PKH - Frage zur Formulierung im Vergleich

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uschi85
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#1

30.01.2018, 12:57

Hallo zusammen,

trotz Suchfunktion habe ich nicht so richtig das gefunden, was ich suche... Vielleicht liegt es an den ersten grauen Haaren, aber ich steh auf dem Schlauch: :oops:

Wir sind Beklagte, die Klägerseite hat 3 Klageanträge gestellt, für den Klageantrag zu 2. wurde PKH bewilligt.

Wir verhandeln jetzt mit der Gegenseite über einen Vergleich und der Gegner möchte, dass dort aufgenommen wird "die Kosten werden gegeneinander aufgehoben, soweit keine PKH gewährt wird".

Jetzt sitze ich hier und frage mich, was genau dieser Halbsatz für eine Bedeutung hat. Das wir 50 % der GK tragen müssen, ist mir alles klar. Aber ... warum möchte er das dort mit rein haben?

Jemand eine Idee ?

Viele liebe Grüße von jemandem, der sonst nur mitliest :mrgreen:
DKB
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#2

30.01.2018, 13:28

Dann wäre das Verfahren hinsichtlich des PKH-Teils noch gar nicht erledigt, da insoweit keine Kostenregelung vorliegen würde. Will er da eine andere Quote, ggfs. durch gerichtliche Kostenentscheidung?
uschi85
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#3

30.01.2018, 14:08

DKB hat geschrieben:Dann wäre das Verfahren hinsichtlich des PKH-Teils noch gar nicht erledigt, da insoweit keine Kostenregelung vorliegen würde. Will er da eine andere Quote, ggfs. durch gerichtliche Kostenentscheidung?
Ich weiß nicht, was er will. Meine Anwältin hat keine Ahnung von PKH und ich such hier noch den Sinn, ich bin da einfach raus aus dem Thema....

Kann man eine solche Kostenentscheidung treffen ? Also so nach dem Motto "Kosten gegeneinander soweit keine PKH gewährt und der andere Teil wird dann gerichtlich anders geregelt" ? Inwieweit wirkt sich das auf die Berechnung der GK aus?

Sorry, wenn ich das so frage, aber ... irgendwie .... fehlt mir da n Puzzleteil, um das Ganze zu verstehen.
DKB
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#4

30.01.2018, 20:20

Also, wenn das Gericht in irgendeiner Form einen Teil-Kostenbeschluss erlässt, käme eine Gebührenermäßigung nur noch im Fall der KV 1211 Nr. 4 GKG in Betracht. Möglich könnte das durchaus sein, denn es kommt auch mal vor, dass beispielsweise Kosten gegeneinander aufgehoben werden und die Mehrkosten der Säumnis oder die Kosten bestimmter Auslagen einer Partei auferlegt werden.

Ich würde vielleicht mal unter Hinweis auf etwaige Mehrkosten beim Kläger nach dem Sinn einer solchen Regelung nachfragen.
uschi85
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#5

31.01.2018, 11:18

Gut, dann habe ich zumindest mit meiner Ansicht, dass das Ganze so erst mal wenig Sinn macht, doch nicht so daneben gelegen.

Ich werde das bei der Gegenseite mal anfragen, was er damit bezwecken möchte.

Vielen Dank für die Hilfe.
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Tigerle
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#6

31.01.2018, 12:30

Bevor es zum Vergleich kommt, sollte Deine Anwältin auf jeden Fall auch beantragen, dass die PKH auf einen eventuellen Vergleich ausgedehnt wird.

Ihr habt nur für Klageantrag zu 2 PKH bekommen, das bedeutet, dass bezüglich Antrag zu 1 und 3 Euer Mandant die Gebühren selbst tragen muss. Lediglich die Gebühren die auf den Antrag zu 2 entfallen könnt Ihr mit der Staatskasse abrechnen.
uschi85
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#7

31.01.2018, 12:45

Tigerle hat geschrieben:Bevor es zum Vergleich kommt, sollte Deine Anwältin auf jeden Fall auch beantragen, dass die PKH auf einen eventuellen Vergleich ausgedehnt wird.

Ihr habt nur für Klageantrag zu 2 PKH bekommen, das bedeutet, dass bezüglich Antrag zu 1 und 3 Euer Mandant die Gebühren selbst tragen muss. Lediglich die Gebühren die auf den Antrag zu 2 entfallen könnt Ihr mit der Staatskasse abrechnen.
Die Gegenseite hat PKH bewilligt bekommen, nicht wir. Da hab ich mich unklar ausgedrückt, sorry :)
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