Einsatz d. durch das Verf. Erlangten § 120a III ZPO

In diesen Bereich können alle Beiträge und Fragen zu Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe geschrieben werden.
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Bürostuhlakrobatin
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#1

08.01.2015, 10:46

Hallo Zusammen,
zunächst wünsche ich allen hier ein frohes und gesundes neues Jahr!

Ich habe eine Frage zur bewilligten PKH im VOllstreckungsverfahren. Im Feb. 2014 habe ich PKH für ZV mit Beiordnung RA bewilligt bekommen. Nun habe ich durch einen PÜ Zahlungen erhalten. Ggf. werden noch weitere Zahlungen folgen. Muss ich aufgrund von 120a III die Zahlungen nunmehr dem Gericht mitteilen? Bin ich dazu verpflichtet? Oder fragt das Gericht in Abständen selbst an? Ich habe dazu nichts gefunden in d. Literatur.

Vielen Dank schon mal!
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Pepples
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#2

08.01.2015, 11:06

Hallo Themenstarter/in :wink1

Bitte ergänze dein Profil noch hinsichtlich deiner Tätigkeit ;)

Bitte lies hierzu die Forenregeln (hier: Ziffer 4.)

www.foreno.de/foreno-grundlagen.php

Das Berufsfeld ist nach reiflicher Überlegung des Forenteams und aus Erfahrung heraus eine Pflichtangabe. Hierdurch können andere User deinen Kenntnisstand in etwa einschätzen und so eine für dich passendere Antwort geben. Außerdem, so hat uns die Vergangenheit gezeigt, kommt es leider immer mal wieder vor, dass Berufsfremde hier Rechtsrat von uns wollen. Auch dagegen soll die Berufsangabe helfen (weil wir ja merken, wenn sich jemand als ReFa ausgibt, es aber nicht ist :wink:).

Bitte fülle das Feld daher aus, da wir uns ansonsten vorbehalten müssen, dein Thema zu schließen.

Das Forenteam bittet die Mitglieder, bis zum Ausfüllen des Berufsfeldes durch den Themenstarter einstweilen nicht zu antworten.

Vielen Dank,

Das Forenteam.
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#3

08.01.2015, 11:43

Danke für den Hinweis! Habe ich promt erledigt :lol:
sansibar
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#4

08.01.2015, 12:20

Lies dir mal die ausführlichen Hinweise zu den Anträgen auf PKH durch, die findest du auf jeder Justizseite im Netz. Ich glaube, ihr müsst das mitteilen.
Grüße - sansibar
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jojo
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#5

08.01.2015, 13:11

Schwierig...

Grundsätzlich ist es mitzuteilen und es besteht da eine Mitteilungspflicht, § 120 a ZPO.

Wie das ist, wenn es für das Gericht offensichtlich ist, weiß ich nicht, wird noch zu klären sein.

Auf der sicheren Seite ist man aber, wenn man mitteilt.
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)

Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli ! 177
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#6

08.01.2015, 14:11

Ja, ich hab auch schon etliche Bücher gewälzt.... :-(

ist schon schön, wenn immer wieder neue Reformen kommen und keiner weiß, wie das praktisch umzusetzen ist.
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#7

08.01.2015, 19:38

Bürostuhlakrobatin hat geschrieben: ist schon schön, wenn immer wieder neue Reformen kommen und keiner weiß, wie das praktisch umzusetzen ist.
Wie auch - das wissen die Reformer ja vielfach selbst nicht... :mrgreen: :roll:
~ Grüßle ~
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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

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