Gerichtskostenerstattung bei PKH
Die über die Entscheidungshaftung Eurer Mandantschaft eingezahlten Gerichtskosten werden zurückerstattet, Euer Vorschuss wird nur auf Eure Kostenschuld verrechnet, nicht auf die der Gegenseite ( § 26 Abs. 3 FamGKG ).
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Hi hab es mal rauskopiert: steht Fokus Familienrecht:
"Donnerstag, 24. Februar 2011
Gerichtskosten im Scheidungsverfahren - kein Ausgleich, wenn der Antragsgegner VKH hat
Eine häufige Konstellation: Der Mann beantragt die Scheidung und zahlt zwei Gerichtsgebühren ein. Die Frau erhält Verfahrenskostenhilfe und ist somit gerichtskostenfrei, § 76 FamFG i.V.m. § 122 I 1 ZPO.
Nach erfolgter Scheidung will der Mann im Wege des Ausgleichs der Gerichtskosten die Hälfte seines eingezahlten Vorschusses von seiner Frau wiederhaben. Dem widerspricht das OLG Stuttgart.
In seiner Entscheidung vom 07.02.2011 - 8 WF 7/11 stellt es fest, dass die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe die Durchführung des Gerichtskostenausgleichs ausschließt. Stattdessen könne der Antragsteller die ihm eigentlichen von seiner geschiedenen Frau zustehenden Gerichtskosten von der Staatskasse fordern. Dies hat so auch schon BVerfG NJW 1999, 3186 = FamRZ 2000, 474 entschieden:
"Es verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ein unbemittelter Kläger in keinem Fall Gerichtskosten zahlen muß, weder an die Staatskasse (§ 122 ZPO) noch an den Prozeßgegner, weil dieser wegen der einstweiligen Befreiung von Gerichtskosten bis zur gerichtlichen Kostenentscheidung (§ 122 II ZPO) keinen Erstattungsanspruch nach § 123 ZPO gegen ihn hat, ein mittelloser unterlegener Beklagter hingegen dem obsiegenden Kläger gegenüber zur Erstattung der bis zur Kostenentscheidung von diesem vorauslagten Gerichtskosten verpflichtet ist."
§ 2 V S. 2 GKG sei so auszulegen, dass der einzahlende Anspruchsteller einen Rückerstatungsanspruch gegen die Staatskasse habe. § 2 III FamGKG hat den identischen Wortlaut; daher muss die Auslegung auch für die aktuelle Rechtslage gelten.
Fokus-Familienrecht Schnellinfo zur Rechtslage ( zum Vergrößern anklicken).
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habe ich wohl falsch verstanden.
"Donnerstag, 24. Februar 2011
Gerichtskosten im Scheidungsverfahren - kein Ausgleich, wenn der Antragsgegner VKH hat
Eine häufige Konstellation: Der Mann beantragt die Scheidung und zahlt zwei Gerichtsgebühren ein. Die Frau erhält Verfahrenskostenhilfe und ist somit gerichtskostenfrei, § 76 FamFG i.V.m. § 122 I 1 ZPO.
Nach erfolgter Scheidung will der Mann im Wege des Ausgleichs der Gerichtskosten die Hälfte seines eingezahlten Vorschusses von seiner Frau wiederhaben. Dem widerspricht das OLG Stuttgart.
In seiner Entscheidung vom 07.02.2011 - 8 WF 7/11 stellt es fest, dass die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe die Durchführung des Gerichtskostenausgleichs ausschließt. Stattdessen könne der Antragsteller die ihm eigentlichen von seiner geschiedenen Frau zustehenden Gerichtskosten von der Staatskasse fordern. Dies hat so auch schon BVerfG NJW 1999, 3186 = FamRZ 2000, 474 entschieden:
"Es verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ein unbemittelter Kläger in keinem Fall Gerichtskosten zahlen muß, weder an die Staatskasse (§ 122 ZPO) noch an den Prozeßgegner, weil dieser wegen der einstweiligen Befreiung von Gerichtskosten bis zur gerichtlichen Kostenentscheidung (§ 122 II ZPO) keinen Erstattungsanspruch nach § 123 ZPO gegen ihn hat, ein mittelloser unterlegener Beklagter hingegen dem obsiegenden Kläger gegenüber zur Erstattung der bis zur Kostenentscheidung von diesem vorauslagten Gerichtskosten verpflichtet ist."
§ 2 V S. 2 GKG sei so auszulegen, dass der einzahlende Anspruchsteller einen Rückerstatungsanspruch gegen die Staatskasse habe. § 2 III FamGKG hat den identischen Wortlaut; daher muss die Auslegung auch für die aktuelle Rechtslage gelten.
