Urteil, dass ZV unzulässig.

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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gkutes

#1

02.10.2014, 11:00

Da ich wenig ZV-affin bin, hier mal eine Frage.

Wir haben beim Arbeitsgericht eine ZV-Abwehrklage eingereicht und beantragt
I. Die Zwangsvollstreckung wird für unzulässig erklärt.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Zugleich im Wege der einstweiligen Verfügung
III. Die Zwangsvollstreckung wird bis zum Erlass des Urteils in dieser Sache einstweilen eingestellt und die Pfändung und Überweisung wird aufgehoben, hilfsweise gegen Stellung einer Sicherheit in einer vom Gericht festzulegenden Höhe, die auch durch eine Bankbürgschaft erbracht werden kann.

später dann: hilfsweise, für den Fall der Unzulassigerklarung der Zwangsvollstreckung:
II. Der Beklagte wird verurteilt, sämtliche ihm erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen Urteils an die Klägerin herauszugeben.

Die ZV wurde dann einstweilen eingestellt

Jetzt erging Ende September folgendes Urteil:

I. Die Zwangsvollstreckung aus Schlussurteil des LAG wird für unzulässig erklärt.
II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt
V. Der Streitwert wird festgesetzt

Urteil habe ich noch nicht vorliegen.
Frage
Wie bekomme ich das Konto des Mandanten jetzt schnell wieder frei (Betrag ist eingefroren)?
Muss ich auf die Urteilsgründe warten oder bekomme ich eine vollstr. Ausf. des Urteils ohne Gründe? Und wenn ich die dann habe - wie stelle ich die ZV ein? Hätte das gleich mit beantragt werden müssen (also bei uns steht es ja beim Antrag im Wege der eV)
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