Abrechnung Zeugenbeistand

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Alegría
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#1

16.06.2017, 14:31

Hallo alle zusammen, ich hoffe ihr könnt mir behilflich sein. Ich hab mit Strafrecht leider gar nichts am Hut und hab folgendes Problem:

Unser Mandant war Zeuge in einem Strafverfahren. Unser RA wurde im Termin beigeordnet. Wie habe ich nun vorzugehen?

Muss ich nun einen Kostenfestsetzungsantrag an das Gericht stellen auf Erstattung der Gebühren eines beigeordneten RA? Oder kann die Wahlanwaltsvergütung festgesetzt werden?

Hat mir jemand zufällig ein Muster wie so ein Antrag in Strafsachen aussieht?

Bin total blank :sad:
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Adora Belle
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#2

16.06.2017, 15:05

Das erstere. Und rauskriegen, ob an Euren Gerichten Einzeltätigkeit oder Vollverteidigung abgerechnet wird.

Mein Antrag sieht so aus:

In der Strafsache ... bin ich dem Zeugen ... im Termin am ... gemäß §68b Abs.2 StPO als Zeugenbeistand beigeordnet worden. Ich beantrage, nachstehende Gebühren und Auslagen festzusetzen und zu erstatten.

Verfahrensgebühr Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG 200,00 €
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
19% MWSt Nr. 7008 VV RVG

Vorschüsse und sonstige Zahlungen gem. § 58 Abs.3 RVG, Vorschüsse aus der Staatskasse sowie Gebühren für Beratungshilfe habe ich nicht erhalten.

Ich werde spätere Zahlungen des Mandanten oder Dritter der Staatskasse anzeigen.
Alegría
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#3

16.06.2017, 15:09

Perfekt! Vielen lieben Dank für die schnelle und tolle Hilfe.

Würde ich die Vollverteidigung abrechnen könnte ich Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr abrechnen oder? Könnte ich dies einfach mal versuchen, schlimmstenfalls würde ich auf die Einzeltätigkeit heruntergestuft werden, oder?

Zahlungen unserer Mandanten an uns muss ich in voller Höhe angeben, oder?
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Adora Belle
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#4

16.06.2017, 15:24

3x ja.
Alegría
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#5

16.06.2017, 15:59

Herzlichen Dank :)
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#6

16.06.2017, 17:05

Liebe Adora Belle, ich hab leider doch noch Fragen was die Zahlungen unseres Mandanten angehen: Unser Mandant hat an uns einen weitaus höheren Betrag gezahlt, als er von der Staatskasse erhalten würde. Der vom Mandanten bezahlte Betrag übersteigt sowohl das Doppelte der Gebühren die aus der Staatskasse zustehen als auch das Doppelte der Höchstgebühren eines Wahlanwalts, und zwar auch wenn ich es wie eine Vollverteidigung abrechne. Die Zahlungen würden also voll angerechnet werden und unser Mandant würde keine Zahlungen aus der Staatskasse erhalten, wenn ich § 58 III RVG richtig verstehe. Macht es dann überhaupt Sinn, einen solchen Antrag zu stellen?

Welche Alternativen bleiben mir? Könnte ich, wenn der Angeklagte veurteilt wurde und die Kosten zu tragen hat, einen Kostenfestsetzungsantrag gegen ihn stellen?
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#7

16.06.2017, 17:54

Ja, genau das. Ihr braucht aber eine entsprechende Kostenentscheidung, die wird nicht ohne weiteres ergehen.
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