Kostenfestsetzung nach § 104 ZPO und ratenfreie VKH

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#1

16.08.2017, 12:15

Hallo ich habe eine Frage, ich hoffe jemand kann mir helfen:

Wir haben für unseren Mandanten ratenfreie VKH bewilligt bekommen.

Jetzt haben wir einen Beschluss vorliegen, in welchem festgelegt wurde, dass die Gegenseite die Kosten zu tragen hat.

Der Streitwert beträgt 3.000,00 €. Wir haben Kostenfestsetzung unserer Gebühren beantragt und gleichzeitig VKH mit der Staatskasse abgerechnet. Aufgrund des Streitwerts ist eine Differenz zwischen der festgesetzten Kostenfestsetzung und der abgerechneten VKH nicht entstanden. Jetzt fragt das Gericht nach, ob wir an unserem Kostenantrag gem. § 104 ZPO festhalten.

Kann ich nicht beides gleichzeitig laufen lassen und wenn wir von der Gegenseite das Geld aus der Kostenfestsetzung erhalten haben das vom Gericht gezahlte Geld wieder an die Justizkasse zurücküberweisen? So habe ich mir das nämlich gedacht gehabt und habe beides abgerechnet. :vogel Danke schon einmal für eure Hilfe.
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Anahid
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#2

16.08.2017, 13:59

Wenn es keinen Unterschied in den Gebühren gibt, dann gilt "entweder oder". Entweder rechnest Du mit der Staatskasse ab, die sich dann das Geld bei der Gegenseite holt oder Du beantragst die Kostenfestsetzung, womit Du dann keinen Anspruch mehr gegen die Staatskasse hast. Im Hinblick darauf, dass das Geld aus der Staatskasse sicher gezahlt wird, Du aber nicht weist, ob die Gegenseite überhaupt zahlen wird, ist es dann wohl die schlauere Alternative, mit der Staatskasse abzurechnen. Ich würde also den KFA nach § 104 ZPO zurücknehmen.
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#3

16.08.2017, 14:10

Super, vielen Dank für die schnelle Antwort. Also lohnt es sich für einen KFA nur, wenn sich eine Differenz zwischen den Gebühren nach § 13 RVG und § 49 RVG ergibt. Dann merke ich mir dass für das nächste Mal.
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#4

16.08.2017, 14:13

Genau so ist das ;) Und wenn man dann den Antrag stellt, dann lässt man die Kosten zugunsten der Anwaltskanzlei festsetzen und nicht zugunsten des Mandanten.
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