PKH-Erklärung verspätet; Bewilligung ab "falschem Datum"?

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MaryK1984
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#1

14.03.2012, 21:01

Hallo Leute,
mir ist was Blödes passiert. Haben Mitte Dezember beim Arbeitsgericht Klage eingericht i.V.m. PKH-Antrag. Die PKH-Erklärung konnten wir damals nicht mitschicken, weil die Mandantin sie falsch, unvollständig ausgefüllt hatte und auch (noch) fast keine Belege vorlegen konnte.
Ich hab in den kommenden Wochen ein paar Mal mit der Mandantin telefoniert, bis wir dann alle Infos und Unterlagen stückchenweise zusammen hatten. Und dann ist die Akte auf meinem To-Do-Stapel immer weiter nach unten gerutscht...
Nun war dann Ende Februar die Güteverhandlung beim Arbeitsgericht. Mein Chef hat dann in der Güteverhandlung gesagt, dass die Erklärung kurzfristig nachgereicht wird, was wir dann auch ca. zwei Tage später erledigt haben.
Nun kam der PKH-Bewilligungsbeschluss, dass wir beigeordnet werden und keine Raten angeordnet werden, was mich ja erst mal gefreut hat. Dummerweise gilt das alles ab dem Tag, an dem wir die PKH-Erklärung vorgelegt haben, was eben kurz nach der Güteverhandlung war.
Wir haben es jetzt einfach mal mit normal abrechnen probiert, haben aber natürlich die Mitteilung bekommen, dass wir nicht einen Cent PKH-Gebühren bekommen. Es liegt ein neues Urteil vor, wonach hier zukünftig strenger vorgegangen werden muss. Wir möchten doch bitte Beschwerde einlegen.
1. Ich glaub ich werd bekloppt, ich hab gelernt PKH-Beschwerde 1 Monat. Jetzt sagen viele 2 Wochen, sogar die Homepage niedersächsischen Arbeitsgerichtsbarkeit.
2. Mein Chef hat gesagt, dass ich mich mal an der Beschwerde/-begründung versuchen soll, was ich auch wirklich gern machen würde, weil es ja eben meine Schuld war. Jetzt suche ich natürlich Argumentationshilfen:
- Ich kenne das so, dass wir nach Klageeinreichung und spätestens bei Ladung die Aufforderung unter Fristsetzung erhalten, dass wir die PKH-Erklärung nachreichen sollen. Ist nicht passiert.
- Wir haben die PKH-Erklärung unverzüglich nach Aufforderung in der Güteverhandlung vorgelegt. Laut Rechtsprechung wurde in manchen Fällen noch PKH bewilligt, wenn die Erklärung in der Beschwerdeinstanz erst vorgelegt wurde.
- Dass es ein Büroversehen war, das der Mandantin nicht zugerechnet werden kann, ist ja auch nicht richtig.
- Meine Beschwerde muss ich ja dann dahingehend formulieren, dass der Beschluss (mit dem falschen Datum) aufzuheben und PKH seit Antragstellung/Klageeinreichung zu gewähren ist. Zur Begründung hätte ich dann halt jetzt den Sachverhalt geschildert, dass es ein Büroversehen war und die Erklärung (die im Übrigen als Unterschriftsdatum Ende Dezember 2011 trägt) unverzüglich mit Belegen nachgereicht wurde. Denkt ihr, dass sich das gut anhört? Oder sollte ich noch speziell auf andere Punkte hinweisen oder gar auf Urteile etc.?

Im Übrigen bin ich etwas verwirrt, weil das doch eigentlich bedeuten könnte, dass ich die Erklärung lieber gleich am Anfang unvollständig einreichen hätte sollen als verspätet aber vollständig? Argh! Ich hasse PKH!

Würde insbesondere zu meiner etwaigen Beschwerdebegründung noch ein paar Meinungen hören!
Vielen Dank!

LG
Mary
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jojo
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#2

15.03.2012, 08:28

1) Ja, es ist besser, die unvollständige Erklärung einzureichen.

2) Es gibt Gerichte, die folgen der Rechtsprechung der Bewilligungsreife, hier wohl das ArbG. Da wird PKH erst ab Eingang der Erklärung bewilligt. Guck dazu mal in den Zöller und zitiere da raus..

3) Der § 127 ZPO spricht von einem Monat. Eine Änderung der ZPO wäre an mir vorübergegangen..
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#4

03.04.2012, 10:58

Ich sitz jetzt gerade über der Beschwerde, kann aber ehrlich gesagt keinerlei Argumente finden, die meine Ansicht auch nur irgendwie untermauern.
Ich habe Rechtsprechung, die ganz klar ausführt, dass Bewilligungsreife erst mit dem Tag eintritt, an dem die Partei einen formgerechten Antrag gestellt und die PKH-Erklärung vorgelegt hat (LAG Rheinland-Pfalz, 9 Ta 30/06).
Die Antragstellung erfolgte zwar mit Klageeinreichung Mitte Dezember, die Vorlage der Erklärung allerdings erst nach Abschluss des Verfahrens mittels Vergleich.
Ich weiß nicht, ob ich aus der Tatsache, dass der Richter uns in der Verhandlung selbst eine "Nachfrist" zur Vorlage der PKH-Erklärung gesetzt hat, was basteln kann. Ich denke, eher nicht. Im Zöller zu § 118 Rdnr. 17 ist auch noch die Mitwirkungspflicht der Partei konkretisiert, wonach eben bei nachlässig betriebenem PKH-Verfahren keine Auskünfte seitens des Gerichts eingeholt werden müssen. Auch Rdnr. 17a hilft mir nicht weiter...
Ich sehe da ehrlich gesagt kaum bis gar keine Erfolgsschancen.
Ihr vielleicht? :(
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#5

03.04.2012, 13:39

Mh: Das Gericht hat mit der nachgelassenen Frist zur Einreichung der Unterlagen einen Vertrauensschutz geschaffen, so dass es sich jetzt nicht auf die verspätete Vorlage von Unterlagen berufen kann.

So etwa ?
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#6

03.04.2012, 16:56

:D Das hört sich gut an!
Ach, ich probiers einfach mal.

Nur interessehalber: Wenn unsere Beschwerde abgewiesen werden würde, müsste ich ja dann die Gebühren in regulärer Höhe der Mandantin in Rechnung stellen, oder? Dafür würde ich mich aber fast schon schämen... :oops:
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Adora Belle
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#7

03.04.2012, 17:11

M.E. müßtet Ihr über die PKH zumindest die VG erstattet bekommen, weil das eine Betriebsgebühr ist, die mit jeder weiteren Tätigkeit sozusagen immer wieder ausgelöst wird.

Ob und was Ihr dann letztlich bei der Mandantin abrechnet, müßt Ihr gut abwägen - je nachdem wer nun wirklich den Fehler gemacht hat.
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