Vorkaufsrecht

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stef
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#1

26.10.2007, 10:36

Hallo Foris,

wir haben einen Vertrag, wo noch ein Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall eingetragen ist, was ist, wenn der Berechtigte der Löschung nicht zuwilligt, kann das Recht nach der Umschreibung automatisch gelöscht werden bzw. kann er dann noch Ansprüche an dem Kaufobjekt stellen?

Danke schon mal,
stef
Kordu

#2

26.10.2007, 11:16

Also ich würde sagen, dass das Recht nicht automatisch gelöscht werden kann! Das Grundbuchamt kann doch gar nicht wissen, ob Ihr auch wirklich den Vorkaufsberechtigten informiert habt und er sein Vorkaufsrecht nicht ausgeübt hat.

Ohne jetzt Belege anführen zu können, würde ich sagen, dass der Vorkaufsberechtigte die Löschung bewilligen muss.

Ansprüche an das Kaufobjekt kann er m.E. nicht stellen, weil Ihr ja nachweisen könnt, dass er bezüglich des Vorkaufsrechts informiert wurde, das Vorkaufsrecht dann aber nicht ausgeübt hat.
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stef
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#3

26.10.2007, 11:28

Sehe ich auch so, zu mal der Vorkaufsberechtigte natürlich auch vor der Beurkundung angeschrieben wurde, denn er könnte ja sonst auch bis zur Eigentumsumschreibung sein Vorkaufsrecht ausüben wollen.

Fraglich ist nur, wie man das dem Vorkaufsberechtigten klar macht, dass er die Löschung bewilligen muss, zudem entstehen ihm ja keine Kosten...

Denn das Vorkaufsrecht ausüben möchte er nicht...
Kordu

#5

26.10.2007, 11:38

Mann Jupp03: Du bist wirklich schreibfaul:

Hier hab ich den § mal reinkopiert:

"§ 894
Berichtigung des GrundbuchsSteht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird."


Letztlich unterstützt dieser also meine Auffassung, dass der Berechtigte die Löschung bewilligen muss!
Jupp03/11

#6

26.10.2007, 11:41

Wenn ich wüßte, wie ich das in den Kasten kriege,... :opi
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stef
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#7

26.10.2007, 11:43

:thx

Umso besser, dann kann ich mich auch auf das Gesetz stützen!
Kordu

#8

26.10.2007, 11:47

Jupp03 hat geschrieben:Wenn ich wüßte, wie ich das in den Kasten kriege,... :opi
Was soll ich denn sagen? Meinst Du die 2 Jahre machen den entscheidenden Unterschied? :lol:
Jupp03/11

#9

26.10.2007, 11:57

aber ich sitze noch keine 20 Jahre vor dem Kasten, ach geh mir weg mit diesem Kopieren usw.
im übrigen, so nimmt man wenigstens ein Buch mal in die Hand oder natürlich wieder Google.
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stef
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#10

26.10.2007, 11:59

So, der Vertrag wird beurkundet und der Berechtigte möchte sein Vorkaufsrecht ausüben, wie sieht es dann aus, der Berechtigte muss doch dann genau den Bedingungen des Kaufvertrages einwilligen und handelnd anstelle der Käufer, oder? Wir möchten natürlich auch sicherstellen, dass wir nicht auf den Notarkosten sitzen bleiben, da sie zu gleichen Teilen übernommen werden.

Wie wird das dann notariell abgewickelt? Ich hoffe, ihr hattet schon mal so einen Fall und könnt mir weiterhelfen.
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