VKH und Prozessvorschuss..Hilfe bei der Abrechnung

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Bro Si
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Beiträge: 1
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#1

13.10.2017, 16:10

Liebe Kolleginnen..ich stehe hier gerade etwas auf dem Schlauch. Es geht hier um eine Familiensache. Ich hoffe ich bekomme es hin, den Sachverhalt verständlich aufzuschreiben :-)

Also. Wir haben hier ein Scheidungsverfahren eingeleitet. Für unsere Mandantin haben wir einen VKH-Antrag gestellt. Bei der Gegenseite hatten wir aber seinerzeit einen Verfahrensvorschuss angefordert in Höhe von insgesamt ca. 2.300,00 €. Hierauf hat er vor Einreichung der Scheidung 1.200,00 € schon mal geleistet.

Wir haben dann den Antrag auf Scheidung eingereicht und von dem Vorschuss die Gerichtskosten in Höhe von 444,00 € eingezahlt.

Da die Gegenseite den restlichen Verfahrenskostenvorschussbetrag nicht gezahlt hat, haben wir in einem Parallelverfahren den restlichen Vorschuss von knappen 1.100 € eingeklagt. Auch hier haben wir Verfahrenskostenhilfe für unsere Mandantin gestellt. Im Zuge dieses Verfahrens stellte sich heraus, dass der Gegner gar nicht leistungsfähig ist und unser Antrag wurde zurückgewiesen. Dies nur am Rande.

Im Scheidungsverfahren ist uns sodann für unsere Mandantin im Nachhinein dann Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden. Und auch der Gegenseite wurde im Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Nun muss ich die VKH-Sache abrechnen. Und da stehe ich nun etwas auf dem Schlauch.

Wir haben ja nun 1.200,00 € als Vorschuss bekommen und die Gerichtskosten davon einbezahlt. Dürfen wir nun diesen geforderten Vorschuss behalten oder muss dieser an den Gegner zurückerstattet werden, da er ja nun auch VKH bewilligt bekommen hat. Oder bleibt das einfach eine Vorleistung.

Ich hatte nämlich nun so gedacht, dass ich gegenüber dem Gericht die entstandenen RA-Gebühren im VKH Verfahren abrechne also
1,3 Verfahrensgebühr
1,2 Terminsgebühr
Auslagen + Mehrwertsteuer
Gerichtskosten 444,00 €
Summe
abzgl. von Antragsgegner gezahlter 1.200
Endsumme (noch vom Gericht zu zahlen)

Würdet ihr das auch so machen. Oder hat der Gegner nun aufgrund seiner Leistungsunfähigkeit einen Anspruch darauf, den vormals gezahlten Betrag zurück zu verlangen.
Ich hoffe man hat das alles so verstanden.

P.S. Darf ich überhaupt in der VKH-Abrechnung die gezahlten Gerichtskosten mit ansetzen? Blöd ist, dass meine Abrechnung ohne Einbeziehung der Gerichtskosten niedriger ist, als der damals geleistete Vorschuss. Mit Einbeziehung der Gerichtskosten, bekommen wir noch einen kleinen Restbetrag durch das Gericht.
DKB
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Beruf: Justizfachwirt

#2

13.10.2017, 18:35

Hinsichtlich der Gerichtskosten gilt: der vor VKH-Bewilligung im Verfahren gezahlte Gerichtskostenvorschuss wird auf den Gerichtskostenanteil Eurer Mandantin verrechnet ( Nr. 3.2 DB-PKH ). Einer Verrechnung auf die Gerichtskostenschuld des Gegners steht § 26 Abs. 3 FamGKG entgegen. Ihr würdet somit den über die Entscheidungshaftung Eurer Mandantin hinausgehenden Betrag als Gerichtskostenüberschuss zurückerstattet bekommen.
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