Ich habe hier eine Akte wo absolut nicht über VKH entschieden wird bzw. über die eingelegt Beschwerde.
In der ersten Sache haben wir bereits im April letzten Jahres Beschwerde wegen Nichtbewilligung VKH eingelegt und im September daran erinnert.
In der zweiten Sachen haben wir im November 2015 Beschwerde wegen Nichtbewilligung VKH eingelegt und im April 2016 sowie September 2016 dran erinnert.
Es passiert gar nichts. Wollte jetzt nochmal etwas böser schreiben und frage mich, ob man nicht irgendwas androhen kann (so wie bspw. beim GVZ die Dienstaufsichtsbeschwerde?).
Über sofortige Beschwerde VKH wird nicht entschieden
- Adora Belle
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Sind das Sozialgerichtsverfahren? Die einzige Sportart, von der ich solche Zeiträume kenne.
M.E. bleibt Euch nur die Verzögerungsrüge, §198 GVG. Ob die Voraussetzungen bei Euch vorliegen müsst Ihr aber selbst prüfen, dazu sagt die Rechtsprechung ja inzwischen einiges.
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- Muschel
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Es ist Familienrecht...unglaublich oder! Ich habe jetzt was von "Untätigkeitsbeschwerde" gelesen (mangelnde Verfahrensförderung kommt einer Rechtsverweigerung gleich, die einen Verstoß gegen Art. 13 EMRK und Art. 19 Abs. 4 GG darstellt, sodass bei weiterer Nichtbeantwortung der Sachstandsanfragen über mehr als zwei Wochen hinaus Untätigkeitsbeschwerde erhoben werden muss).
Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.)
- Muschel
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Hab jetzt folgendes geschrieben:
....ist nach wie vor über die Beschwerde bzgl. des Verfahrenskostenhilfeantrages noch nicht entschieden worden. Die Unterzeichnerin hat bereits mehrfach um Entscheidung gebeten, eine Reaktion blieb aus.
Es ist kein sachlicher Grund für das Unterlassen verfahrensfördernder Maßnahmen erkennbar.
Hiermit wird nachmals um Entscheidung über die Beschwerde gebeten.
Es wird darauf hingewiesen, dass die mangelnde Verfahrensförderung einer Rechtsverweigerung gleichkommt, die einen Verstoß gegen Art. 13 EMRK und Art. 19 Abs. 4 GG darstellt, sodass bei weiterer Nichtbeantwortung der Sachstandsanfragen über mehr als zwei Wochen hinaus Untätigkeitsbeschwerde erhoben werden muss.
Die entsprechenden Art. 13 EMRK und Art. 19 GG stehen im Internet, hab das nur so übernommen.
Wäre das so i.O. oder sollte man lieber nochmal höflich um Entscheidung bitten?
....ist nach wie vor über die Beschwerde bzgl. des Verfahrenskostenhilfeantrages noch nicht entschieden worden. Die Unterzeichnerin hat bereits mehrfach um Entscheidung gebeten, eine Reaktion blieb aus.
Es ist kein sachlicher Grund für das Unterlassen verfahrensfördernder Maßnahmen erkennbar.
Hiermit wird nachmals um Entscheidung über die Beschwerde gebeten.
Es wird darauf hingewiesen, dass die mangelnde Verfahrensförderung einer Rechtsverweigerung gleichkommt, die einen Verstoß gegen Art. 13 EMRK und Art. 19 Abs. 4 GG darstellt, sodass bei weiterer Nichtbeantwortung der Sachstandsanfragen über mehr als zwei Wochen hinaus Untätigkeitsbeschwerde erhoben werden muss.
Die entsprechenden Art. 13 EMRK und Art. 19 GG stehen im Internet, hab das nur so übernommen.
Wäre das so i.O. oder sollte man lieber nochmal höflich um Entscheidung bitten?
Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.)
- Muschel
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Vielen Dank, mit "höflichst" klingt das schon viel besser.
Dann mal hoffen, dass das was bringt.
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Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.)