PKH-Beiordnung Einschränkung

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samara
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#1

15.07.2010, 12:39

Hallo! Wir vertreten eine MAndantin, die ca. 400 km von uns entfernt wohnt in sämtlichen familienrechtlichen Angelegenheiten. Wir hatten schon immer PKH ohne Einschränkung bekommen (Gerichtsstand ist natürlich ihr Wohnort). Nun gab`s Richterwechsel und wir haben eine Gelegenheit zur Stellungnahme, dass wir PKH unter Einschränkung wg. ortsansässigen RA`s bekommen sollen.

Was meint ihr, sollte man dagegen was schreiben oder ist es sinnlos? Hat jemand Erfahrungen? Ich mein, wenn es nicht geht, warum wird nicht einfach per Beschluss entschieden???
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Trynnchylld
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#2

22.07.2010, 17:12

Hallo Samara,

ich würd einfach mal auf die bisherigen Angelegenheiten hinweisen. Wenn ihr bisher immer PKH ohne Einschränkung bekommen hat, würde ich darauf hinweisen und entsprechende Bewilligung beantragen. Und ggf. mal nachfragen, woran es dieses Mal hängen soll, dass keine entsprechende Bewilligung erfolgt.

Sofern der Richter dem nicht nachkommt, würde ich auffordern, darüber per Beschluss zu entscheiden und dann Beschwerde einlegen.
Lieber Gruß, Trynn

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Carmenzita
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#3

22.07.2010, 20:09

seh ich genauso!
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#4

22.07.2010, 23:56

Die Gelegenheit zur Stellungnahme wird wohl deshalb gegeben, damit man sich mit der Mandantschaft beraten und erklären kann, was auf sie zukommt. Diese muss ja die Reisekosten dann selbst zahlen. Bei 400 km kommt da schon einiges zusammen. Vielleicht will die Partei dann lieber einen RA aus dem Gerichtsort oder -bezirk beauftragen. Dafür, dass eine Beschwerde gegen die Einschränkung Erfolg hat, würde ich meine Hand nicht ins Feuer legen wollen.
~ Grüßle ~
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samara
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#5

26.07.2010, 09:03

Danke schön!
Sanni´s
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#6

26.07.2010, 11:18

Also, ich kenn es nur so, dass PKH nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen RA gewährt wird. Die meisten Mdt. zahlen auch die Reisekosten.

Manche RSV sehen das ebenso, dass Reisekosten vom Mdt. zu zahlen sind.
[i]Ich denke um so viele Ecken, dass sich meine Gedanken verlaufen![/i]
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