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habe ich wohl falsch verstanden.
- Anahid
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Nö, würde ich jetzt genauso verstehen wie Du Lori. Aber hab ich noch nie gehört. Ich mach aber auch kein Familienrecht. Vielleicht kann sich da mal ein Familienrechtler äußern?
Für mich macht es halt auch auf den zweiten Blick nicht wirklich Sinn. Hört sich zwar im ersten Moment super an, nur müsste dann ja diese Regelung nicht nur im Familienrecht gelten, sondern auch bei anderen Streitverfahren, in denen eine PKH-Partei vorhanden ist. Stattdessen ist es dann so, dass die Gerichtskasse sich den Teil, den sie bei der zahlungsfähigen Partei erhalten kann, - zur Not im Wege der Dritthaftung - holt und dann auf die Festsetzungsfähigkeit gegen die andere Partei verweist. Oder in wie vielen Fällen hat man es, dass es - auch im Familienrecht - Mehrvergleiche gibt, die z.T. nicht von der VKH umfasst sind und wo dann Festsetzungsanträge gegen die mittellose Partei gestellt werden.
Also ich bin mir nicht sicher, ob das da oben nicht ein Ausrutscher war. Aber wie gesagt: Ich mach kein Familienrecht.
Für mich macht es halt auch auf den zweiten Blick nicht wirklich Sinn. Hört sich zwar im ersten Moment super an, nur müsste dann ja diese Regelung nicht nur im Familienrecht gelten, sondern auch bei anderen Streitverfahren, in denen eine PKH-Partei vorhanden ist. Stattdessen ist es dann so, dass die Gerichtskasse sich den Teil, den sie bei der zahlungsfähigen Partei erhalten kann, - zur Not im Wege der Dritthaftung - holt und dann auf die Festsetzungsfähigkeit gegen die andere Partei verweist. Oder in wie vielen Fällen hat man es, dass es - auch im Familienrecht - Mehrvergleiche gibt, die z.T. nicht von der VKH umfasst sind und wo dann Festsetzungsanträge gegen die mittellose Partei gestellt werden.
Also ich bin mir nicht sicher, ob das da oben nicht ein Ausrutscher war. Aber wie gesagt: Ich mach kein Familienrecht.
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Es geht hier in der neuen Frage nicht um Vergleich, sondern um Entscheidungsschuldner. Und da ist es sowohl im FamGKG (§26 Abs.3, bereits oben von @DKB zitiert) als auch im GKG (dort §31 Abs.3) so geregelt, dass die auf die PKH/VKH-Partei entfallenden Gerichtskosten von der Staatskasse zurückgezahlt werden.
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Unter den Begriffen "Entscheidungsschuldner" und "Übernahmeschuldner" sollte über die Suchfunktion einiges zu finden sein.
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Beim Entscheidungsschuldner ist das auch in GKG-Verfahren so ( § 31 Abs. 3 GKG ). Beim Übernahmeschuldner nur unter den genau festgelegten Voraussetzungen der §§ 26 Abs. 4 FamGKG und 31 Abs. 4 GKG. Beim Mehrvergleich gilt § 21 Abs. 2 FamGKG bzw. § 22 Abs. 1 GKG, wonach jede am Vergleich beteiligte Partei für die Mehrvergleichsgebühr haftet.Anahid hat geschrieben:Nö, würde ich jetzt genauso verstehen wie Du Lori. Aber hab ich noch nie gehört. Ich mach aber auch kein Familienrecht. Vielleicht kann sich da mal ein Familienrechtler äußern?
Für mich macht es halt auch auf den zweiten Blick nicht wirklich Sinn. Hört sich zwar im ersten Moment super an, nur müsste dann ja diese Regelung nicht nur im Familienrecht gelten, sondern auch bei anderen Streitverfahren, in denen eine PKH-Partei vorhanden ist. Stattdessen ist es dann so, dass die Gerichtskasse sich den Teil, den sie bei der zahlungsfähigen Partei erhalten kann, - zur Not im Wege der Dritthaftung - holt und dann auf die Festsetzungsfähigkeit gegen die andere Partei verweist. Oder in wie vielen Fällen hat man es, dass es - auch im Familienrecht - Mehrvergleiche gibt, die z.T. nicht von der VKH umfasst sind und wo dann Festsetzungsanträge gegen die mittellose Partei gestellt werden.
Also ich bin mir nicht sicher, ob das da oben nicht ein Ausrutscher war. Aber wie gesagt: Ich mach kein Familienrecht.