Ah, die ist ja noch so frisch, die Druckerschwärze ist ja noch gar nicht trocken ...
Na, mal lesen, wat die vom KG so meinen ...
PKH bewilligt - Verrechnung GK-Erstattung?
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Die Raten an die Staatskasse sind ziemlich hoch und es muss auch weiteres privates Vermögen eingesetzt werden (Lebensversicherung...), so dass ich da keine Bedenken wegen unserer Gebühren habe. Wir haben zu Beginn des Verfahrens auch Vorschusszahlungen erhalten, die ich bei der Staatskasse angezeigt habe, so dass nur noch ein Restbetrag übrig ist.
Ich fands nur komisch, dass die Staatskasse das Geld an uns ausgezahlt hat. Wenn ich das jetzt an die Mandantin weiterleite (rund € 3.000!) müsste die Mandantin das doch dann wieder bei der Staatskasse anzeigen (Verbesserung der Vermögensverhältnisse)? Und die Vergleichssumme erhält sie auch noch - man ist das vielleicht eine blöde Akte...
Danke für Eure Antworten & ein schönes Wochenende!
Ich fands nur komisch, dass die Staatskasse das Geld an uns ausgezahlt hat. Wenn ich das jetzt an die Mandantin weiterleite (rund € 3.000!) müsste die Mandantin das doch dann wieder bei der Staatskasse anzeigen (Verbesserung der Vermögensverhältnisse)? Und die Vergleichssumme erhält sie auch noch - man ist das vielleicht eine blöde Akte...
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- NORTHERN DINO
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Interessante Variante. Die Entscheidung ist in juris abgedruckt. Ich muss sie erst mal "studieren". Offenbar schwamm das OLG Stuttgart bereits vorneweg. Hier aus juris das Kurzreferat:
Die entscheidende Frage dürfte sein, ob sich diese Ansicht gemessen an der gegenläufigen höchstrichterlichen Rechtsprechung tatsächlich durchsetzen wird.
Liegen keine Anzeichen für einen missbräuchlichen Kostenvergleich zulasten der Staatskasse vor, kann die Staatskasse die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, auch nach einer vergleichsweise vereinbarten (partiellen) Kostenübernahme grundsätzlich nicht mit Erfolg auf Gerichtskosten in Anspruch nehmen. Das Kammergericht schließt sich mit seiner Ansicht einem Beschluss des OLG Stuttgart vom 15.07.2011 (11 UF 127/10) an.
Die entscheidende Frage dürfte sein, ob sich diese Ansicht gemessen an der gegenläufigen höchstrichterlichen Rechtsprechung tatsächlich durchsetzen wird.
~ Grüßle ~
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