Hallo an alle,
wir haben ein wenig "Ärger" mit unserem hiesigen Arbeitsgericht, da uns neuerdings immer wieder Gebühren gestrichen bzw. reduziert werden. Es geht um arbeitsgerichtliche Abrechnungen mit PKH-Bewilligung und Mehrvergleich. Beim Mehrvergleich fallen folgende Gebühren an:
1,3 Verf.geb. nach 3100 und die
0,8 Verf.geb. nach 3101 (natürlich unter Berücksichtigung des § 15 III RVG)
1,2 Term.geb. nach 3104 aus dem gesamten Wert
1,0 Einig.geb. nach 1003
1,5 Einig.geb. nach 1000 aus Mehrwert (natürlich unter Berücksichtigung des § 15 III RVG).
So weit, so gut. Unser hiesiges Arbeitsgericht verweist nun auf einen Beschluss des LAG Hamm vom 18.08.15 (AZ: 6 Ta 277/15) und möchte die Gebühren entsprechend reduzieren. Diese Entscheidung besagt in wenigen Worten: die 1,5 Einig.geb. nach 1000 wird durch die PKH-Bewilligung umfasst, nicht aber die 0,8 Verf.geb. nach 3101 und nicht die 1,2 Term.geb. nach 3104 (aus dem gesamten Wert). Ich habe mir den Beschluss jetzt mehrfach zu Gemüte geführt und bin eigentlich nicht auf den Kopf gefallen, aber dieser Argumentation des Richters kann ich in keiner Weise folgen. Meine Bitte an euch, habt ihr bereits ähnliche Erfahrungen machen müssen oder habt ihr evtl. noch anwaltsfreundliche Beschlüsse mit denen ich der Argumentation des Gerichts entgegentreten könnte. Ich möchte mich nicht so gern geschlagen geben und auch unsere restlichen Gebühren einfordern können.
Schon jetzt vielen Dank für eure Rückmeldungen
Mehrvergleich vor dem Arbeitsgericht mit PKH
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Ganz ehrlich...vergiss es. Wenn die beabsichtigte Absetzung bereits mit der Entscheidung des LAG Hamm begründet wird, hast du keine Chance.
Im Übrigen ist das LAG Hamm mit dieser Auffassung über die über PKH zu erstattenden Gebühren bei einem Mehrvergleich nicht allein.
Im Übrigen ist das LAG Hamm mit dieser Auffassung über die über PKH zu erstattenden Gebühren bei einem Mehrvergleich nicht allein.
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Ich wunder mich eher, dass die Rechtsprechung jetzt erst bei Euch angekommen ist.
Wird ja noch getoppt durch die Ansicht, dass aus dem Mehrwert auch nur eine 1,0 entsteht, weil schließlich im PKH-Verfahren gerichtlich anhängig.![Motzsmiley :motz](./../images/smilies/motz.gif)
Wird ja noch getoppt durch die Ansicht, dass aus dem Mehrwert auch nur eine 1,0 entsteht, weil schließlich im PKH-Verfahren gerichtlich anhängig.
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Mhm, schade. Ich hatte die Hoffnung, da kann man noch was machen. Bin diesen doofen Beschluss noch mal durchgegangen und zu der Ansicht gelangt, dass die Argumentation doch gar nicht greifen kann, wenn bereits umfassend (also auch für den Mehrvergleich) PKH bewilligt wurde. Allerdings wollen die erreichen (und das werde ich meinen Chefs empfehlen), dass die Formulierung über den Umfang der PKH (sämtliche Gebühren des RA, die mit dem Mehrvergleich zusämmenhängen) genauer gefasst werden muss und der Antrag entsprechend gestellt werden soll. Kurz gesagt, ein Schreiben ans Arbeitsgericht riskiere ich auf jeden Fall noch, werde über das Ergebnis berichten. Vielen Dank schon mal für die Rückmeldungen.