PKH-Abrechnunng II. Instanz und Kostenvorschuss Mandant

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YveN
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#1

29.03.2017, 11:22

Hallo an alle und einen schönen sonnigen Mittwoch,

ich sitze an meiner Akte nun schon ein paar Tage und habe nichts passendes im Internet dazu gefunden.

Sachverhalt:

Wir haben für unseren Mandanten unter dem 07.03.2013 Berufung beim LSG eingelegt und PKH beantragt. Mit Beschluss vom 29.04.2014 wurde PKH abgelehnt, da die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hätte. Mit KoNo vom 05.05.2014 haben wir beim Mdten einen Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren abgerechnet. Auf die KoNo hat der Mdt zwei Zahlungen geleistet, und zwar am 16.07.2014 und am 28.10.2014 mit Schriftsatz vom 28.05.2014 wurde dem LSG mitgeteilt, dass die Berufung nicht zurückgenommen wird. Es wurde erneuter PKH-Antrag mit Schriftsatz vom 06.06.2014 gestellt und mit Beschluss vom 10.12.2014 dem Mdt PKH bewilligt für das Berufungsverfahren ab dem 22.09.2014.

Meine Frage ist jetzt, ob ich den Kostenvorschuss des Mdten von 80,00 € bei der PKH-Abrechnung nach § 58 RVG angeben muss oder ob dieser nicht angerechnet wird. Eigentlich heist es ja im § 58 RVG "[...]Zahlungen, die der RA vor oder nach der Beiordnung erhalten hat [...]". Die Rechnung datiert aber vom 05.05.2014, für diesen Zeitpunkt haben wir aber gar keine PKH bewilligt bekommen. :kopfkratz Ich hätte die 80,00 € jetzt angerechnet und dann wäre die Sache für mich erledigt gewesen. Chefin möchte aber neben dem KoVo des Mandanten noch die PKH-Vergütung haben ohne Anrechnung.

Vielen lieben Dank für eure Hilfe im Voraus
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Anahid
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#2

29.03.2017, 13:37

Was Chefin möchte ist gut und schön. Außerdem gab es dieses Problem hier schon mehrfach im Forum. Ein Vorschuss ist selbstverständlich anzurechnen. Es steht ja eindeutig im Gesetz "Zahlungen, die der RA vor ... der Beiordnung erhalten hat". Es interessiert auch gar nicht, von wann die Rechnung datiert. Fakt ist doch, dass sämtliche, im Berufungsverfahren angefallenen Gebühren über die PKH abgerechnet werden, oder? Dann hat der Mandant also für das gesamte Verfahren PKH und dem entsprechend steht Euch mehr als das, was über die Staatskasse gezahlt wird, nicht zu. Darum muss angerechnet werden.

Oder ist irgendeine Gebühr aus der PKH herausgefallen, weil die Beiordnung erst ab dem 22.09.2014 erfolgte?
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#3

29.03.2017, 14:22

Eine Gebühr nicht, aber es wurde ausdrücklich ein Datum benannt, ab dem die PKH gelten soll. Und das Verfahren ging da schon 1,5 Jahre.

Die PKH bei Betragsrahmen im Sozialrecht (§48 Abs.4)
erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.

Hier ist ein Zeitpunkt weit nach Beantragung der PKH genannt. Wenn also vorher Tätigkeiten erbracht wurden, die Einfluss auf die VG haben, dann wären die nicht gedeckt. Es darf sich aber nicht um Tätigkeiten in der PKH handeln, weil die wiederum gedeckt wären.

Die VG über PKH könnte also geringer sein als die insgesamt angefallene VG. In dem Fall wäre der Betrag zunächst auf die Differenz anzurechnen, für die keine PKH besteht.

Wenn Ihr allerdings meint, dass die VG auch unter Berücksichtigung der 1,5 Jahre gleich hoch ausfällt, dann ist der Betrag anzurechnen.
YveN
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#4

03.04.2017, 10:09

Einen schönen guten morgen,

vielen lieben Dank für eure Hilfe. So unterschiedlich können doch die Auffassungen auseinander gehen. Ich habe die Angelegenheit noch einmal ausgiebig mit meiner Chefin erörtert und wir haben uns erst einmal darauf geeinigt, dass wir den Vorschuss bei der Festsetzung mit angeben werden. So steht es eben auch im § 58 RVG. Sollte das Gericht die VG wegen der späteren Bewilligung der PKH herabsetzen und den Vorschuss trotzdem noch anrechnen, dann müssten wir schauen, ob wir dann dazu noch etwas schreiben werden.

Auf jeden Fall vielen lieben Dank für eure Hilfe Anahid und Adora Belle.

Ich wünsche euch allen einen guten Start in die Woche
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