PKH beantragen, obwohl nicht bestellt?

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StarsinEyes
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#1

07.08.2017, 12:13

Hallo Ihr Lieben,

es geht um Folgendes:
Unser Mandant kam mit einem Verfahren wegen Unterhalt auf uns zu. Wir haben ihn beraten und noch dazu schon einmal die Verteidigungsanzeige sowie Antrag auf PKH gefertigt. Bevor es zur Einreichung des Schriftsatzes kam, teilte der Mandant mit, dass er die Sache selbst außergerichtlich klären konnte. Da er aber PKH berechtigt wäre, ist jetzt die Frage, können wir auch nach Abschluss des Verfahrens jetzt noch Antrag auf PKH stellen mit der 0,8 VerfG Nr. 3101 VV RVG, da wir ja immerhin dieseN Schriftsatz schon gefertigt haben, obwohl wir gegenüber dem Gericht noch nicht aufgetreten sind?
Ich meine eigentlich schon.

Beratungshilfe wurde uns für dieses Verfahren schon verwerht, da bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist.

Vielen Dank schonmal :)
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#2

07.08.2017, 12:22

Das wird nicht funktionieren, weil für abgeschlossene Verfahren keine PKH mehr bewilligt werden kann. Ich würde aber dem Mandanten die 0,8 VG in Rechnung stellen. Wer sich erst beraten lässt und Vertretung beauftragt und dann - am Anwalt vorbei - selbst aktiv wird, der muss auch bezahlen, was er bestellt hat.
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#3

07.08.2017, 13:31

Ja das wir dem Mandanten gegenüber abrechnen werden, steht außer Frage. Da er aber wirklich nur wenig zahlen kann, würde mein Chef ihm die Kostennote reduzieren und wir hatten die Hoffnung, dass wir über die PKH zumindest die 0,8 voll rein bekommen.
In welchem Paragraphen steht denn genau, dass wir keine PKH mehr beantragen können? Wie Anwälte ja so sind, möchte mein Chef natürlich wissen wo das steht.
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#4

07.08.2017, 13:53

Dazu gibt es unzählige Gerichtsentscheidungen. Die kann Dein Chef sich gern selbst googeln, wenn er es nicht glaubt. Oder er schaut mal in einen Kommentar. Z.b. Zöller §117 Rn.2b: Ist die Instanz beendet, dann ist eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht mehr möglich. Wird erst danach PKH beantragt, ist das Gesuch zurückzuweisen. und Rn.2c: Das PKH-Gesuch muss vor Abschluss der Instanz beim zuständigen Gericht eingehen. Ihr habt ja nicht mal einen Antrag gestellt bisher.
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#5

07.08.2017, 14:10

Vielen Dank, damit wird er wohl zufrieden sein :-)
Ja den Antrag hatten wir eben in dem vorbereiteten Schriftsatz drinnen. Aber gut so ist die Sache für mich logisch und so werd ich ihm das auch sagen
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