VKH für Scheidung aber nicht für Versorgungsausgleich?

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Lore
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#1

22.05.2017, 16:31

Hallo!
Ich habe (zum ersten Mal) Scheidung beantragt. Und beantragt, dafür VKH zu gewähren und mich beizuorden. So geschehen. Ich wurde "für das Scheidungsverfahren" beigeordnet.
Dann kommt das Urteil:
1. Die Ehe wird geschieden.
2. Ein Versorgunsausgleich findet nicht statt.
3. Der Verkehrswert wird für die Scheidung auf 3.000 für den Versorgungsausgleich auf 1000 festgesetzt.
Dann habe ich beantragt, meine Gebühren nach dem Streitwert von 4000- € festzusetzen. Jetzt schreibt mir der Kostenbeamte, dass die VKH nur für das Scheidungsverfahren bewilligt worden sei; nicht für den Versorgungsausgleich. Ich solle also eine Berechnung zum Streitwert von 3000,- € einreichen.
Puh.
Hätte ich wohl an irgendeiner Stelle beantragen müssen. Wusste aber ja auch nicht, dass das Urteil über den Antrag hinausgeht. Und wiese geht das Urteil über den Antrag hinaus aber nicht mein VKH-Antrag? Ist da noch was zu machen, wie z.B. ein nachträglicher Antrag?
Dank und Gruß
Lore
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#2

22.05.2017, 16:34

Wurde nur die Scheidung beantragt, der Versorgungsausgleich nicht?
Der VA ist vom Gericht von Amts wegen zu beachten. Ist dieser nicht beantragt, dient der Ausspruch im Beschluss vielleicht nur der Vermeidung von Missverständnissen. Wurdest Du in Sachen VA gezielt tätig? Wenn nicht, wäre wohl nach dem Wert von 3.000 € abzurechnen.
Nach Abschluss des Verfahrens kann VKH m. E. nicht mehr bewilligt werden.
...das haben wir schon immer so gemacht. 8)

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#3

22.05.2017, 16:34

Das finde ich jetzt merkwürdig. Nach § 149 FamFG erstreckt sich die VKH auch auf den Versorgungsausgleich, sofern die Erstreckung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Das ist es m. E. nicht.
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#4

22.05.2017, 16:37

Super, so schnelle Antworten. Danke!
Also: Im Beiordnunsgbeschluss steht: Der Antragsstellerin wird für das Scheidungsverfahren für den ersten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe bewilligt und RA Lore beigeordnet. Die Beiordnung erfolgt gemäß xy zu den Bedingungen eines am Gerichtsort niedergelassenen Rechtsanwalts. Definitiv kein Wort zum Versorgungsausgleich.

EDIT: § 149 FamFG klingt super. (*schäm* kannte ich nicht). Werde ich dem Kostenbeamten schicken :huepf
Zuletzt geändert von Lore am 22.05.2017, 16:40, insgesamt 1-mal geändert.
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#5

22.05.2017, 16:38

@Zorro: Nein, der Versorgungsausgleich wurde nicht beantragt. Im Termin wurde er diskutiert und ich habe eine Scheidungsfolgenvereinbarung vorgelegt in welcher er ausgeschlossen war.
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#6

22.05.2017, 16:57

An unseren Gerichten lautet die Bewilligung "für den ersten Rechtszug". Aber auch mit dem o.g. Wortlaut sollte der VA umfasst sein. Eine gesonderte Tätigkeit des RA ist nicht notwendig, um die entsprechenden Gebühren auszulösen, weil über den VA von Amts wegen zu entscheiden ist.
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#7

22.05.2017, 17:59

Vielen Dank Ihr Lieben! Ich werde das mal so Richtung Berlin schicken und schauen, was passiert. Liebe Grüße!
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#8

22.05.2017, 18:29

Ach guck, ist ja auch Berlin. Bitte nicht editieren, wenn schon jemand geantwortet hat. Jetzt sieht es ja aus, als wär ich zu doof, das zu lesen was Du geschrieben hast. ;) Weil vorhin stand da nur "für das Scheidungsverfahren". Dann schreib lieber einen neuen Beitrag zur Ergänzung, damit die Bezugnahmen weiter stimmen.

Festzuhalten bleibt, dass - insbesondere mit dem jetzt bekannten Wortlaut der Bewilligung - der VA umfasst sein sollte. Ein kurzer Verweis auf §149 FamFG dürfte reichen.
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#9

23.05.2017, 04:57

Würde dann auch auf 149 FamFG (hatte ich erst auch nicht dran gedacht) verweisen.
...das haben wir schon immer so gemacht. 8)

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#10

24.05.2017, 08:24

Sorry, Adora Belle, mein Fehler. Wollte es übersichtlicher, nicht schlimmer machen.

Das Schreiben an den Kostenbeamten ist raus. Hoffe, es hilft ;)
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