2 Beratungshilfescheine von unterschiedlichen Gerichten

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unkunkel
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#1

07.08.2017, 09:59

Ich hab hier zwei Mandanten, die uns wegen einer Mietsache (altes Mietobjekt, das beide mal zusammen bewohnt haben, jetzt aber nicht mehr) beauftragt haben. Ich habe jetzt hier 2 Beratungshilfescheine von 2 unterschiedlichen Gerichten. Wie mach ich das denn nun mit der Abrechnung? Wenn es dasselbe Gericht wäre, wäre es klar, aber so? Jedes Gericht trägt die Hälfte?

Und kann ich die Beratungshilfegebühr Nr. 2500 VV RVG zweimal gegenüber abrechnen oder fällt die pro Angelegenheit nur einmal an?
suzette
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#2

07.08.2017, 15:20

Leg doch zwei Akten an und rechne beide getrennt ab.
unkunkel
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#3

07.08.2017, 15:27

Aber im Anschreiben, das wir beifügen müssten, um die Tätigkeit nachzuweisen, stehen beide drin, d. h. es gibt kein Schreiben pro Person an die Gegenseite. Da dreht einem das Gericht doch sicherlich einen Strick drauß...und eigentlich kriegen wir ja auch nur zusätzlich eine Erhöhungsgebühr, so würden wir zweimal die volle Geschäftsgebühr abrechnen?
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#4

07.08.2017, 15:48

Zwei Akten anlegen und dann zweimal abrechnen das geht meines Erachtens nicht, wie du schon richtig erkannt hast.

Es ist ja eine Angelegenheit aber zwei Auftraggeber. Da gibt es nur die Erhöhungsgebühr!
Da ich sowas auch noch nicht hatte, würde ich entweder mal beim Gericht anrufen und fragen oder aber eine Rechnung machen mit Erhöhungsgebühr und die hälftig aufteilen!

Wenn die beiden nicht über Beratungshilfe abzurechnen wären, würde man doch auch eine Rechnung an beide schreiben, die man quotelt!
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Adora Belle
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#5

07.08.2017, 15:49

Ich würde bei einem Gericht die normale Gebühr + Auslagen abrechnen und beim zweiten unter Hinweis auf die erste Abrechnung die Erhöhung + ggf Auslagendifferenz.
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#6

07.08.2017, 15:55

Adora Belle hat geschrieben:Ich würde bei einem Gericht die normale Gebühr + Auslagen abrechnen und beim zweiten unter Hinweis auf die erste Abrechnung die Erhöhung + ggf Auslagendifferenz.
Dann müsste ein Gericht doch mehr zahlen als das andere oder sehe ich das falsch? :kopfkratz
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#7

07.08.2017, 16:01

Ja. Müsste es. Weiß es aber nicht. Das ist halt eine von 2 Möglichkeiten.

Entweder ich rechne bei beiden Gerichten nach Kopfteilen ab, dann muss ich das beiden Gerichten erklären und hab bei beiden Kostenbeamten die Gefahr, dass die nicht so wollen wie ich. Dann diskutiere ich ggf mit zwei Stellen.

Oder ich rechne einen Schein 0815 ab, da gibts höchstwahrscheinlich keine Probleme. Und den anderen (vielleicht sogar erst danach) mit der Erhöhung. Wenn der erste Schein abgehakt ist, dürfte der zweite auch keine Problem mehr machen. Risikominimierung.
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#8

08.08.2017, 10:26

Ich hab nun mal bei der Beratungshilfestelle angerufen. Die Rechtspflegerin meinte, es gebe zwei Möglichkeiten, nämlich die, die Adora Belle schon angeführt hat:

- bei beiden Gerichten 50 % abrechnen
- beim einen Gericht die volle Geschäftsgebühr, beim anderen nur die Erhöhung

Sie würde laut eigener Aussage beides durchwinken (hat aber im gleichen Atemzug angefragt, ob wir dann bei ihr nur die Erhöhung abrechnen :teufel ).

Die 15 € bekommen wir laut ihr auch zweimal, da uns ja zwei Scheine vorliegen, in denen jeweils steht, dass wir die verlangen können. Ob das nun allerdings gerecht ist...

Ich werde wohl meinem Chef nun vorschlagen, zunächst bei einem Gericht 50 % abzurechnen und abzuwarten, was passiert. Wenn das erste Gericht das OK gegeben hat, dann beim zweiten abrechnen...
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#9

08.08.2017, 10:47

unkunkel hat geschrieben: Sie würde laut eigener Aussage beides durchwinken (hat aber im gleichen Atemzug angefragt, ob wir dann bei ihr nur die Erhöhung abrechnen :teufel ).
:lolaway Ok gut zu wissen, dass es dann wirklich so einfach geht!
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