Kostenausgleichsantrag § 106 oder KFA § 103 ZPO?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Js123
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#1

13.11.2014, 11:19

Guten Moorgen,

In meinem Urteil wurde für Recht erkannt:
1. Der Bekl. zu2) wird als Gesamtschuldner neben bereits verurteilten Bekl. zu1) an Kläger 951,28 € zahlen
2. GK + außergerichtl. Kosten der Klägerin haben Bekl. zu1) und zu2) zu 1/4 als Gesamtschuldner und zu 3/4 der Bekl. zu1) allein zu tragen. Außergerichtl. Kosten tragen Bekl. jeweils allein.

Ich hatte bereits ein Kostenausgleichsantrag gestellt, wir vertreten den Bekl. zu2)
GW 3.757,00 €
1,3 VG zzgl. Gebühr des Unterbevollmächtigten.

Jetzt kam Schreiben vom Gericht, dass die auf unseren Antrag nichts veranlassen können. "Laut Kostenentscheidung haben die Bekl. ihre außergerichtl. Kosten selbst zu tragen. Von außergerichtl. Kosten der Klägerin hat Bekl. zu2) 1/4 mit zu tragen sowie 1/4 der Gerichtskosten = 95,25 €

Kann mir jemand sagen, was ich jetzt machen soll?
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Liesel
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#2

13.11.2014, 11:23

Antrag zurücknehmen.
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#3

13.11.2014, 11:26

genau. Du bekommst ja nichts erstattet, also kannst du auch keinen Antrag stellen
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Js123
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#4

13.11.2014, 11:46

okay also stell ich ne ganz normale Rechnung an den Mdt. ?
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#5

13.11.2014, 11:51

Jep. Dies wird i.Ü. immer so gemacht. :wink:
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#6

13.11.2014, 12:10

Das musst du doch sowieso machen und hat doch mit dem Kostenausgleichsverfahren gar nichts zu tun!?
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Js123
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#7

13.11.2014, 13:17

Okay, ja das verwirrt mich irgendwie ...

Meine Chefin will einen Antrag einreichen (welcher das sein soll, weiß ich nicht) gegen den Bekl. zu2) dass dieser die Verfahrenskosten komplett trägt, weil der auch nur in der Wohnung gewohnt hatte um die es sich hier handelt und unser Mandant nur mit im Mietvertrag stand. Geht das denn so überhaupt?
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Frau Cindy
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#8

13.11.2014, 13:20

Ich denke, ihr vertretet den Beklagten zu 2.? :kopfkratz
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dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

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#9

13.11.2014, 13:24

Nein. Euer Mandant ist ja nun sowohl zur Zahlung an den Kläger als auch in die Kosten verurteilt worden. Wenn Deine Chefin da was dran rütteln möchte, sollte sie sich ernste Gedanken über eine Berufung machen - wenn Ihr da noch in der Frist seid...
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
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Js123
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#10

13.11.2014, 13:37

ja sorry habe mich verschrieben wir vertreten den Beklagten zu2)

Berufung können wir nicht einlegen weil dieser Punkt nicht berufungsfähig wäre... Sie will daraus einen Vollstreckungstitel gg den anderen Beklagten machen wenn ich das jetzt so richtig verstehe
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