Sozialrecht / Kostenquotelung / PKH

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Steffi1511
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#1

01.06.2017, 13:48

Hallo zusammen, :wink1

ich habe viel recherchiert und verzweifel nun doch.

Folgender Sachverhalt:
- Vertretung im Widerspruchsverfahren
- dann Klagverfahren (Mdt. hat PKH-Bewilligung)
- Vergleich mit Kostenquotelung.

Soweit so gut.

Ich dachte mir, dass ich zunächt unsere PKH-Gebühren abrechne, 100 %.
Dann wollte ich einen Kostenausgleichsantrag stellen, auch 100 % abzgl. PKH-Gebühren.

Da ich aber mit Betragsrahmengebühren arbeite geht das doch gar nicht. Dann wäre ich ja im KAA bei 0,00 EUR.

Was übersehe ich denn hier? Geht das bei Betragsrahmengebühren gar nicht so, wie ich das oben angedacht hatte? :-?

Ich freue mich über Eure Hilfe und danke schon mal im Voraus...
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Liesel
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#2

01.06.2017, 15:35

Auf Grund fehlender Differenzgebühren kannst du hinsichtlich der außergerichtlichen Gebühren keinen Kostenausgleichsantrag stellen, wenn du bereits über PKH abgerechnet hast.

Allerdings müsste die Quotelung der vorgerichtlichen Gebühren noch erfolgen.
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katastrophe
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#3

06.06.2017, 15:15

Hallo

und wie der Zufall so will, gleiches Problem bei mir, mit der Bitte hier nochmal nachhaken zu dürfen.
Sachverhalt ist bei mir gleich:
Außergerichtliches Widerspruchsverfahren Vertretung
und
Klageverfahren Vertretung mit Kostenquote 58 zu 42 zugunsten unserer PKH Mandantin.

Nun möchte ich aufgrund von PKH die vollen Gebühren aus der STaatskasse, aber unter Festsetzung im eigenen Namen, da die Mandantin aus dem gleichen Rechtsstreit bereits auf Raten Rückzahlungen an den Landkreis leistet und damit die Möglichkeit der Aufrechnung der Behörde mit unseren Gebühren besteht.
Bitte, wie sieht bei Betragsrahmengebühren ein PKH Antrag aus und wie muss der KFA nach 106 und 126 ZPO aussehen ???? Müssen es tatsächlich zwei Anträge auf zwei Blättern sein, obwohl keine Differenz bleibt ? Wie bekomme ich denn erst die vollen GEbühren aus der Staatskasse ?

Vorschlag:
1. .... wird beantragt, die Kosten nach § 106 ZPo auszugleichen und gegen den Verfahrensgegner nach 126 ZPo festzusetzen.

2. Gleichzeitig werden hiermit die vollumfänglichen Kosten aus der Staatskasse beantragt, welche sodann von 1. in Abzug gebracht werden sollen.

BErechnung und Begründung der BEtragsrahmengebühren
........

Unterschrift

Nach meinem Denken würde ich mich 1. somit einen KFA bekommen, der die 58 % festsetzt, die sich die Staatskasse aufgrund von Übergang von der Behörde holt und mit 2. im Voraus die vollen Kosten von der Staatskasse.....
Ist das so ???

LG
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Adora Belle
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#4

06.06.2017, 15:53

Du müsstest bitte erstmal im Profil die Berufsangabe ergänzen, bevor man Dir im Forum antworten darf. Die ist, so sie mal vorhanden war, bei der Umstellung der Forensoftware verloren gegangen.
katastrophe
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#5

07.06.2017, 11:50

Bitte könnte sich jemand meinen Vorschlag ansehen ? Sonst werde ich noch ganz wuschig in der Birne.

DANKE :kopfkratz
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