PKH Abrechnung

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Ulsi
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 1
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#1

11.03.2016, 12:40

Liebe Nutzer,

wir verzweifeln in der Kanzlei an einer Prozeßkostenhilfeabrechnung.

Sachverhalt:

Eine Ehefrau und ein Ehemann wurden vom Kläger auf von 2.862,89 Euro als Gesamtschuldner verklagt. Beide werden durch unsere Kanzlei vertreten.

Die Ehefrau bekam ratenfreie Prozeßkostenhilfe und der Ehemann Prozeßkostenhilfe mit einer monatlichen Ratenzahlung von 120,00 Euro.

In der Verhandlung nahm der Kläger die Klage gegenüber dem EHEMANN zurück. Eine Kostenentscheidung gegenüber dem Ehemann erging nicht und wurde bisher nicht beantragt.
Die Klagerücknahme gegenüber dem Ehemann steht im Greichtsprotokoll. Eine Kostenentscheidung gegenüber dem Ehemann steht nicht im Protokoll.

Im weiteren Verlauf der Verhandlung wurde dann ein Vergleich geschlossen (Kläger - EHEFRAU), in dem sich die Ehefrau verpflichtete einen Betrag von 1.000,00 Euro an die Kläger zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs wurden im Vergleich gegeneinander aufgehoben. Streit- und Vergleichswert 2.862,89 Euro.

WICHTIG: Als der Vergleich geschlossen wurde, war die Klage gegenüber dem EHEMANN bereits zurückgenommen.

In der Folgezeit haben wir im Rahmen der Prozeßkostenhilfe die Kosten der Ehefrau (1,3 VG, 1,2 TG, 1,0 EG, 0,3 Erhöhungsgebühr wegen weiterem Auftraggeber + 20,00 Euro PP + MwSt) = 932,72 Euro gegenüber dem Amtsgericht geltend gemacht. Der Betrag soll an uns ausgezahlt werden.

Jetzt kam ein Kostenfestsetzungsbeschluss gegenüber beiden Eheleuten als Gesamtschuldner, in denen diese die Gerichtskosten in Höhe von 54,00 Euro (1/2 Gerichtsgebühr) zahlen sollen. Vorher wurden wir dazu nicht gehört.

Weiterhin will die Staatskasse nun die gesamten von uns für die Ehefrau geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 932,72 Euro vom Ehemann haben. Er soll sie in Raten zu 120,00 Euro / Monat abzahlen.

Nach unserer Auffassung hat das AG übersehen, dass die Klage gegenüber dem Ehemann zurückgenommen wurde und er daher nichts zu zahlen hat.

Auch stimmt nach unserer Auffassung die Gerichtskosten nicht, da die Eheleute für die Kosten als Gesamtschuldner haften sollen.

Unserer Meinung nach hat der Gegner seine Klage zu 1/2 durch die Klagerückname gegenüber dem Ehemann verloren.

Gegenüber der Ehefrau besteht ja Kostenaufhebung, so dass diese von der verbliebenen Hälfte, wenn überhaupt, nur 1/2 zahlen muss. Somit müßte sie höchsten von den Gerichtskosten 1/4 zahlen.

Nachdem sie aber PKH ohne Ratenzahlung erhalten hat, müßte sie doch eigentlich nichts zahlen?

Besonders kann es aber nicht sein, dass der Ehemann trotz Klagerücknahme nun die gesamten Rechtsanwaltsgebühren samt Einigungsgebühr zahlen muss. Am Vergleich war er ja auch nicht mehr beteiligt und soll nun auch die Vergleichsgebühr neben den anderen Gebühren auch zahlen.

Uns geht es besonders darum, dass der Ehemann keine Rechtsanwaltskosten zu tragen hat. Ihm gegenüber wurde die Klage ja zurückgenommen.

Egal wenn man beim AG anruft, erhält man keine Antwort. Die meinen nur: Blöde Sache!

Weiß jemand Rat? Was sollen wir machen?

Kostenentscheidung gegenüber Gegner wegen Ehemann beantragen, dann Kostenfestsetzer für Ehemann gegenüber Gegner ???

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Liesel
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#2

11.03.2016, 13:05

Um hier überhaupt weiter zu kommen, müsste eurerseits noch Kostenantrag gestellt werden hinsichtlich der Klagerücknahme gegenüber dem Ehemann.

Die Ehefrau haftet als Übernahmeschuldner für die hälftigen GK. Ihr gegenüber ist damit der ergangene KfB schon mal korrekt.
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Js123
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#3

27.03.2017, 09:52

Guten Morgen :wink1

Ich habe eine sau sau blöde Frage zur PKH Abrechnung....

Und zwar zu dem Formular Antrag auf Festsetzung der Vergütung des beig. RA:

Streitwert ist 3.896,00 €
Nach der Regelvergütung wäre meine Gebühr am Ende geringer als bei der Vergütung nach der Staatskasse :kopfkratz
Ich habe ganz normal die Gebühr aus der Staatskasse berechnet und die normalen RVG Gebühren. Trage ich dann bei "festzusetzen auf EUR" die Differenz ein? Richtig peinlich gerade, aber irgendwie schnall ich das nicht
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Adora Belle
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#4

27.03.2017, 10:29

Js123 hat geschrieben:Streitwert ist 3.896,00 €
Nach der Regelvergütung wäre meine Gebühr am Ende geringer als bei der Vergütung nach der Staatskasse
Das ist kaum möglich. Bis zum Wert von 4.000 sind Regel- und PKH-Vergütung gleich hoch, darüber ist die PKH-Vergütung geringer.
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