2 Mandanten - nur einer PKH

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unkunkel
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#1

22.11.2016, 10:08

Hallo,

ich hab dieses Mal gleich mehrere Fragen. :roll:

Wir vertreten zwei Mandanten. Einer von beiden hat PKH bewilligt bekommen, der andere ist Selbstzahler.

Nun soll ich PKH abrechnen. Mein Vorschlag ist, gegenüber der Staatskasse eine 1,3 VG abzurechnen. Sobald diese gezahlt hat, dann eine Rechnung an den Selbstzahler über eine 1,3 VG + 0,3 Erhöhung abzüglich der gezahlten PKH-Gebühren. Richtig?

Der selbstzahlende Mandant zahlt auf unsere Rechnung über die GG Raten. Muss die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet werden? Ich hab hierzu das gefunden: http://www.iww.de/rvgprof/archiv/pkh-an ... dat-f22137 Ist das noch aktuell oder gibt es da mittlerweile andere Entscheidungen? Und gilt das trotzdem als Anrechnung für den PKH-Mandanten, wenn die Zahlungen auf die Geschäftsgebühr vom Selbstzahler kommen?!
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#2

22.11.2016, 10:27

Ich gehe davon aus, daß du PKH lediglich für die 0,3 Erhöhungsgebühr bekommst. Gleiches hatte ich vor einiger Zeit, vielleicht hilft das schon mal weiter:

http://www.foreno.de/pkh-co-kg-f99/2-kl ... l#p1791352
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#3

22.11.2016, 12:32

Erhält nur einer von 2 durch denselben RA vertrenenen Streitgenossen PKH, ist auf den PKH-Bewilligungsbeschluss abzustellen. Ist dieser nicht nur auf die Erhöhungsgebühr beschränkt, dann ist nach ganz überwiegender neuerer Rechtsprechung aus der Landeskasse die volle VG (ohne Erhöhung!) zu erstatten.
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#4

22.11.2016, 12:35

Vielen Dank!

Und wie sieht es mit der Anrechnung der GG aus?
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#5

22.11.2016, 12:42

13 hat geschrieben:Erhält nur einer von 2 durch denselben RA vertrenenen Streitgenossen PKH, ist auf den PKH-Bewilligungsbeschluss abzustellen. Ist dieser nicht nur auf die Erhöhungsgebühr beschränkt, dann ist nach ganz überwiegender neuerer Rechtsprechung aus der Landeskasse die volle VG (ohne Erhöhung!) zu erstatten.
Und genau diese Meinung wurde in unserer Sache dann später vom Revisor über den Haufen geworfen und korrigiert. Der ursprungliche Beschluß enthielt keine Beschränkung.
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#6

22.11.2016, 15:54

Dann kennt der Herr Revisor die gängige Rechtsprechung nicht oder im dortigen Bezirk wird etwas anderes vertreten. Ich wäre gegen die Bezi-Ansicht gegenan gegangen
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#7

22.11.2016, 15:55

Habe ich, bis sich das OLG Köln auf dessen Seite gestellt hat :lol:
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#8

22.11.2016, 16:04

Gibts denn da auch Aktenzeichen zu dieser gängigen neuen Rechtsprechung? Immerhin scheint ja bei den Rpfls nebenan auch ein bunter Blumenstrauss an Ansichten vorzukommen.
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#9

22.11.2016, 16:23

Die Bezi-Ansicht ist nach meinem Dafürhalten eine Mindermeinung, wurde kurioserweise in den 90ern ausgerechnet vom BGH vertreten und daneben nach meinen Unterlagen nur noch vom OLG Koblenz. OLG Köln ist mir jetzt nicht bekannt.

Zur Gegenansicht muss ich in meiner Datei die Az. mal raussuchen - ich melde mich insoweit noch. Insgesamt ist das Thema "volle VG oder nur Erhöhung" schon jahrzehntelang streitig.
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#10

22.11.2016, 16:25

Ich kann hier einen Auszug aus dem Beschluß einfügen ;)
Dateianhänge
Auszug Beschluß OLG.pdf
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