Vorkaufsrecht
dieses habe ich bislang völlig überlesen, so geht es natürlich nicht.zu mal der Vorkaufsberechtigte natürlich auch vor der Beurkundung angeschrieben wurde, denn er könnte ja sonst auch bis zur Eigentumsumschreibung sein Vorkaufsrecht ausüben wollen.
- Lotti
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muss der KV nicht erst beurkundet werden und danach der vorkaufsberechtigte informiert werden? und wenn er dann sein vorkaufsrecht ausübt, muss er auch die bedingungen des KV eingehen (z.B. zu dem kaufpreis usw.)
In mir schlummert ein Genie; es wird nur nicht wach!
Hallo zusammen,
ich möchte das Thema nochmal aufgreifen, insbesondere § 894 BGB.
Habt Ihr schon praktische Erfahrung damit?
In unserem Fall hat der Vorkaufsberechtigte (VorkaufsR nur für 1. Verkaufsfall) von seinem Recht nicht gebraucht gemacht, d.h. wir haben ihm den KV per GV zustellen lassen und er hat die 2-Monatsfrist verstreichen lassen, ohne sich zu melden, geschweige denn, die Löschungsbewilligung zu unterzeichnen.
Wie können wir weiter vorgehen, wenn sich der Berechtigte in keiner Weise meldet. Dann nützt doch auch der Grundbuchberichtigungsanspruch aus § 894 nichts, oder?? Wenn er wiederum verkaufen will, belastet dies das Grundstück.
Muss der Käufer die Eintragung weiterhin dulden?
LG Ultuna
ich möchte das Thema nochmal aufgreifen, insbesondere § 894 BGB.
Habt Ihr schon praktische Erfahrung damit?
In unserem Fall hat der Vorkaufsberechtigte (VorkaufsR nur für 1. Verkaufsfall) von seinem Recht nicht gebraucht gemacht, d.h. wir haben ihm den KV per GV zustellen lassen und er hat die 2-Monatsfrist verstreichen lassen, ohne sich zu melden, geschweige denn, die Löschungsbewilligung zu unterzeichnen.
Wie können wir weiter vorgehen, wenn sich der Berechtigte in keiner Weise meldet. Dann nützt doch auch der Grundbuchberichtigungsanspruch aus § 894 nichts, oder?? Wenn er wiederum verkaufen will, belastet dies das Grundstück.
Muss der Käufer die Eintragung weiterhin dulden?
LG Ultuna