nachträgliche Gewährung von Beratungshilfe

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an1606
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#1

16.02.2010, 11:50

Hallo Leute!

Ich habe ein kleines beziehungsweise großes Problem. Hoffe mir kann jemand helfen!

Wir haben in einer Scheidungssache zuerst außergerichtlich mit dem Gegner korrespondiert und dann haben wir einen Prozesskostenhilfeantrag und Scheidungsantrag beantragt.

PKH wurde ohne Raten bewilligt.

Es fand ein Termin statt.

Dann sollte ich PKH Abrechnen. Hab ich gemacht (ist aber noch nicht rausgegangen).

Jetzt sagt der Chef, ich soll doch versuchen nachträglich Beratungshilfe zu beantragen (die Akte läuft seit Mitte 2008). Korrespondenz wurde mit dem Gegner im Jahre 2008 geführt. PKH-Antrag und Scheidungsantrag wurden Mitte 2009 beim Gericht eingereicht.

Meine Frage ist nun, ob ich nachträgliche Beratungshilfe beantragen kann? Meines Erachtens geht dies nicht, da schon ein gerichtliches Verfahren seit September 2009 anhängig ist.

Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
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Liesel
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#2

16.02.2010, 12:07

Also m.E. dürfte das kein Problem sein, nachträglich Beratungshilfe zu beantragen. Du mußt den Antrag nur mit dem Datum versehen, wo ihr eure Tätigkeit begonnen habt und die entsprechenden Unterlagen zum damaligen Zeitpunkt beifügen. Auf der Beratungshilfeabrechnung gibst du dann den Zeitraum Beginn eurer Tätigkeit und als Ende den Tag der Einreichung des Scheidungsantrages an. Bei uns hat das bisher immer problemlos geklappt.

Wir hatten auch schon Verfahren, in welchen die PKH-Vergütung komplett ausgeglichen war. Habe dann bei der Beratungshilfeabrechnung angegeben, daß die Angelegenheit in ein gerichtliches Verfahren übergegangen ist, die Vergütung dort schon komplett ausgeglichen wurde und gebeten, lediglich den nicht anrechenbaren Teil der Beratungshilfevergütung festzusetzen.
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Astrid101

#3

16.02.2010, 12:13

Liesel hat geschrieben:Also m.E. dürfte das kein Problem sein, nachträglich Beratungshilfe zu beantragen.
Hallo,

würde mich mal interessieren, ob das klappt.

Nach meiner Erfahrung wird Beratungshilfe nicht nachträglich gewährt.
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an1606
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#4

16.02.2010, 12:14

Aber Liesel in dem Beratunshilfeantrag steht doch auf der letzten Seite, dass ein gerichtliches Verfahren nicht anhängig ist oder war. Muss ich diesen Satz ignorieren?
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Liesel
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#5

16.02.2010, 12:15

Also wir beantragen in vielen Fällen nach Beendigung der Angelegenheit nachträglich Beratungshilfe. Es muß nur auf dem Antrag das Datum des Beginns stehen und die Unterlagen für den damaligen Zeitpunkt beigefügt werden.
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#6

16.02.2010, 12:17

an1606 hat geschrieben:Aber Liesel in dem Beratunshilfeantrag steht doch auf der letzten Seite, dass ein gerichtliches Verfahren nicht anhängig ist oder war. Muss ich diesen Satz ignorieren?
Deswegen doch das Datum des Beginns der Tätigkeit angeben. Zu dem Zeitpunkt war doch noch gerichtliches Verfahren anhängig.
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carrot
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#7

16.02.2010, 12:36

hab ich auch schon gemacht, war kein Problem
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advocura
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#8

16.02.2010, 12:46

Der Beratungshilfeantrag ist auch nachträglich möglich, wenn das Mandat bereits anfänglich mit einer Berastung (des noch unentschlossenen Mandanten) begonnen hat. Wurde sogleich ein Prozessauftrag oder Vertretungsauftrag erteilt (Vollmacht indiziert) geht die Beratung als Nebenleistung in der Geschäfts- oder Verfahrensgebühr auf. Der BerH-Antrag ist also nur begründet, wenn zu Mandatsbeginn die Feinbestimmungen der Nr. 2501 Abs. 1 u 2 VV RVG beachtet wurden.
Alles Rückdatieren (Anmerkung von Liesel dem Grunde nach richtig) sollte aber tunlichst vermieden werden, da es den Tatbestand des Betrugs und der Gebührenüberhebung erfüllt und eine Berufspflichtverletzung darstellt. Wäre nicht das erste Mal, das sowas durch einen "dummen Zufall" herauskommt.
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Adora Belle
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#9

16.02.2010, 13:24

Das Problem, ob tatsächlich außergerichtliche Tätigkeit noch ohne Prozeßauftrag vorlag, ist ja nur eine Seite.

Vor allem muß doch bei Mandatsübernahme klar sein, ob das ein Selbstzahler-Mandat ist oder eine Beratungshilfesache. Du kannst jetzt nicht im Nachhinein noch ein BerH-Mandat draus machen - mal davon abgesehen, daß der Aufwand zu 35 EUR netto völlig außer Verhältnis steht.
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Liesel
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#10

16.02.2010, 13:51

Also ich gehe schon mal davon aus, daß anläßlich des ersten Besprechungstermins darüber geredet wird, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vorliegen könnten - ist zumindest bei uns so. Da aber die meisten Mandanten nicht alle notwendigen Unterlagen dabei haben, ist es natürlich schwierig, den Beratungshilfeantrag gleich komplett auszufüllen. Also fertige ich den Antrag soweit aus wie möglich und ergänze dann die restlichen Angaben, wenn alle Unterlagen vorliegen.

@advocura
Die Beratungshilfe umfaßt doch auch die außergerichtliche Vertretung, nicht nur die Beratung.
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