Titelergänzende Vollstreckungsklausel

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mysterywomanx
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#1

26.10.2016, 09:48

Hallo,

Vorweg - ich habe glaube jedes Thema durchgelesen hierzu und mein Problem wurde leider nicht aufgeführt.

Mein Anliegen:
Ich habe eine Notarkostennoten für vollstreckbar erklärt und zustellen lassen. (Zustellungsvermerk liegt alles vor). Daraufhin habe ich mit meinem "Titel" weitergearbeitet. ZV beantragt und Haftbefehl beantragt. Haftbefehl wurde vollstreckt und habe die eV erhalten.
Da es sich beim Schuldner um eine Gesellschaft handelt, wollte ich nun die Geschäftsanteile pfänden um unsere Forderung zu befriedigen.
Antrag habe ich auch alles gestellt.

Nun bekomme ich es zurück mit dem Vermerk:
"den vorgelegten Titeln fehlt die notwendige Vollstreckungsklausel; §§ 89 GNotKG, 724 ZPO.
Bitte lassen Sie diese vom Erlassgericht bzw. zuständigen Notar ergänzen und legen Sie die Titel mit einem Nachweis über die Zustellung der Klausel wieder vor."


Ich gehe davon aus, dass die vorherigen Gerichte und Gerichtsvollzieher dies alle übersehen haben, dass die Klausel fehlt.
Derzeit werde ich an der Akte auch nicht weiterarbeiten, da es derzeit keine Befriedigungsversprechende Maßnahme gibt.

Jedoch hätte ich die Problematik erledigt.

Wie stelle ich einen Antrag auf Ergänzung einer Klausel?
Stelle ich denn Titel ernenut aus und lasse diesen zustellen, oder reicht das in Form einer Ergänzung als anhängendes Blatt?
Gibt es ein Muster?


Also hier stehe ich wirklich auf dem Schlauch und habe wirklich keine Ahnung, wie ich die Form behebe und habe leider nichts dazu gefunden. :sad:

Ich hoffe sehr, es kann mir jemand weiterhelfen.

LG ;)
Notariatsoldie
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#2

26.10.2016, 14:20

Ich komme mit dem Sachverhalt noch nicht ganz zurecht. Du hast gescchrieben: "Ich habe eine Notarkostennoten für vollstreckbar erklärt ... ". Wie lautet denn genau diese Erklärung?

Meine diesbezüglichen Erklärungen lauten: Ich, Notar ... erkläre hiermit die vorstehende Kostenrechnung für vollstreckbar und erteile sie mir zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen Herrn/Frau ... Diese/r hat/haben die Zwangsvollstreckung zu dulden.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Kostenberechnung, einschließlich der Verzinsungspflicht, gegen die Zahlungspflicht und gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann die Entscheidung des Landgerichts ...schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle beantragt werden. Der Antrag kann nach dem Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Kostenberechnung zugestellt wurde, nicht mehr gestellt werden. Soweit Einwendungen auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung entstanden sind, können sie auch nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden. In demselben Umfang können Einwendungen bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Kostenberechnung zugestellt wurde, formlos bei mir erhoben werden. Soweit Einwendungen auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung entstanden sind, können sie auch nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden.

Ort, Datum, Siegel u. Unterschrift des Notars
mysterywomanx
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#3

26.10.2016, 14:30

Hallo Notariatsoldie,

Naja :vogel
Auf der Rechnung habe ich erstmal vermerkt, dass dies eine "vollstreckbare Ausfertigung" ist.

Und warum auch immer habe ich meine Vollstreckungsklausel vergessen, die bei uns so lautet:

Vorstehende Ausfertigung erteile ich mir selbst zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen ............., Anschrift, (vertreten durch den Geschäftsführer .......... )


Datm, den ...............
.................... (Nebst Siegel)
Notar

Rechtsbehelf kommt hinzu.

Aber genau diese Klausel habe ich leider vergessen, und nun weiss ich eben nicht, wie ich dies ergänzen soll. :kopfkratz
Notariatsoldie
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#4

26.10.2016, 21:25

Ich würde eine ordnungsgemäße Vollstreckungsklausel auf einem gesonderten Blatt an die bereits zugestellte Kostenrechnung annähen und dann die vollstreckbare Kostenrechnung erneut zustellen lassen, da ja der Titel und die Klausel zugestellt werden müssen. Mein Fachgebiet ist das Notariat - ich nehme aber an, dass zumindest die Kosten der ersten Zustellung wohl nicht als "notwenige Kosten" beim Schuldner beigetrieben werden dürfen - bei den Kosten der bisherigen Vollstreckung ???.
mysterywomanx
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#5

27.10.2016, 11:21

Hallo Notariatsoldie,

vielen Dank für deine Antwort.
Das Klingt plausibel. :patsch

Nur manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht.

Ich wusste auch nicht wohin mit dem Thema, da es einerseits Notariat ist aber auch ZV. :oops:

Dennoch vielen Dank, jetzt kann ich hier endlich weiter machen :yeah
Und danke für den Hinweis wegen der Kostentragungspflicht

LG
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