Hallo Zusammen,
wir machen so gut wie nie PKH Sachen. Daher die vielleicht doofe Frage:
Wir haben zwei Mandanten Mieter A und B. Beide sind auf Räumung verklagt worden. Für A bekommen wir nun PKH und für B nicht.
Was kann man da gegenüber B abrechnen? Einfach die normalen Gebühren abzüglich dessen, was man bei A aus der PKH beommt?
PKH ja und nein
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Betrifft das denn die selbe Wohnung?
Wenn das 2 unterschiedliche Mieter mit 2 unterschiedlichen Wohnungen sind, sind das ja jeweils eigenständige Mandate und unabhängig voneinander abzurechnen. In Fall A rechnet ihr halt PKH gegenüber der Staatskasse ab, in Fall B die normalen Gebühren gegenüber dem Mandanten B.
Wenn das 2 unterschiedliche Mieter mit 2 unterschiedlichen Wohnungen sind, sind das ja jeweils eigenständige Mandate und unabhängig voneinander abzurechnen. In Fall A rechnet ihr halt PKH gegenüber der Staatskasse ab, in Fall B die normalen Gebühren gegenüber dem Mandanten B.
Wer nicht mehr versucht besser zu werden, hat aufgehört gut zu sein.
- Dany1981
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Ist PKH mit oder ohne Ratenzahlung?
Wenn ohne, würde ich das jetzt so machen.
Ganz normal PKH abrechnen für Mieter A.
Gegenüber Mieter B würde ich jetzt die Differenz zu den Normalgebühren + Erhöhungsgebühr abrechnen.
Wäre jetzt meine spontane Idee.
Wenn ohne, würde ich das jetzt so machen.
Ganz normal PKH abrechnen für Mieter A.
Gegenüber Mieter B würde ich jetzt die Differenz zu den Normalgebühren + Erhöhungsgebühr abrechnen.
Wäre jetzt meine spontane Idee.
"Das Leben ist zerbrechlich. Binnen eines Lidschlags kann einem alles genommen werden. Es ist leicht, sich ein Gefühl falscher Sicherheit zuzulegen. Ich lasse mich lieber auf die Zerbrechlichkeit des Lebens ein und genieße es hier und jetzt in seiner ganzen majestätischen Schönheit."
Ich finde, Francis Ackerman jr. hat dies sehr schön zum Ausdruck gebracht.
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Könntest Du mir bitte noch sagen, warum es einen Unterschied macht, ob die PKH mit oder ohne Ratenzahlung gewährt wurde?
Im Normallfall (keine PKH) steht dem RA sagen wir als Beispiel einmal eine Verfahrens- (mit Erhöhunng) und Terminsgebühr in Höhe von 1.000,-- € zu. Wenn einer der beiden Mieter A oder B ihm diese Rechnung zahlt, ist die Sache erledigt.
Wenn jetzt einer der beiden MIeter (A) PKH bekommt, ist ja definitv ein Teil der normalen Rechnung abgedeckt. Darf der RA dann nur noch grundsätzlich den Differenzbetrag (1.000,-- € - PKH Betrag) bei B geltend machen?
Im Normallfall (keine PKH) steht dem RA sagen wir als Beispiel einmal eine Verfahrens- (mit Erhöhunng) und Terminsgebühr in Höhe von 1.000,-- € zu. Wenn einer der beiden Mieter A oder B ihm diese Rechnung zahlt, ist die Sache erledigt.
Wenn jetzt einer der beiden MIeter (A) PKH bekommt, ist ja definitv ein Teil der normalen Rechnung abgedeckt. Darf der RA dann nur noch grundsätzlich den Differenzbetrag (1.000,-- € - PKH Betrag) bei B geltend machen?
- Adora Belle
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Ratenzahlung macht nur dann einen Unterschied, wenn der Wert über 4.000 EUR liegt, weil dann die PKH niedriger ist als die Wahlvergütung, und Ihr ggf nach Einziehung der Beträge aus der Staatskasse auch für den PKH-Mandanten die Wahlvergütung erhaltet.
Du darfst von B so viel kassieren, wie er schulden würde, wenn er allein Auftraggeber wäre, §7 Abs.2 RVG. Dies unabhängig davon, ob A PKH kriegt oder nicht. Aus PKH darfst Du die volle PKH- oder Wahlvergütung (je nachdem, ob Raten oder nicht) für A fordern. ABER: Insgesamt darfst Du nicht mehr erhalten als die Wahlanwaltsvergütung für A+B. Deshalb ist es sinnvoll, zuerst die PKH abzurechnen, und den Rest bei B. Soweit das mit den Konditionen oben zusammengeht.
Du darfst von B so viel kassieren, wie er schulden würde, wenn er allein Auftraggeber wäre, §7 Abs.2 RVG. Dies unabhängig davon, ob A PKH kriegt oder nicht. Aus PKH darfst Du die volle PKH- oder Wahlvergütung (je nachdem, ob Raten oder nicht) für A fordern. ABER: Insgesamt darfst Du nicht mehr erhalten als die Wahlanwaltsvergütung für A+B. Deshalb ist es sinnvoll, zuerst die PKH abzurechnen, und den Rest bei B. Soweit das mit den Konditionen oben zusammengeht.
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Was ist denn wenn der B (keine PKH) die Rechnung vollständig ausgleicht während die Erstattung hinsichtlich der PKH noch läuft und der Anwalt dann etwas später vom Staat über seinen PKH Antrag noch einmal bezahlt wird. Muss er dann B oder dem Staat das Geld zurückzahlen?
- Adora Belle
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Die PKH ist immer nachrangig. Zahlungen vom Mandanten oder Dritten sind anzugeben, soweit die PKH betroffen ist, §55 Abs.5 Satz 4 RVG. Bei nachträglichen Zahlungen muss ggf. PKH zurückerstattet werden.