PKH und Gerichtskostenausgleich

In diesen Bereich können alle Beiträge und Fragen zu Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe geschrieben werden.
Schmiedi1309
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 92
Registriert: 28.05.2014, 14:21
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: ReNoStar

#11

15.11.2016, 13:58

Hallo Ihr Lieben,

ich hänge mich einfach mal hinten dran und stelle meine Frage.
Ich habe nur das gleich Problem wie alraune.
Unser Mandant hat Gerichtskosten in einer Scheidungsangelegenheit voll bezahlt und Antragsgegnerin hat VKH bewilligt bekommen. Kein Vergleich, ganz normale Scheidung mit Versorgungsausgleich. Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Nun habe ich einen Kostenausgleichungsantrag ans Gericht gestellt. Darauf hin habe ich ein Schreiben bekommen, wo die Gerichtskosten aufgeteilt wurden und unser Mandant die Hälfte zurückerstattet bekommt, was meiner Meinung nach richtig ist, da die hälftigen Kosten der Antragsgegnerin ja von der Staatskasse gezahlt werden.

Nun bekomme ich zwei Tage später eine Nachricht vom Rechtspfleger wo drinnen steht, dass meinem Ausgleichungsanspruch nicht stattgegeben werden kann, weil der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde und eine Verrechnung der geleisteten Vorschusszahlungen nicht erfolgt. Und dazu steht, dass ich meinen Antrag zurück nehmen soll.

Nun stehe ich auf dem Schlauch, bekomme ich nun die Häflte der geleisteten Gerichtskosten für den Mandanten zurück oder nicht? Bei unserem Gericht muss man immer einen Kostenausgleichungsantrag stellen, dass die dann die Kosten zurück erstatten.

Ich hoffe ihr könnte mir helfen.

LG Sandra
Benutzeravatar
Ciara
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 7653
Registriert: 09.02.2007, 22:50
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro
Wohnort: Hamburg

#12

15.11.2016, 14:05

Schmiedi1309 hat geschrieben:Darauf hin habe ich ein Schreiben bekommen, wo die Gerichtskosten aufgeteilt wurden und unser Mandant die Hälfte zurückerstattet bekommt, was meiner Meinung nach richtig ist, da die hälftigen Kosten der Antragsgegnerin ja von der Staatskasse gezahlt werden.
Da hast du doch die Mitteilung, dass euer Mandant die Hälfte zurückbekommt. Dann brauchst du doch keinen Kostenausgleichsantrag mehr.
Wer Dag for Dag sin Arbeit deit und jümmers op sin Posten steiht, und deit dat got und deit dat gern, der darf sich ok mal amüseern
Schmiedi1309
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 92
Registriert: 28.05.2014, 14:21
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: ReNoStar

#13

15.11.2016, 14:27

Den Kostenausgleichungsantrag habe ich doch schon im Vorfeld bekommen, worauf hin das Schreiben kam, dass unser Mandant den hälftigen Betrag zurück erstattet bekommt. Und nach diesem Schreiben kam dann das Schreiben vom Gericht wonach steht, dass dem Ausgleichsanspruch nicht stattgeben werden kann.
Das verwirrt mich jetzt ein wenig, dieses Schreiben danach.

Nicht das ich jetzt den Ausgleichsantrag zurück nehme und dann das Geld von meinem Mandanten zurück fordern.
BlackWoman

#14

06.10.2017, 09:15

Guten Morgen zusammen,
zu o. g. Thema hätte ich auch noch eine Frage:
Es erging ein Vergleich mit Kostenaufhebung - ich habe sodann einen GK-Ausgleich gestellt. Wir sind Kläger, der Beklagte hat PKH bewilligt bekommen. Insgesamt wurden EUR 1.500,00 an GK einbezahlt, von unserem Mandanten EUR 332,00. Dann kam vom Gericht die Mitteilung, dass ein GK-Ausgleich nicht stattfindet.
Ist das denn so richtig?
Vielen Dank im Voraus. LG
DKB
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 284
Registriert: 20.04.2016, 00:16
Beruf: Justizfachwirt

#15

06.10.2017, 14:08

Wenn ich das also richtig verstehe, sind alle Zahlungen ( 1500 und 332 ) von Eurer Seite geleistet worden ( Ihr, Mandant oder RSV ), da der Beklagte ja PKH hat?
Grundsätzlich steht einer Verrechnung der von Euch eingezahlten Vorschüsse auf die Kostenschuld des Gegners § 31 Abs. 3 GKG nicht entgegen, dessen Schutzwirkung gilt nur für Entscheidungsschuldner( § 29 Nr. 1 GKG ), beim Vergleich ist er Übernahmeschuldner ( § 29 Nr. 2 GKG ).

Da, wie Du schreibst, aber ein Vergleich mit Kostenaufhebung geschlossen wurde, gibt es für diese Mitteilung des Gerichts folgende Möglichkeiten:
-der Vergleich wurde unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 GKG geschlossen, dann gilt auch hier die Schutzwirkung und die Eure Übernahmehaftung übersteigenden Vorschüsse müssten zurückgezahlt werden, eine Verrechnung findet nicht statt.
-beim Vergleich wurde dem Gericht die Kostenentscheidung überlassen, dann greift wieder § 31 Abs. 3 GKG, auch hier keine Verrechnung, sondern Rückerstattung.
-die angefallenen Kosten sind so hoch, dass Eure Vorschüsse nur auf Euren Hälfteanteil der Gerichtskosten verrechnet wurden, hier natürlich dann keine Verrechnung bei der Gegenseite und somit auch kein Erstattungsanspruch.
-denkbar wäre auch noch, dass dem Beklagten PKH mit Zahlungsbestimmung bewilligt wurde und die bis zum Verfahrensende gezahlten Raten bereits dessen Gerichtskostenschuld decken, auch dann erfolgt keine Verrechnung mehr.

In allen Fällen, in denen keine Verrechnung erfolgt, müsstet Ihr einen Überschuss erstattet bekommen haben, sofern nicht Eure Erstschuldnerhaftung höher ist.
Antworten