Abrechnung nachträgliche Gebühren Beratungshilfe

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Naturini
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#1

10.08.2011, 16:31

Hallo,

ich habe hier eine Sache in der ich die Geschäftsgebühr über Beratungshilfe abgerechnet hatte. Jetzt wollte ich nachträglich die Einigungsgebühr mit dem Gericht abrechnen und das Gericht zitiert jetzt eine Entscheidung wonach wenn wir Beratungshilfe abgerechnet haben danach keine weiteren Gebühren gegenüber dem Gericht abrechnen dürfen da wir mit der Abrechnung quasi bestätigen, dass die Angelegenheit beendet ist.

Hier bei dem Gericht bei uns habe ich das schon oft nachträglich abgerechnet und noch nie Probleme gehabt. Kann mir jemand von Euch sagen ob es irgendwelche Entscheidungen gibt aus denen hervorgeht, dass einem nachträgliche Gebühren doch zustehen?
sandy
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#2

12.08.2011, 11:00

Hallo,

habe gerade ähnlichen Fall.

Weisst Du denn schon mehr??
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#3

12.08.2011, 11:23

Also ich habe da bisher noch nie Probleme damit gehabt.
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sandy
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#4

12.08.2011, 11:32

Ich versuche das jetzt noch mal und wir werden sehen ...
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#5

12.08.2011, 11:34

Grundsätzlich solltest Du mit der Abrechnung natürlich warten, bis die Sache wirklich beendet ist. Wenn aber doch mal sich noch nachträglich eine Gebühr ergibt (Vertretung nach Beratung oder Einigung nach Vertretung), dann kann man die nachliquidieren. Ich hab auch noch nicht gehört, daß es da Probleme geben kann.
sandy
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#6

12.08.2011, 11:54

jetzt habe ich noch eine Frage:

Beratungshilfe für Ermittlungsverfahren gg. Mdtin. wg. übler Nachrede, dann kam es im
Auftrag der STA zum Täter-Opfer-Ausgleich. Kann ich eine Einigungsgebühr abrechnen?

Danke schon mal!
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#7

12.08.2011, 11:55

Nein, in Strafsachen gibt es nur BerH für die Beratung.
sandy
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#8

12.08.2011, 12:01

DANKE
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#9

12.08.2011, 14:50

Ne ich bin auch noch nicht weiter. Ich bin immer noch auf der Suche nach irgendwelchen Entscheidungen :-(
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#10

12.08.2011, 14:59

Entscheidungen kann ich nicht bieten. Ich würde mit dem Gesetz argumentieren. Wenn Ihr dachtet, die Angelegenheit ist beendet, dann durftet Ihr abrechnen. Wenn nun der Mandant innerhalb der Frist des § 15 Abs. 5 nochmal wegen des gleichen Problems vor der Tür steht, dann müßt Ihr weiter tätig werden. Bei dieser weiteren Tätigkeit kann eine EG entstehen, die dann auch über BerH zu erstatten ist.
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