Prozesskostenhilfe für Zwangsvollstreckung?

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Steffi81
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#61

29.11.2012, 10:54

Dresden-Girl hat geschrieben: Muss ich dann eigentlich die enstandenen Kosten (GK und GVZ-Kosten) dennoch im Foderungskonto aufnehmen?
Diese Frage stelle ich mir auch gerade. :roll: Ich würde zum "nein" tendieren, denn durch die PKH für die ZV sind die Kosten ja für den Gläubiger nicht angefallen. ODER? Bin mir dennoch nicht sicher.

Habe hier einen Fall, in dem die GG nun eine aktuelle Forderungsaufstellung möchte. ZV gegen den Schuldner war bisher erfolglos. (Arbeitgeber weigert sich noch die DS Erklärung vorzulegen und Kontopfändung ergab P-Konto). Im Termin letzte Woche wurde Unterhaltsbetrag neu festgesetzt und die aufgelaufenen Beträge müssen nun bezahlt werden. GG will nun zahlen damit die ZV nicht weiter geht. FRAGE: Gebe ich nun in der Forderungsaufstellung die Beträge, die für den Gläubiger entstanden wären, mit an und führe bei erfolgreicher Zahlung durch den Schuldner an GVZ und Staatskasse ab??? PKH Beschluss liegt vor "...auf die voraussichtlichen Kosten der ZV sind keine Zahlungen zu leisen."

Und, in der RA Vergütung rechne ich ganz normal die PKH Geb. ab? Beiordnung erfolgte.
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Liesel
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#62

29.11.2012, 10:59

Wenn der Schuldner zahlen will, würde ich die Gebühren nicht gegenüber der Staatskasse geltend machen, sondern normal im Foko mit aufnehmen.
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#63

29.11.2012, 11:03

Die Kosten für die Vollstreckung sind aber bereits angefallen. Ich würde die Zustellkosten des GV und die GK aus Prinzip mitaufführen, denn durch das Verhalten des Schuldners war ja ZV geboten.

Du meinst, glaube ich, die RA Gebühren für die ZV oder? Die soll ich mit ins Foko einbuchen und der GG übermitteln?
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#64

29.11.2012, 11:09

Die GV-Kosten und GK sind auf die Staatskasse übergegangen, die darfst du nicht beim Schuldner einfordern.

RA-Gebühren kannst du mit aufnehmen, da du diese gegenüber der Staatskasse noch nicht geltend gemacht hast.
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#65

29.11.2012, 11:13

Ok, ich :thx dir Liesel. Ich dachte es mir schon fast. Schade, denn der Schuldner wäre durchaus in der Lage diese zu tragen. Dann bekommt er die RA Gebühren aufgebrummt. :mrgreen:

Kann der gegnerische RA sich dann aber nicht auf die bewilligte PKH berufen?
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#66

29.11.2012, 11:27

Nein, kann er nicht. Es ist nicht zwingend über die PKH abzurechnen. Wenn die Vollstreckung erfolgreich ist, müssen die Gebühren auch mit eingetrieben werden.

Die GK und GVK holt sich die Staatskasse vom Schuldner.
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#67

29.11.2012, 11:35

Alles klar, dann schick ich das der GG so zu. Danke nochmals.
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#68

15.12.2012, 01:24

Hallo ihr Leiben,

ich habe mal kurz eine Frage, wie rechne ich PKH in Zwangsvollstreckung ab?
Es fällt ja eine 0,3 Geschäftsgebühr an. Es wurde bereits der PKH-Antrag bewillig, die RVG Kosten beziffern sich auf ca. 1.560,00 Euro.

Hat jemand ein kleines Vorschreiben „MUSTER“ zur Abrechnung an die Gerichtskasse?

Würde mich freuen bald von euch zuhören.

Liebe Grüße
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#69

15.12.2012, 09:30

Es gibt z.B. bei http://www.justiz.nrw.de" target="blank Formulare dafür, einfach mal googeln. :wink:
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#70

12.01.2017, 10:32

Hallo ihr Lieben,

ich habe ein kleines Problem. Ich habe eine Zwangsvollstreckungssache bezüglich Kindesunterhalt und hatte PKH dafür beantragt. Nun bekomme ich vom Gericht die Rückmeldung, dass PKH nur für eine Mobiliarzwangsvollstreckung gewährt werden kann. Da ich mit ZV sonst gar nicht zu tun habe, bin ich im Moment etwas überfordert. Kann man da irgendwie noch argumentieren oder hat das eher weniger Sinn?

Danke und liebe Grüße
ninjafan
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