zu viel erhaltene Gebühren aus der Staatkasse

In diesen Bereich können alle Beiträge und Fragen zu Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe geschrieben werden.
Antworten
Benutzeravatar
Smettie87
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 96
Registriert: 18.06.2009, 18:59
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Wohnort: Berlin

#1

22.11.2016, 14:39

Hallo ihr Lieben!

Ich hab grad irgendwie ein Brett vorm Kopf :kopfkratz

Folgender Sachverhalt:

Unsere Mandantin hatte einen Verkehrsunfall und war bei einem anderen Anwalt. Dieser hat den Schaden außergerichtlich geltend gemacht und anschließend eingeklagt. Da es der Mandantin aber offenbar nicht schnell genug ging, hat sie uns nach erfolgter Hauptverhandlung mandatiert. Wir haben eine Sachstandsanfrage beim Gericht gestellt, da sie keine offenbar keine Unterlagen/Kenntnis über den Verfahrensstand hatte. Dann flatterte auch schon das Urteil ins Haus. Kostenquotelung: 29 % unsere Mandantin als Klägerin und 71 % die Beklagten. Soweit so gut.

Der Urteilsbetrag wurde von der Gegenseite gezahlt. Wir haben die eingeklagten außergerichtlichen Kosten an den alten Anwalt überwiesen und der Mandantin ihr Fremdgeld ausgekehrt.

Im Kostenausgleichsverfahren erhielten wir die Mitteilung vom Amtsgericht, dass der alte Anwalt beigeordnet wurde. Er hat Kosten in Höhe von 586,08 € aus der Staatskasse erhalten. Ich habe das mal überprüft und bemerkt, dass der Anwalt die Geschäftsgebühr nicht angerechnet hat. Ihm hätte nur ein Betrag in Höhe von 483,20 € zugestanden. Macht also eine Differenz in Höhe von 102,88 €.

Im Kostenausgleichsverfahren wurde ein Betrag in Höhe von 483,20 € für unsere Mandantin berücksichtigt, der KfB ist somit korrekt.

Aber was ist mit der Differenz, die der alte Anwalt zu viel erhalten hat? Meines Erachtens nach geht dies zum Nachteil unserer Mandantin im Nachprüfungsverfahren. Sie müsste im Falle eines Falles einen höheren Betrag an die Staatskasse erstatten, als dem Anwalt zugestanden hätte.

Was mach ich jetzt? Ich habe ein Schreiben an den alten Anwalt aufgesetzt, in dem ich den Sachverhalt kurz erläutere und ihn auffordere, seine Abrechnung ggü. der Staatskasse zu korrigieren und den zu viel erhalten Betrag an die Staatskasse zu erstatten. Oder soll er die Differenz an unsere Mandantin auszahlen?

Ich habe das Amtsgericht auch darauf hingewiesen, dass der alte Anwalt zu viel abgerechnet hat, was da der Stand ist, kann ich nicht sagen, da das Amtsgericht hierauf bislang nicht geantwortet hat.

Eventuell kann mir jemand von euch raten, was zu tun ist.

:thx und viele liebe Grüße
[color=#FF4080] Einen Plan kann man ändern, ohne Plan ändert sich nichts [/color]
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14671
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#2

22.11.2016, 15:25

Als der vorherige Anwalt gegenüber der Staatskasse abgerechnet hat, hatte er die GeschG noch nicht erhalten und musste diese daher nicht angeben/anrechnen. Die Verpflichtung besteht erst ab Erhalt der GeschG.

Nachdem dem Gericht nunmehr der Sachverhalt bekannt ist, wird diese den vorherigen Anwalt entsprechend zur Rückzahlung auffordern.
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Benutzeravatar
Smettie87
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 96
Registriert: 18.06.2009, 18:59
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Wohnort: Berlin

#3

23.11.2016, 08:43

Gilt das nur in PKH-Verfahren oder Allgemein? Dass man die Geschäftsgebühr erst nach Erhalt anrechnen muss, ist mir neu.
[color=#FF4080] Einen Plan kann man ändern, ohne Plan ändert sich nichts [/color]
Benutzeravatar
icerose
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12464
Registriert: 04.06.2007, 16:57
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Software: Advoware
Wohnort: mein Büro in Berlin

#4

23.11.2016, 10:00

das bezieht sich auf das Kostenfestsetzungsverfahren. Da ist die GG erst nach Zahlung oder Titulierung anzurechnen. ;)
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Antworten