Hier in der Kanzlei kam gerade folgendes Problem auf:
Das Gericht darf ja bis zu 4 Jahren nach Rechtskraft des Urteils prüfen, ob sich die finanziellen Verhältnisse der Partei verbessert haben, also Ratenzahlung angeordnet oder erhöht werden kann. Wird Ratenzahlung angeordnet, sind von der Partei auch nur höchstens 48 Monatsraten zu zahlen.
Wenn unser Mandant, der PKH ohne Ratenzahlg. bewillligt bekommen hat, jetzt aber z. B. kurz vor der Angst - sagen wir mal 2 oder 3 Monate vor Ablauf der 4-Jahres-Frist - überprüft wird und das Gericht feststellt, dass er Raten zu zahlen hat, muss er dann ALLES an PKH-Vergütung zurückzahlen oder nur, bis die 4-Jahres-Frist rum ist, die 2 oder Raten also? (Oh Gott, ist das ein langer Satz!) Hoffentlich hab ich mich halbwegs verständlich ausgedrückt ...
Falls das Thema schon mal behandelt wurde, bitte ich um Nachsicht ... Weiß nicht recht, welchen Text ich am besten in die Suchfunktion eingeben sollte.
Nachprüfung PKH - wie lange zahlen?
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Ich würde sagen, dass das Gericht dann nur in Deinem Beispiel die zwei Raten erheben kann, weil es maximal vier Jahre lang die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse prüfen darf, und zwar ab Bewilligung der seinerzeitigen PKH.
- Liesel
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Die Höchstfrist (Zahlung von 48 Monatsraten) beginnt ab Änderung des PKH-Beschlusses - Festsetzung von Ratenzahlung. Also muß der Mandant die insgesamt entstandenen Kosten zahlen, max. aber die 48 Monate.
- jojo
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Es könnten demnach 8 Jahre werden: 4 bis zur Änderung und dann noch 48 Raten.
Ich hatte letztens sogar noch (fast) so einen Fall.
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jojo hat geschrieben:Es könnten demnach 8 Jahre werden: 4 bis zur Änderung und dann noch 48 Raten.
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Das macht es auch so noch oft genug...Revisor hat geschrieben:Sonst würde das Ganze ja auch wenig Sinn machen!
Zuletzt geändert von 13 am 13.03.2018, 12:34, insgesamt 1-mal geändert.
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... ich habs befürchtet. Aber so richtig klar war uns das eben allen nich. Danke euch!
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Und innerhalb dieser weiteren 48 Monate wird weiterhin überprüft, sodass sich das ganze Abrechnungsschema nochmals ändern kann?Liesel hat geschrieben:Die Höchstfrist (Zahlung von 48 Monatsraten) beginnt ab Änderung des PKH-Beschlusses - Festsetzung von Ratenzahlung. Also muß der Mandant die insgesamt entstandenen Kosten zahlen, max. aber die 48 Monate.
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Ja. Es könnte immerhin auch eine Einmalzahlung in Betracht kommen. Aber es verbleibt dabei, dass insgesamt höchstens 48 Monatsraten geschuldet werden. Egal in welcher Höhe.