74103

Allerdings gibts hierzu leider bisher keine Lösung.
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#3

13.11.2014, 15:09

ich lese es so, dass du aufsplitten sollst, für wen du welche Kosten geltend machst.
also zB je 1/2 der Anwaltskosten für B1) und B2) und dann die Reisekosten aufteilen, was wem entstanden ist. B1 wird MwSt bekommen und B2 nicht ... usw
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#4

13.11.2014, 15:22

Danke vorab, falls noch jemand helfen kann, wäre ich dankbar :smile:
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#5

14.11.2014, 16:47

Wie schon im Parallelfred gesagt: Diese Entscheidung bedeutet nichts anderes, als dass das OLG FFM die Anwendung der BB-Formel vom Gericht auf die Partei(en) verlagert hat, weshalb auch immer. Es wird daher nichts anderes übrig bleiben, als sich wohl oder übel mit der BB-Formel (tatsächliche Gesamtkosten x fiktive Einzelkosten der Partei P : die Summe der fiktiven Einzelkosten) zu befassen.

Mir ist nicht einmal bekannt, ob Derartiges in der ReNo-Ausbildung überhaupt besprochen wird, selbst in meiner Branche tut man sich schwer damit - oft unter "ferner liefen...". Das OLG FFM scheint über die Auswirkungen der Entscheidung kaum reale Vorstellungen gehabt zu haben. :roll: Und da diese Formel bislang von den Parteien nicht zu verwenden war, wird demgemäß der entsprechende Salat herauskommen - von einigen Kostenexperten abgesehen - und dann hat auch das Festsetzungsorgan viel mehr Arbeit mit der Sache... :auslach :pfeif
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#6

14.11.2014, 19:47

also Kostenrecht ist nicht meins...zu lang raus!

Aber ich les immer nur außergerichtliche Kosten?!
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#7

14.11.2014, 20:48

Außergerichtliche Kosten = Rechtsanwaltsvergütung und Parteiauslagen.

Eine Kostengrundentscheidung nach der sogenannten Baumbach'schen Formel wird dann gefällt, wenn die Streitgenossen nicht in vollem Umfang und obendrein in unterschiedlichem Umfang obsiegt haben. Hinzu kommt fast immer, dass sie auch wegen verschieden hoher Streitwerte beteiligt waren.

Die ersten Schritte für die Berechnung sind daher:

1. Was hat der Rechtsanwalt insgesamt an (erstatungsfähiger) Vergütung verdient?

2. Was hätte er verdient, wenn er nicht beide Mandanten vertreten hätte, sondern
a) nur den einen Mandanten (nennen wir ihn Mandant a)
b) nur den anderen Mandanten (nennen wir ihn Mandant b).

3. Dann zählt man die Vergütungsbeträge zu 2a) und 2b) zusammen und schaut: Wieviel Prozent der Summe entfallen auf 2a), wieviel Prozent auf 2b)?

4. Dann nimmt man die tatsächliche Vergütung (Ziffer 1 dieser Aufstellung) und berechnet davon die Anteile: Also Prozentsatz zu Mandant a), der in Ziffer 3 rausgekommen ist mal der gesamten tatsächlichen Vergütung gem. Ziffer 1; das ist der Anteil der Gesamtvergütung, den Mandant a) dem RA schuldet. Dann den Prozentsatz zu Mandant b), der in Ziffer 3 rausgekommen ist mal der gesamten tatsächlichen Vergütung gem. Ziffer 1, das ist der Anteil, den Mandant b) dem RA schuldet.

Das Ganze müsste dann der Anwalt in seinem Kostenfestsetzungsantrag dem Gericht vorrechnen. Kann noch variieren, wenn noch Vorsteuerabzugsberechtigung, Fahrtkosten und andere Scherze hinzukommen.

Das mal als Grundgerüst. Wobei ich sagen muss, dass ich seit 3 Jahren keine Kostenfestsetzung mehr mache, ich hoffe, ich hab jetzt nichts vertauscht.

13 rechnet irgendwie anders, glaub ich. :wink:

Beachten muss man, wenn z. B. Widerklage erhoben wurde, dass insoweit keine Erhöhung VV 1008 RVG entsteht, wenn nur einer der beiden Mandanten die Widerklage erhoben hat. Und dann entsteht die Vergütung bzgl. desjenigen Mandanten, der keine Widerklage erhoben hat, ja auch nur aus dem Streitwert der Klage.
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#8

14.11.2014, 22:49

Jo, ich rechne ganz anders... :mrgreen:
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14.11.2014, 22:50

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