Hallo zusammen,
nach mehreren Schriftwechseln steht fest, dass die Forderung der Gegenseite berechtigt ist und wir akzeptieren diese vollumfänglich.
Kann ich dann auch die Einigungs- und Erledigungsgebühr geltend machen?
Oder nur die Geschäftsgebühr?
Einigungs- und Erledigungsgebühr
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
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- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Nur die Geschäftsgebühr, es liegt ein volles Anerkenntnis vor. VV 1000 Abs.1 Satz 2: Die Gebühr entsteht nicht, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt.
Erledigung gibt es nur im Verwaltungsrecht, und dort nur unter sehr engen Voraussetzungen.
Erledigung gibt es nur im Verwaltungsrecht, und dort nur unter sehr engen Voraussetzungen.