KFB - Berufung HILFE!
- Pepsi
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was passiert denn bei dir, wenn ich innerhalb der mir gesetzten Frist zu Stellungnahme (meistens ja 2 Wochen) Berufung einlege und dem AG schreibe, dass abgewartet werden soll?!
- 13
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Dann kann ich davon ausgehen, dass die Akte vom Berufungsgericht in den nächsten paar Tagen erfordert wird und umgehend abzugeben ist. Da ich Deinen Antrag der Gegenseite zur Stellungnahme schicke, ist die Sache in den mir verbleibenden 3 Kalendertagen eh nicht mehr zu erledigen, so dass in die Akte verfügt wird:
1.) KFV später
2.) Akte zum LG / OLG
3.) Retentfrist
So erspare ich mir gleichzeitig einen KFB, der später evtl. wieder gegenstandslos ist und ich habe keine doppelte Arbeit.
1.) KFV später
2.) Akte zum LG / OLG
3.) Retentfrist
So erspare ich mir gleichzeitig einen KFB, der später evtl. wieder gegenstandslos ist und ich habe keine doppelte Arbeit.
Zuletzt geändert von 13 am 17.08.2010, 20:56, insgesamt 1-mal geändert.
~ Grüßle ~
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Pepsi hat geschrieben:das sagst du, ich meine mich aber auch schon anders erinnert zu haben
und bei uns ist es meistens so, dass wir den KFA bekommen, bevor wir Berufung eingelegt haben (Anwälte machen sowas ja grundsätzlich erst zum FA), das holen wir dann schnell nach, damit der KFA nicht weiter bearbeitet wird, könnte natürlich aber auch schief gehen
Ja, das sind eben zwei Paar Stiefel. Ich versuche, soweit mir der Versandbogen vorgelegt wird, auch dafür zu sorgen, dass die Gegenseite den eingegangenen Kostenfestsetzungsantrag möglichst frühzeitig erhält, denn immerhin richtet sich ja die Verzinsung nach dem Antragseingang (bisweilen sollen Berufungen ja auch zurückgewiesen oder zurückgenommen werden ).
Aber solange die Akte ans Berufungsgericht versandt ist, kann kein KFB ergehen.
Sehr lustig sind übrigens Anwälte, die bei einem vorläufig vollstreckbaren Urteil einwenden, es könne noch kein KFB ergehen, weil das Urteil ja noch nicht rechtskräftig sei.
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Im Übrigen ist auch schon lange ausgepaukt, dass die Einlegung einer Berufung die Kostfestsetzung I. Instanz NICHT hindert.
BTW: Der von online genannte Versandbogen und mein Retent ist dasselbe. Hoch lebe das Nord-Süd-Gefälle.
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wie jetzt, wir haben doch eben genau das Gegenteil gesagt?!13 hat geschrieben:Im Übrigen ist auch schon lange ausgepaukt, dass die Einlegung einer Berufung die Kostfestsetzung I. Instanz NICHT hindert.:
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Pepsi, wenn die Akte beim Gericht der ersten Instanz da ist, dann kann der KFB auch ergehen (Beispiel: Die Akte liegt dem RPfl zum Erlass des KFB vor, bevor das Berufungsgericht die Akte beim Gericht der ersten Instanz anfordert).
Wenn die Akte schon weg ist, kann natürlich kein KFB ergehen.
Die Berufung ist aber kein RECHTLICHES Hindernis für den Erlass des KFB, sondern eben ein tatsächliches, weil dann eben die Akte nicht da ist.
Wenn die Akte schon weg ist, kann natürlich kein KFB ergehen.
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@pepsi:
das erklär aber mal du deinem mandanten, dass du dann die zinsen versäumst, die ihm zustehen, wenn er sofort KFA stellen würde. auweia...
bei uns wird sofort (am tag der übersendung) der vorbereitete KFA ans gericht gefaxt, dann gibts wenigstens die ganze zeit zinsen
das erklär aber mal du deinem mandanten, dass du dann die zinsen versäumst, die ihm zustehen, wenn er sofort KFA stellen würde. auweia...
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You want credit, I not give ...... you get mad.
I give credit, you not pay ......... I get mad.
......... better you get mad!!
An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
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kurze Nachfrage meinerseits: Wir haben beim LAG verloren und Revision eingelegt. Jetzt flattert der KFA der Gegenseite ein mdB um STN. Ich bitte jetzt also einfach darum, das KF-Verfahren bis zur Entscheidung des BAG auszusetzen? Beantragen kann ich das nicht - so habe ich es jedenfalls jetzt gelesen.
- Frau Cindy
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Ja, du kannst darum bitten. Evtl. wird dem dann nachgekommen.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.
Stephen Jay Gould
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