Beratungshilfeberechtigungsschein v. 2.3

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Skyline
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#1

04.04.2017, 21:24

Hallo,

Ich habe eine Beratungshilfeberechtigungsschein v. 2.März vorliegen. Kann ich jetzt noch abrechnen oder ist es zu spät ? Hab mal was von einer 4 Wochenfrist gehört ab Antragstellung aber das ist doch nur bei der Beantragung von nachträglicher Bewilligung von Beratungshilfe oder ? nicht wenn ich den Schein schon habe oder ?

:thx
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booo
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#2

04.04.2017, 21:29

Kannst abrechnen... ;)

Es könnte ja sein, dass nach 5 Wochen noch Beratungsbedarf besteht oder man mit der Gegenseite noch in Verhandlungen ist, etc.
oder die Mandantschaft es erst nach einem Monat schafft einen Termin zu vereinbaren....

:wink1
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Adora Belle
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#3

04.04.2017, 22:03

Die Frist gilt für den Antrag auf Beratungshilfe selbst, §6 Abs.2 BerHG. Abgerechnet wird nach Abschluss der Angelegenheit.
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