Verstoß gegen die Meldepflicht

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CharleyBass
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#1

26.06.2017, 16:45

Hallöchen :-)

folgendes Problem haben wir gerade auf Arbeit: mein Chef wurde zum Notarverwalter bestellt und wir haben dadurch eine ganz komplizierte Kaufvertragssache bekommen. Inhaltlich weist der Kaufvertag keine komplizierten Besonderheiten auf. Eigentlich alles easy, aber zwischen den Vertragsparteien herrscht sehr dicke Luft. Die Verkäufer haben damals dem Vater des Käufers eine unwiderrufliche Verkaufsvollmacht erteilt und wegen dieser Vollmacht haben die sich sehr lange vor Gericht gestritten. Der Käufer hat weder Grunderwerbsteuer noch die Gebühren für das Negativzeugnis gezahlt. Der damalige Notar hat auch seine Kostenberechnung für vollstreckbar erklärt. Da geht es echt drunter drüber und es macht wirklich keinen Spaß. Käufer droht auch ständig - wohl bemerkt ungerechtfertigt - mit Beschwerdeverfahren gegen meinen Chef.

Kommen wir zur eigentliche Frage. Wir haben eine EMA-Anfrage gemacht, weil die Fälligkeitsmitteilung zurückgekommen ist. Diese ergab, dass der Käufer nirgendwo in Deutschland gemeldet ist. Wir haben mehrmals darum gebeten, seine aktuelle Anschrift mitzuteilen. Die Verkäufer selbst haben sich davon überzeugt, dass er an der von ihm angegebene Adresse nicht wohnt. Mittlerweile hat er und sein Vater die Kaufvertragsurkunde zu deren Gunsten zweimal bei einem anderen Notar abgeändert. Die Verkäufer haben sich dort beschwert, weil auf den Änderungsurkunden immer noch die alte Anschrift steht, obwohl er dort längst nicht mehr gemeldet ist.

Hat jemand von euch schon ähnliche Erfahrungen gehabt oder eventuell Tipps, was man tun könnte? Könnten wir eigentlich diesen Verstoß gegen die Meldepflicht anzeigen?
Juty
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#2

27.06.2017, 12:06

... fragt doch mal bei dem anderen Notar, der die Änderungen beurkundet hat, schriftlich nach... diese müssen sich doch - sofern er nicht von Person bekannt war - einen Ausweis haben zeigen lassen oder bei einem Reisepass die Anmeldebestätigung...
CharleyBass
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#3

05.07.2017, 12:41

Der Notar hat erklärt, dass er sich mit seinem Personalausweis ausgewiesen hat und so ist es auch in den Änderungsurkunden festgehalten
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Manfred Fisch
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#4

05.07.2017, 13:58

Warum ist es eigentlich Sache des Notars, die zustellfähige Anschrift des Käufers herauszufinden?

Da gerät man ganz schnell in die einseitige Wahrnehmung der rechtlichen Interessen nur einer Partei. Ich würde das den Mandanten machen lassen; diesem aber natürlich mitteilen,d ass eine Zustellung nicht erfolgen konnte.
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