Über sofortige Beschwerde VKH wird nicht entschieden

In diesen Bereich können alle Beiträge und Fragen zu Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe geschrieben werden.
Antworten
Benutzeravatar
Muschel
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1154
Registriert: 01.06.2011, 11:38
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#1

24.01.2017, 14:19

Ich habe hier eine Akte wo absolut nicht über VKH entschieden wird bzw. über die eingelegt Beschwerde.

In der ersten Sache haben wir bereits im April letzten Jahres Beschwerde wegen Nichtbewilligung VKH eingelegt und im September daran erinnert.

In der zweiten Sachen haben wir im November 2015 Beschwerde wegen Nichtbewilligung VKH eingelegt und im April 2016 sowie September 2016 dran erinnert.

Es passiert gar nichts. Wollte jetzt nochmal etwas böser schreiben und frage mich, ob man nicht irgendwas androhen kann (so wie bspw. beim GVZ die Dienstaufsichtsbeschwerde?). :-?
Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.) ;-)
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14391
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#2

24.01.2017, 14:36

Sind das Sozialgerichtsverfahren? Die einzige Sportart, von der ich solche Zeiträume kenne.

M.E. bleibt Euch nur die Verzögerungsrüge, §198 GVG. Ob die Voraussetzungen bei Euch vorliegen müsst Ihr aber selbst prüfen, dazu sagt die Rechtsprechung ja inzwischen einiges.
Benutzeravatar
Muschel
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1154
Registriert: 01.06.2011, 11:38
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#3

24.01.2017, 14:40

Es ist Familienrecht...unglaublich oder! Ich habe jetzt was von "Untätigkeitsbeschwerde" gelesen (mangelnde Verfahrensförderung kommt einer Rechtsverweigerung gleich, die einen Verstoß gegen Art. 13 EMRK und Art. 19 Abs. 4 GG darstellt, sodass bei weiterer Nichtbeantwortung der Sachstandsanfragen über mehr als zwei Wochen hinaus Untätigkeitsbeschwerde erhoben werden muss).
Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.) ;-)
Benutzeravatar
Muschel
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1154
Registriert: 01.06.2011, 11:38
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#4

24.01.2017, 14:50

Hab jetzt folgendes geschrieben:

....ist nach wie vor über die Beschwerde bzgl. des Verfahrenskostenhilfeantrages noch nicht entschieden worden. Die Unterzeichnerin hat bereits mehrfach um Entscheidung gebeten, eine Reaktion blieb aus.

Es ist kein sachlicher Grund für das Unterlassen verfahrensfördernder Maßnahmen erkennbar.

Hiermit wird nachmals um Entscheidung über die Beschwerde gebeten.

Es wird darauf hingewiesen, dass die mangelnde Verfahrensförderung einer Rechtsverweigerung gleichkommt, die einen Verstoß gegen Art. 13 EMRK und Art. 19 Abs. 4 GG darstellt, sodass bei weiterer Nichtbeantwortung der Sachstandsanfragen über mehr als zwei Wochen hinaus Untätigkeitsbeschwerde erhoben werden muss.

Die entsprechenden Art. 13 EMRK und Art. 19 GG stehen im Internet, hab das nur so übernommen.

Wäre das so i.O. oder sollte man lieber nochmal höflich um Entscheidung bitten? :kopfkratz
Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.) ;-)
pitz
...wegen der Kekse hier
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 601
Registriert: 12.12.2013, 12:35
Beruf: ReNo

#5

24.01.2017, 14:55

Das eine schließt das andere ja nicht aus.

Hiermit wird nochmals höflichst um Entscheidung über die Beschwerde gebeten.

Des Weiteren wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass ...
Benutzeravatar
Muschel
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1154
Registriert: 01.06.2011, 11:38
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#6

24.01.2017, 14:59

Vielen Dank, mit "höflichst" klingt das schon viel besser. :-)
Dann mal hoffen, dass das was bringt.
Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.) ;-)
Antworten