Überprüfung PKH mehrmals mehrmals im Jahr?

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Muschel
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#1

13.07.2017, 12:06

Ich weiß ja,dass PKH 4 Jahre lang überprüft werden kann. Aber nun wundert mich, dass das auch 2 Mal innerhalb von ein paar Monaten Unterschied stattfindet.

Mandant kam bereits dieses Jahr mit Überprüfung PKH zu uns und wir konnten ihm erfolgreich helfen, Ratenzahlung abzuwenden (das gangze ging bis vor das Landesarbeitsgericht). Entschieden wurde erst im März diesen Jahres durch Beschluss.

Jetzt rief die Mandantin an und sagte sie hätte wieder ein Überprüfungsschreiben bekommen. Ist das rechtens? Und falls ja, kann man das, wenn wir das wieder übernehmen, dem Mandanten auch in Rechnung stellen?
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Unicorn
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#2

13.07.2017, 13:37

Zur Frage der Abrechnung:

1.
Wird der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Anwalt nach Ablauf von zwei Kalenderjahren mit der Vertretung im Überprüfungsverfahren beauftragt, liegt für ihn eine neue Angelegenheit vor, in der er die Gebühren nach den Nrn. 3335 ff. VV gesondert erhält.
2.
Diese Vergütung ist von der Landeskasse zu zahlen.

AG Trier, Beschl. v. 1.2.2014 – 37 F 177/10
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Soenny
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#3

13.07.2017, 13:47

Entschieden wurde erst im März diesen Jahres
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paralegal6
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#4

13.07.2017, 13:55

ist es denn die gleiche Angelegenheit??
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Muschel
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#5

13.07.2017, 14:13

ja, es ist genau dieselbe Angelegenheit. Unsere Mandanten wurde bereits dieses Jahr aufgefordert, Auskünfte zu erteilen zwecks Überprüfung der damals bewilligten PKH. Da kam heraus, das nunmehr Ratenzahlungen zu leisten sind. Dagegen sind wir erfolgreich vorgegangen und die Ratenzahlungsanordnung wurde dieses Jahr im März durch Beschluss aufgehoben. Nun kam wieder eine Aufforderung, Auskünfte mitzuteilen. Die 4-Jahres Frist dürfte auch in ein paar Monaten um sein.
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#6

13.07.2017, 14:31

Ich habe es bei meiner Recherche so verstanden, dass die Rechtspfleger einzelfallabhängig entscheiden, wie oft eine Partei überprüft wird. Die einen prüfen alle zwei Jahre, andere jedes Jahr einmal und wieder andere jedes halbe Jahr. :o

Soenny, dass die letzte Prüfung erst im März war, habe ich gelesen. Aber bei dieser ersten Prüfung können ja bereits zwei Kalenderjahre abgelaufen sein und somit könnte ein Gebührenanspruch bestehen.
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Adora Belle
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#7

13.07.2017, 14:49

Der RPfl prüft nach eigenem Ermessen, im eigenen Rhythmus. Bei uns häufig 1x im Jahr. Der hat ggf auch gar keinen Überblick, wie lange die erste Überprüfung noch gedauert hat, und hat einfach stur nach 1 Jahr neue Fragebögen geschickt.

Die gepostete Entscheidung des AG Trier halte ich für absolut exotisch. hM dürfte sein, dass der RA verpflichtet ist, weiterzuleiten, und dass dafür keine weiteren Gebühren anfallen. Und selbst wenn, dass diese nicht aus der Staatskasse zu erstatten sind.
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#8

13.07.2017, 17:45

Adora Belle: Danke für den Hinweis. Ich fand es eigentlich einleuchtend, dass nach zwei Jahren ein "neuer Auftrag" vorliegt. Ich werde mich mal weiter belesen. Falls jemand weitere Rechtsprechung hat, bitte einstellen. :)
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#9

13.07.2017, 18:30

Adora Belle hat geschrieben: Die gepostete Entscheidung des AG Trier halte ich für absolut exotisch. hM dürfte sein, dass der RA verpflichtet ist, weiterzuleiten, und dass dafür keine weiteren Gebühren anfallen. Und selbst wenn, dass diese nicht aus der Staatskasse zu erstatten sind.
Absolut richtig. Allerdings kann sich der RA die ZU-Auslagen/EMA-Kosten festsetzen lassen.

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#10

13.07.2017, 21:39

Habt ihr dem RPfl denn mal euer Urteil vom LArbG geschickt? Vielleicht ist es, warum auch immer, nicht in seiner Akte? Oder er arbeitet nur über WV? Keine Ahnung wie deren System ist
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