Einigungs- und Erledigungsgebühr

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Musti
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#1

28.02.2018, 10:16

Hallo zusammen,

nach mehreren Schriftwechseln steht fest, dass die Forderung der Gegenseite berechtigt ist und wir akzeptieren diese vollumfänglich.

Kann ich dann auch die Einigungs- und Erledigungsgebühr geltend machen?

Oder nur die Geschäftsgebühr?
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Adora Belle
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#2

28.02.2018, 10:21

Nur die Geschäftsgebühr, es liegt ein volles Anerkenntnis vor. VV 1000 Abs.1 Satz 2: Die Gebühr entsteht nicht, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt.

Erledigung gibt es nur im Verwaltungsrecht, und dort nur unter sehr engen Voraussetzungen.
Musti
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#3

28.02.2018, 10:28

Lieben Dank Adora Belle :) Dann weiß ich bescheid
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