PKH-Verfahren; Kosten werden gegeneinander aufgehoben

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ellimorelli
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#1

10.08.2010, 14:55

Hey... ich hoffe mein Thema gehört hier auch hin.


Unsere Mdt. (Klägerin) in einer Familiensache (elterliche Sorge) hat für das Verfahren PKH ohne Ratenzahlung bewilligt bekommen.
Nachdem der Verfahrenswert vorläufig festgesetzt wurde, haben wir gem. § 47 RVG unsere gesamten angefallenen Gebühren abgerechnet und auch erhalten. Nun wurde das Verfahren mit Beschluss beendet. (Beschluss zu unseren Gunsten)

Weiterhin wurde beschlossen, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden; die außergerichtlichen Kosten jede Partei selbst trägt. Der Verfahrenswert ist der gleiche, wie der vorläufige.

Was ist jetzt zu tun?
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Liesel
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#2

10.08.2010, 14:58

Wenn du schon die komplett angefallenen Gebühren abgerechnet hast, mußt du m.E. nichts mehr tun.
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#3

10.08.2010, 14:58

Nichts.
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ellimorelli
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#4

10.08.2010, 15:30

und durch die Bewiligung von PKH muss auch kein Kostenausgleichsantrag für die GK gemacht werden, ja?
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Liesel
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#5

10.08.2010, 15:38

Ich gehe mal davon aus, daß ihr keine GK eingezahlt habt auf Grund der Tatsache, daß eurer Mandantin PKH bewilligt wurde. Also mußt du auch keinen Kostenausgleichsantrag stellen.
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#6

11.08.2010, 08:09

Wenn ihr Klägerseite seid und PKH habt, dann dürfte kaum ein GK-Vorschuss gezahlt worden sein, so dass auch nichts auszugleichen ist.
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#7

11.08.2010, 08:37

hätte aber auch sein können, wenn sie nicht gleich PKH beantragt haben ;-)
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ellimorelli
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#8

11.08.2010, 09:19

Ein GK-Vorschuss wurde m. E. nicht gezahlt. Also kann die Akte abgelegt werden? (zumind. was die Kosten angeht, oder?)
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#9

11.08.2010, 09:22

Jep. Du solltest aber vorher nochmal genau prüfen, ob GK eingezahlt wurden. Gehe zwar nicht davon aus auf Grund der PKH, aber man kann nie wissen.
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#10

11.08.2010, 09:29

:thx
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