Hallo,
Ich habe eine Beratungshilfeberechtigungsschein v. 2.März vorliegen. Kann ich jetzt noch abrechnen oder ist es zu spät ? Hab mal was von einer 4 Wochenfrist gehört ab Antragstellung aber das ist doch nur bei der Beantragung von nachträglicher Bewilligung von Beratungshilfe oder ? nicht wenn ich den Schein schon habe oder ?
Beratungshilfeberechtigungsschein v. 2.3
- booo
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Kannst abrechnen...
Es könnte ja sein, dass nach 5 Wochen noch Beratungsbedarf besteht oder man mit der Gegenseite noch in Verhandlungen ist, etc.
oder die Mandantschaft es erst nach einem Monat schafft einen Termin zu vereinbaren....
Es könnte ja sein, dass nach 5 Wochen noch Beratungsbedarf besteht oder man mit der Gegenseite noch in Verhandlungen ist, etc.
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...und außerdem bin jetzt offiziell fertig, weil ich inoffiziell keinen Bock mehr hab
- Adora Belle
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Die Frist gilt für den Antrag auf Beratungshilfe selbst, §6 Abs.2 BerHG. Abgerechnet wird nach Abschluss der Angelegenheit.