PKH-Bewilligung und Vergleichsabschluss

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icerose
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#11

19.07.2018, 16:48

Ich muss leider auch noch mal doof nachfragen. :oops:
Adora Belle hat geschrieben:... oder feststellen lassen, dass die Kostenregelung dem gerichtlichen Vorschlag folgt (§31 Abs.4 GKG).
Sachverhalt:
Beklagte und Mandantin hat PKH ohne Raten bekommen. Am Ende wird auf Vorschlag des Gerichts ein Vergleich geschlossen, der unter 4. vorsieht:
"Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben."

Nun bin ich doch der Meinung, dass die Mandantin so zum Entscheidungsschuldner nach § 31 Abs. 3, 4 ZPO geworden ist und daher keine Gerichtskosten zu tragen hat. Ist das korrekt?
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DKB
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#12

19.07.2018, 21:59

Leider fehlt hier ein wichtiger Punkt der kumulativen Erfordernisse, damit § 31 Abs. 4 die PKH-Partei vor der Verrechnung des vom Kläger eingezahlten Vorschusses schützt: Das Gericht
muss vorher festgestellt haben, dass die Kostenregelung im Vergleich der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung des Gerichts entspricht. Wenn nur eine der Voraussetzungen aus dem § 31 Abs. 4 fehlt, greift die Schutzwirkung nicht. Euer Mandant wird zwar nicht von der Staatskasse in Anspruch genommen ( wegen § 122 Abs.1 ZPO ), muss aber dem Kläger die verrechneten Gerichtskosten erstatten. Nach Deinem bisherigen Vortrag sind nur Ziff. 1 und 2 des Abs. 4 erfüllt. Du solltest mal das Protokoll überprüfen ob der Passus mit Ziff. 3 vielleicht dort enthalten ist, dann wäre Euer Mandant hinsichtlich der Gerichtskosten raus aus der Erstattungspflicht.

Btw.: Euer Mandant wird nicht zum Entscheidungsschuldner, sondern bleibt Übernahmeschuldner, Abs. 4 erstreckt lediglich die Schutzwirkung des § 31 Abs. 3 GKG ( die grundsätzlich nur für den Entscheidungsschuldner gem. § 29 Nr. 1 GKG gilt ) auf den Übernahmeschuldner gem. § 29 Nr. 2 GKG, wenn alle o. g. Voraussetzungen erfüllt sind.
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#13

20.07.2018, 10:16

Danke DKB.
Mehr gibt das SP leider nicht her. Da kann ich dann wohl nichts mehr tun (für diese Mandantin). :sad:
Aber ich kann meinem Chef einschärfen, dass er bei solch (extrem seltenen) Mandaten künftig besser aufpasst. :omi
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