Vorkaufsrecht

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Jupp03/11

#11

26.10.2007, 12:34

habt ihr den Krauß? Dort steht alles genau beschrieben unter Ziff. 857.
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stef
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#12

28.10.2007, 15:22

Nee, leider nicht. Kannst du mir das vielleicht irgendwie schicken?
Jupp03/11

#13

28.10.2007, 19:33

Schick mir deine Fax-Nr.
dann schick ist dir das morgen.
Jupp03/11

#14

28.10.2007, 21:57

zu mal der Vorkaufsberechtigte natürlich auch vor der Beurkundung angeschrieben wurde, denn er könnte ja sonst auch bis zur Eigentumsumschreibung sein Vorkaufsrecht ausüben wollen.
dieses habe ich bislang völlig überlesen, so geht es natürlich nicht.
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Lotti
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#15

29.10.2007, 08:12

muss der KV nicht erst beurkundet werden und danach der vorkaufsberechtigte informiert werden? und wenn er dann sein vorkaufsrecht ausübt, muss er auch die bedingungen des KV eingehen (z.B. zu dem kaufpreis usw.)
In mir schlummert ein Genie; es wird nur nicht wach!
Jupp03/11

#16

29.10.2007, 08:14

so ist es, nur die Auflassung muss dann noch erklärt werden.
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stef
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#17

29.10.2007, 10:53

Ach so, ja dann gebe ich das mal so weiter!
ultuna

#18

12.12.2016, 10:54

Hallo zusammen,

ich möchte das Thema nochmal aufgreifen, insbesondere § 894 BGB.
Habt Ihr schon praktische Erfahrung damit?
In unserem Fall hat der Vorkaufsberechtigte (VorkaufsR nur für 1. Verkaufsfall) von seinem Recht nicht gebraucht gemacht, d.h. wir haben ihm den KV per GV zustellen lassen und er hat die 2-Monatsfrist verstreichen lassen, ohne sich zu melden, geschweige denn, die Löschungsbewilligung zu unterzeichnen.

Wie können wir weiter vorgehen, wenn sich der Berechtigte in keiner Weise meldet. Dann nützt doch auch der Grundbuchberichtigungsanspruch aus § 894 nichts, oder?? Wenn er wiederum verkaufen will, belastet dies das Grundstück.
Muss der Käufer die Eintragung weiterhin dulden?

LG Ultuna
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