VKH-Beschwerdeverfahren

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Jhenny
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#1

13.03.2018, 22:15

Hallo!
Wer kennt sich aus? Haben folgende Situation:
Für die Mandantin wurde in einer familienrechtlichen Sache VKH Antrag gestellt. Dieser wurde bewilligt! Wir haben einen KFA gestellt. Hiergegen hat der Bezirksrevisor sof. Beschwerde eingelegt. Mandantin soll nun für Klarheit sorgen und Stellungnahme abgeben. Sie will allerdings nur in dem Fall weitermachen, insofern keine Gerichtskosten für dieses Beschwerdeverfahren anfallen. Wir sind ratlos. In der BRAGO hieß es, das Beschwerdeverfahren sei Gerichts- und Anwaltskostenfrei.
Wir haben erstmal Fristverlängerung beantragt - zum Recherchieren....
Danke für Eure Beiträge. Bitte auch mit Vorschriften! :thx
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Adora Belle
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#2

14.03.2018, 09:35

Wogegen hat der Bezirksrevisor Beschwerde erhoben? Und was hat die Mandantin damit zu tun?

Kosten für die Mandantin im VKH-Verfahren fallen nur an, wenn sie gegen die Ablehnung der VKH-Bewilligung in Beschwerde geht und unterliegt. Ansonsten gibt es keine Gerichtskosten.
Jhenny
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#3

14.03.2018, 20:24

Danke für die Rückmeldung!
Der Bezirksrevisor hat innerhalb der Frist die sof. Beschwerde eingelegt. Mandantin würde generell um die Aufrechterhaltung der bereits bewilligten VKH kämpfen, wenn das nicht zusätzliche Gerichts- und Anwaltskosten verursachen würde. Anderenfalls überlegt sie, den Antrag auf Bew. der VKH zurück zu nehmen.
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#4

15.03.2018, 10:08

Aber wogegen? Gegen die Bewilligung oder gegen die festgesetzten Gebühren? Das wird aus Deiner Beschreibung nicht klar, weil Du oben was von KFA schreibst. Grds. entstehen keine Gerichtskosten für den Mandanten, Ausnahme hatte ich schon erwähnt.
Jhenny
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#5

15.03.2018, 15:19

Sorry ... Ein Versehen...
Gegen die VKH-Bewilligung!
Ich habe sowohl im RVG als auch im FamGKG (§ 57 Abs. 8) entsprechende Vorschrift gefunden. Bin mir allerdings nicht sicher, ob der § FamGKG der richtige ist.
Danke!
Jhenny
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#6

15.03.2018, 15:20

Das heisst übrigens § 57 Abs. acht ... Nicht sonnenbebrilltes Smily...
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#7

15.03.2018, 16:24

Es geht hier nicht um den Kostenansatz. Die richtige Norm ist §127 Abs.2,3 ZPO. Für Euch entsteht eine nicht erstattungsfähige VG 3500 fürs Beschwerdeverfahren. Gerichtskosten entstehen nicht. Die könnten sich nur aus Nr. 1912 Anlage 1 FamGKG ergeben, und dort geht es um erfolglose Beschwerden. Das kann Euch nicht betreffen, weil Ihr nicht Beschwerdeführer seid.
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