PKH Vergleich - Gerichtskosten

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alraune
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#11

10.08.2015, 10:44

Ich habe auch noch eine Frage zu diesem Thema:

In einer Scheidungssache vertreten wir den Antragsteller. Der Antragsgegnerin wurde VKH bewilligt. Jetzt ist ein ganz normaler Scheidungsbeschluss ergangen (und nach Abtrennung des VA ein weiterer Beschluss), in denen jeweils die Kosten gegeneinander aufgehoben werden.

Ich möchte jetzt gerne die hälftigen Gerichtskosten von der Gegenseite (die ja VKH bekam) erstattet haben. Stelle ich hier einen ganz normalen Ausgleichsantrag nach 106 ZPO und bekomme die hälftigen GK dann aus der Staatskasse? Oder passiert das automatisch? Ich meine, ich hätte mal irgendwo so etwas gelesen... :kopfkratz
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NORTHERN DINO
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#12

10.08.2015, 11:10

Eigentlich sollte der Überschuss im Rahmen der Erstellung der GKR automatisch erstattet werden. Ein Zweizeiler, dass die Rückzahlung der nicht verbrauchten Gerichtskosten beantragt wird, schadet aber nix.
~ Grüßle ~
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alraune
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#13

10.08.2015, 11:21

:thx
Butterblume
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#14

08.09.2017, 09:47

Ich bräuchte mal ganz dringend eure Hilfe. Wir haben einen Vergleich vor Gericht geschlossen, der Beklagten wurde PKH bewilligt (auch für den Abschluss des Vergleichs). Jetzt bekomme ich vom Gericht eine Kostenrechnung, wo unsere Mandantin (Klägerin) alle Gerichtskosten tragen soll! Hierzu steht in der Rechnung:

Für den Kostenanteil der Beklagten von 1/2 = ........ €, die von dieser aufgrund der bewilligten PKH nicht eingezogen werden können, werden Sie aufgrund der geschlossenen Vergleichs gem. §§ 29 Nr. 2, 31 III 1 GKG als Zweitschuldnerin in Anspruch genommen. Nach Zahlung können Sie sich diesen Betrag gegen die Bek. gem. §§ 103 ff ZPO festsetzen lassen.

Ist das so richtig, wenn der Beklagten für den Vergleich PKH bewilligt worden ist, müssten denn dadurch nicht auch die GK von der Staatskasse zu erstatten sein?

Ergänzung:

Im Vergleich steht: Die wechselseitigen Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

Sehe ich es richtig, dass eine Regelung hätte getroffen werden müssen wie in § 31 Abs. 4 GKG beschrieben? Durch unsere Regelung im Vergleich ist die PKH-Partei Übernahmeschuldner geworden und deswegen muss die Klägerin auch deren Gerichtskosten tragen.

Sehe ich das richtig?
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Anahid
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#15

08.09.2017, 11:30

Richtig ist, dass der Beklagte Übernahmeschuldner geworden ist und die Gerichtskosten durch seine PKH nicht gedeckt sind.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#16

08.09.2017, 13:31

Anahid hat geschrieben:Richtig ist, dass der Beklagte Übernahmeschuldner geworden ist und die Gerichtskosten durch seine PKH nicht gedeckt sind.
...so dass sich die Staatskasse dann die Gerichtskosten bei unserer Mandantin holt, richtig?
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Anahid
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#17

08.09.2017, 13:34

Ja, richtig. So, wie sie das ja auch schon geschrieben hat.
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DKB
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#18

08.09.2017, 17:41

Die Schutzwirkung des § 26 Abs. 3 FamGKG gilt nur für den Entscheidungsschuldner gem. § 24 Nr. 1 FamGKG. Beim Übernahmeschuldner gibt es die Schutzwirkung nur unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 FamGKG, die aber alle kumulativ vorliegen müssen, d. h. fehlt auch nur eine der dort aufgeführten Voraussetzungen, greift die Schutzwirkung beim Vergleich nicht. Oft fehlt es an der Feststellung, dass die Kostenregelung im Vergleich einer zu erlassenden Kostenentscheidung entsprechen würde.

Man könnte auch bei Vergleichsschluss die Kostenentscheidung dem Gericht überlassen, dann hätte man eine Entscheidung i. S. von § 26 Abs. 3 FamGKG, aber dann gibt es keine Gebührenermäßigung mehr ( sofern die nicht eh schon z. B. durch einen vorausgegangenen Versäumnis-Beschluss entfallen ist ).
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#19

11.09.2017, 09:22

DKB hat geschrieben:Die Schutzwirkung des § 26 Abs. 3 FamGKG gilt nur für den Entscheidungsschuldner gem. § 24 Nr. 1 FamGKG. Beim Übernahmeschuldner gibt es die Schutzwirkung nur unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 FamGKG, die aber alle kumulativ vorliegen müssen, d. h. fehlt auch nur eine der dort aufgeführten Voraussetzungen, greift die Schutzwirkung beim Vergleich nicht. Oft fehlt es an der Feststellung, dass die Kostenregelung im Vergleich einer zu erlassenden Kostenentscheidung entsprechen würde.

Man könnte auch bei Vergleichsschluss die Kostenentscheidung dem Gericht überlassen, dann hätte man eine Entscheidung i. S. von § 26 Abs. 3 FamGKG, aber dann gibt es keine Gebührenermäßigung mehr ( sofern die nicht eh schon z. B. durch einen vorausgegangenen Versäumnis-Beschluss entfallen ist ).
Es handelt sich hier um eine Zivilsache. Mein Chef kennt sich mit PKH überhaupt nicht aus, betrifft ja auch die Gegenseite, da wir hier fast nur 100 % Firmenmandanten vertreten. Deswegen war ihm auch nicht klar, dass eine solche Regelung im Vergleich mitaufgenommen werden muss, da unsere Mandantin ansonsten die vollen Gerichtskosten tragen muss und die hälfte nur mittels KFB von der Gegenseite erstattet verlangen kann. :sad:
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#20

11.09.2017, 09:35

Noch mal eine andere Frage: In der Gerichtskostenrechnung steht jetzt auch noch die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwaltes gem. § 59 RVG. Ist diese durch die Klägerin auch noch erstatten? :schock In der Zusammenrechnung der Kosten ist dieser Betrag nicht enthalten.
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