PKH Anrechnung GG im Sozialrecht/ Abrechn. Schlichtungsv

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leika

#1

15.11.2015, 21:55

Hallo,
Ich soll 2 Abrechnungen fertigen (Anfänger :kopfkratz )habe mal wieder Fragen dazu und wäre für Eure Hilfe sehr dankbar.

1)Wir haben für unseren Mandanten in einer Schwerbehindertenrechtsangelegenheit am 5.1 15 Widerspruch eingelegt. Anschließend Klage mit Pkh-Antrag beim Sozialgericht eingereicht. (nach Erstellung eines Gutachtens vom Gericht angeordnet am 10.06.15) wurde die Klage durch uns zurückgenommen. Im Beschluss hieß es, dem Kläger wird für diesen Rechtszug für die Zeit ab 9.06.15 bewilligt.
Frage: was rechne ich jetzt über PkH ab? Bin mir nicht sicher ob ich auch den Widerspruch mit berechnen kann. Wenn ja hatte es mir so gedacht.
Verfahrensgeb. für Verfahren vor Sozialgericht § 49, Nr. 3102 VV RVG 300,00 €
Anrechnung Geschäftsgebühr Nr. 2302 Satz 1 Nr. 1 VV RVG gem. Vorbem. 3 IV VV RVG Wert 0,00 € 300,00 € -150,00 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 150,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 170,00 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 32,30 €
zu zahlender Betrag 210,63 €

Vielen Dank für Eure Hilfe :thx
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Adora Belle
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#2

16.11.2015, 10:52

Die PKH gilt nur für das gerichtliche Verfahren. Vorgerichtlich hättet Ihr Beratungshilfe beantragen müssen, wenn der Mandant die Kosten nicht tragen kann. Jetzt ist es dafür zu spät, und auch zu spät für eine Abrechnung gegenüber dem Mandanten.
leika

#3

16.11.2015, 17:04

Hallo

Vielen Dank für die Antwort hatte mir schon so was gedacht war mir aber nicht sicher :thx
leika

#4

19.11.2015, 20:59

Hallo Adora belle,
du hast mir ja schon auf meine Frage geantwortet und eigentlich sollte ich es ja auch verstehen!!! jedoch ist bei uns in der Kanzlei jeder eine andere Meinung und keiner kennt sich im Sozialrecht so richtig aus da wir dies auh sehr selten machen.

PKh bei Ra-Micro Kollegin meinte es müsste so aussehen. Oder wie wäre es jetz richtig stehn echt auf dem Schlauch.

Verfahrensgebühr für Verfahren vor Sozialgericht § 49, Nr. 3102 VV RVG 300,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 320,00 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 60,80 €
zu zahlender Betrag 380,80 €

Für eine außergerichtliche Vertretung desselben Gegenstandes habe ich eine Geschäftsgebühr gem. VV 2300-
2303 bzw. 2400-2403 nicht erhalten.

Zahlungen Auftraggeber 0,00 €
Differenzkosten 0,00 €
auf Erstattung anzurechnen 0,00 €
Kostenforderung RA 380,80 €
Zahlungen Staatskasse 0,00 €
Erstattungsbetrag Staatskasse 380,80 €

erhaltene Zahlungen Beratungshilfe 0,00 €
berechnet nach § 49 RVG Prozesskostenhilfegebühren / Verfahrenskostenhilfegebühren

schon mal vielen Dank für die Hilfe!!
leika

#5

19.11.2015, 21:06

Hallo,
Sorry, habe es noch vergessen, dass die Kollegin noch meinte es müsste auf jeden Fall eine Anrechnung auf der Geschäftsgebühr?? berechnet werden. Also zig Meinungen. Und welche Gebühr wäre nun richtig???? Oje

Viele Grüß
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Anahid
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#6

20.11.2015, 09:28

Deine PKH-Abrechnung ist richtig. Eine Anrechnung einer GG muss nur dann erfolgen, wenn Ihr die erhalten habt; habt Ihr aber nach Deinem Vortrag ja nicht.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
leika

#7

20.11.2015, 15:23

Hallo Anahid

nun hoffe ich, dass dieses Thema zu Ende ist und werde meine Abrechnung /PKH so an das Gericht schicken..
Bitte halte mich nicht für ganz verrückt (glaube es fast schon selber nach all den Diskussionen mit meiner Kollegin) Also diese da bei der 1. ja eine Anrechnung erfolgte
Verfahrensgebühr für Verfahren vor Sozialgericht § 49, Nr. 3102 VV RVG 300,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 320,00 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 60,80 €
zu zahlender Betrag 380,80 €
usw.
Auf jeden Fall nochmals vielen Dank!!!!!
PS. übrigens den finde ich ideal:j eder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Anahid
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#8

20.11.2015, 16:19

Deine Kollegin soll sich halt mal § 15 a RVG durchlesen ;) Die Staatskasse kann ja nur dann eine Anrechnung fordern, wenn sie selbst z.B. Beratungshilfe gezahlt hat. Hat sie aber ja nicht.

Und danke, ich find den Spruch auch klasse. Denn er trifft hervorragend zu. :mrgreen:
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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