Widerspruch gegen Mahnbescheid

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Adelia
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#1

04.06.2012, 13:58

Ich stelle mir gerade die Frage, ob es überhaupt die Einlegung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid PKH gibt?

Wir haben hier folgenden Fall:

Wir haben die Mandanten außergerichtlich vertreten - wir haben Beratungshilfe für eine Betriebskostenabrechnung erhalten; für spätere nicht mehr. Die Mandanten haben jetzt einen Mahnbescheid erhalten, gegen diesen soll Widerspruch eingelegt werden.

Die Forderungen sind unberechtigt - so das wir davon ausgehen, dass es nicht zu einem streitigen Verfahren kommen wird. Kann man da hier irgendwie Prozesskostenhilfe für die Einlegung des Mahnbescheids beantragen oder wie ist das?

Hatte schon einmal jemand den Fall?
sansibar
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#2

04.06.2012, 14:24

Ich glaube, ihr könnt PKH erst im streitigen Verfahren beantragen. Aber wie kommst du darauf, dass es nicht zum streitigen Verfahren kommen wird, wenn die Gegenseite den MB beantragt hat, obwohl ihr vorgerichtlich schon tätig wart? Dann mussten die doch wohl mit einem Widerspruch rechnen...
Grüße - sansibar
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Adelia
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#3

04.06.2012, 14:31

Ja müsste er eigentlich auch. Es ist einfach nur eine Einschüchterungstaktik von dem. Das hat er schon mit anderen Mietern gemacht, die dann gezahlt haben.
Jupp03/11

#4

04.06.2012, 14:37

PKH gibt es m. E. für den Widerspruch nicht. Der Widerspruch muss nicht begründet werden, ein Kreuz reicht. Das sollte jeder schaffen.
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#5

04.06.2012, 14:43

Jupp03/11 hat geschrieben:PKH gibt es m. E. für den Widerspruch nicht. Der Widerspruch muss nicht begründet werden, ein Kreuz reicht. Das sollte jeder schaffen.
:genau
~ Grüßle ~
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#6

04.06.2012, 14:43

So sehe ich das auch nämlich auch. Denn für ein Kreuz braucht man auch keinen Anwalt. :pfeif - wenn man es nicht bezahlen kann.
Leseratte22

#7

05.06.2012, 16:07

Hallo ihr Lieben,

habe mal wieder eine Frage: Wir haben für ein Unterhaltsverfahren für unseren Mandanten PKH beantragt. Der Antrag wurde wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt. Dagegen haben wir Beschwerde eingelegt. Nun wurde auch die Beschwerde zurückgewiesen und unser Mandant muss die Kosten tragen. Was rechne ich nun wem gegenüber ab?
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Liesel
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#8

05.06.2012, 16:14

Alles gegenüber dem Mandanten.

PKH-Verfahren:

3335
PTE
MwSt

Beschwerdeverfahren:

3500
PTE
MwSt
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Adora Belle
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#9

05.06.2012, 16:14

3335 und 3500 gegenüber dem Mandanten.
Leseratte22

#10

05.06.2012, 18:14

Danke für eure Hilfe. Ich war mir nicht sicher, ob beide VF abrechnen kann. So nun noch eine Frage:

Mandantin kam mit Beratungshilfeschein. Im Beratungshilfeschein stand, Beratung wegen Zurückzahlung von Leistungen an das Bezirksamt.

Wir haben die Mandantin beraten und ein Schreiben an das Bezirksamt geschickt. Aufgrund unseres Schreibens hat das Bezirksamt auf die Zurückzahlung verzichtet.

Ich habe nun das GF i.v.H. 70,00 € abgerechnet und Ausl. + MwSt. Zur Begründung habe ich das Schreiben an das Bezirksamt mitgeschickt.

Nun schreibt mir das Bezirksamt, dass eine Einschaltung eines Anwalts nicht nötig war und die Mandantin das Schreiben an das Bezirksamt hätte selbst fertigen können. Sie wollen nur die Beratungsgebühr bezahlen.

Wie kann ich die Notwendigkeit des Anwalts begründen und den Anfall der Geschäftsgebühr????

Ich habe noch ein großes Problem: Wer kann helfen????

Ich habe vor knapp einem Monat eine neue Stelle angenommen und muss nun feststellen, dass selbständig arbeiten und selbständig arbeiten doch sehr unterschiedlich sein können. Ich dachte immer, dass ich bis dato selbständig gearbeitet habe. Nun ist es so, dass ich das Gefühl habe nichts zu können und ohne eure Hilfe oft aufgeschmissen wäre. Weiß jemand wie ganz schnell fitt im RVG werde. Klar lesen kann ich, aber es dann wie in dem o.g. Beispiel auch noch begründen, fällt mir schwer. Wer kann helfen, hat einen Rat oder kennt jemand in Berlin, der mir mal "Nachhilfe" geben könnte??????

Ich würde mich über zahlreiche Antworten freuen. Danke!!!
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