Zugangsnachweis 1829 BGB

In diesen Bereich gehören sämtliche Themen rund um das Notariat, die nicht einem anderen Themenbereich eindeutig zugeordnet werden können.
Antworten
helmi011
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 5
Registriert: 27.04.2010, 20:21

#1

27.04.2010, 20:30

Hallo liebe Mitglieder,

Grundstückskaufvertrag wurde geschlossenen, auf Verkäuferseite ist ein vom Gericht bestellter Betreuer aufgetreten, Doppelvollmacht im Vertrag leider vergessen.

Ich habe nun ein Problem mit der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Reicht es als Nachweis der Zustellung aus, wenn ich in Vollmacht (privatschriftliche) des Betreuers die mit der Rechtskraftbescheinigung versehene Genehmigung dem Käufer zustellen lasse? Die Variante mit den Erklärung der Beteiligten, dass sie den Beschluss erhalten haben, diese mit U.-Begl. versehen (wg. § 29 GBO) ist schwierig, da der Betreuer nicht in der Nähe wohnt. Daher meine Idee, den Beschluss per Gerichtsvollzieher im Auftrag des Betreuers zustellen zu lassen.

Oder hat jemand eine andere Idee??

Vielen herzlichen Dank im voraus!
Jupp03/11

#2

27.04.2010, 21:00

Die Erklärung muss doch gar nicht der Betreuer unterzeichnen. Die Unterzeichnenden müssen doch nur in der Form des
29 bestätigen, den Beschluss vom Betreuer zur Kenntnis erhalten zu haben.
helmi011
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 5
Registriert: 27.04.2010, 20:21

#3

27.04.2010, 22:08

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, können wir den Genehmigungsbeschluss ganz normal auf dem Postwege an den Käufer zustellen, dann den Käufer eine Erklärung unterschreiben lassen, dass er den Beschluss erhalten hat, seine Unterschrift unter dieser Erklärung beglaubigen (Kosten: § 16 KostO wegen der vergessenen Doppelvollmacht) und das reicht dann als Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt aus?

Würde es auch gehen, wenn wir den Beschluss dem Käufer durch GV zustellen lassen und dann die Zustellungsurkunde beim Grundbuchamt vorlegen?? Dann fallen allerdings die GV-Gebühren an - aber mich interessiert einfach nur für die Zukunft, ob das auch ausreichen würde.

Habe leider auf diesem Gebiet ganz wenig Erfahrung!

Darum ganz herzlichen Dank an alle, die mir insoweit Tips geben können!!

Schöne Grüße!!
Jupp03/11

#4

27.04.2010, 22:41

Die Käufer müssen doch aufgrund der Unterschriftsleistung bei euch vorsprechen, dann drückst du denen den Beschluss in die Hand und die bestätigen dann durch ihre zu begl. Unterschrift, dass sie diesen von dem Betreuer zur Kenntnis erhalten haben.
fury02
Forenfachkraft
Beiträge: 245
Registriert: 23.01.2009, 08:14
Beruf: ReNo-Fachangestellte
Software: ReNoStar

#5

16.03.2017, 08:45

Ich muss diesen alten Vorgang einmal aufgreifen, weil ich auch eine Sache habe, in der die Doppelvollmacht vergessen wurde
und ich jetzt dem Grundbuchamt gegenüber den Zustellnachweis gem. § 1829 I 2 BGB (i.V.m. § 19808 i BGB) erbringen muss.
Bei meiner Urkunde handelt es sich um eine Erbauseinandersetzung mit fünf Erben, zwei dieser Erben stehen unter Betreuung.
Reicht es jetzt aus, wenn ich die Genehmigungsbescheide bezüglich der beiden betreuten Personen den übrigen drei Erben zustelle und diese eine entsprechende Bestätigung unterzeichnen lasse?
Antworten