Prozesskostenhilfe für Zwangsvollstreckung?
Ich zitiere mal aus Schneider/Volpert/Fölsch-FamGKG, 2. Auflage, Nomos-Verlag, Rd.-Nr. 26 zum Schwerpunktbeitrag "Wirkungen der Verfahrenskostenhilfe":
"Auch für die Vollstreckung kann aufgrund eines gesonderten Antrags VKH bewilligt werden. Insoweit ist hinsichtlich des beweglichen Vermögens nicht für jede einzelne Vollstreckungshandlung eine gesonderte Bewilligung erforderlich. Vielmehr erstreckt sich die Bewilligung für die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen kraft Gesetzes auf alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ( §§ 77 Abs. 2, 113 Abs. 1, S. 2 FamFG, 119 Abs. 2 ZPO ).
Soll die Vollstreckung in unbewegliches Vermögen erfolgen, ist für jede Vollstreckungshandlung.....auf Antrag gesondert VKH zu bewilligen."
In der Tat wäre dann der Inhalt des VKH-Beschlusses interessant.
"Auch für die Vollstreckung kann aufgrund eines gesonderten Antrags VKH bewilligt werden. Insoweit ist hinsichtlich des beweglichen Vermögens nicht für jede einzelne Vollstreckungshandlung eine gesonderte Bewilligung erforderlich. Vielmehr erstreckt sich die Bewilligung für die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen kraft Gesetzes auf alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ( §§ 77 Abs. 2, 113 Abs. 1, S. 2 FamFG, 119 Abs. 2 ZPO ).
Soll die Vollstreckung in unbewegliches Vermögen erfolgen, ist für jede Vollstreckungshandlung.....auf Antrag gesondert VKH zu bewilligen."
In der Tat wäre dann der Inhalt des VKH-Beschlusses interessant.
- ninjafan
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Danke für eure Antworten. Einen Beschluss habe ich noch nicht, nur eine Mitteilung, dass der Antrag auf PKH noch nicht gewährt werden kann. Ich muss noch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einreichen sowie den Titel im Original. Punkt zwei ist der Satz:
"Das Vollstreckungsgericht kann lediglich für die Durchführung der Mobiliarzwangsvollstreckung im eigenen Bezirk PKH bewilligen. Bitte schränken Sie Ihren Antrag entsprechend ein."
Danach kommt noch der Hinweis, dass ich eine Kopie der Vollstreckungsmaßnahme beifügen soll, weil PKH nur für einzelne Maßnahmen und nicht generell gewährt wird. Ist ja auch kein Problem, das habe ich ja. Das Einzige, worüber ich stolpere, ist der Absatz mit der Mobiliarvollstreckung, weil meine Sache ja Unterhalt betrifft.
"Das Vollstreckungsgericht kann lediglich für die Durchführung der Mobiliarzwangsvollstreckung im eigenen Bezirk PKH bewilligen. Bitte schränken Sie Ihren Antrag entsprechend ein."
Danach kommt noch der Hinweis, dass ich eine Kopie der Vollstreckungsmaßnahme beifügen soll, weil PKH nur für einzelne Maßnahmen und nicht generell gewährt wird. Ist ja auch kein Problem, das habe ich ja. Das Einzige, worüber ich stolpere, ist der Absatz mit der Mobiliarvollstreckung, weil meine Sache ja Unterhalt betrifft.
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Was für eine ZV-Maßnahme wolltest du denn durchführen?
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Kann es sein, dass Du über den Begriff "Mobiliarvollstreckung" stolperst? Damit ist nicht gemeint, dass nur Mobiliar vollstreckt werden kann. Das ist die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Vollstreckungsschuldners gemeint.
Wenn Du also aus einer Unterhaltsforderung die Vermögensauskunft vollstrecken willst oder eine Pfüb machen ist auch das Mobiliarvollstreckung.
Wenn Du also aus einer Unterhaltsforderung die Vermögensauskunft vollstrecken willst oder eine Pfüb machen ist auch das Mobiliarvollstreckung.
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